Die unselbständige Anschlussrevision in Kindergeldfällen

Die unselbständige Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision.

Die unselbständige Anschlussrevision in Kindergeldfällen

Die unselbständige Anschlussrevision ist ein nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 554 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung statthafter Antrag im Rahmen der Revision des Revisionsklägers und ihrem Wesen nach akzessorisch gegenüber der Hauptrevision1. Sie ist nur zulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand wie die Revision betrifft2. Weil in Kindergeldangelegenheiten jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand bildet (§ 66 Abs. 2 EStG), ist eine unselbständige Anschlussrevision somit nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision3.

Nach diesen Grundsätzen ist die Anschlussrevision der Mutter im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht statthaft. Die Revision der Familienkasse betrifft den Kindergeldanspruch für die Monate August 2009 bis einschließlich Dezember 2015, die Anschlussrevision der Mutter hingegen den Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Juli 2018.

Die Anschlussrevision der Mutter ist auch nicht als eigenständige Revision statthaft. Das Finanzgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Mutter hätte, wenn sie ein selbständiges Rechtsmittel einlegen hätte wollen, innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben müssen; dies hat sie nicht getan. Auf den Zulassungsbeschluss des Bundesfinanzhofs kann die Mutter ihren die Monate Januar 2016 bis einschließlich Juli 2018 betreffenden Revisionsantrag nicht stützen. Die Zulassung geht nicht weiter als der Antrag der Familienkasse im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieser betraf nur die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergelds für die Monate August 2009 bis einschließlich Dezember 2015.

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Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Bundesfinanzhof in einem Fall wie dem vorliegenden einheitlich durch Urteil entscheiden4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. August 2023 – III R 24/21

  1. BFH, Urteil vom 03.07.1979 – VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655[]
  2. BFH, Beschluss vom 16.07.2014 – III S 1/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1759, Rz 16 f.; BFH, Urteil vom 17.10.1984 – I R 22/79, BFHE 142, 276, BStBl II 1985, 69, Rz 38[]
  3. BFH, Beschluss vom 16.07.2014 – III S 1/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1759, Rz 17[]
  4. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 21.06.2012 – IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.[]