Begehrt ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine durch seinen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zur Wehr setzt, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung Arbeitslosengeld, muss er sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit, fehlt es für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon am Rechtsschutzbedürfnis.

So das Sozialgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen eine von der Bundesagentur für Arbeit verhängte Sperrzeit gewehrt hat.Dem Antragsteller war vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt worden. Dagegen wandte er sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht. Bei der Bundesagentur für Arbeit beantragte er Arbeitslosengeld. Diese gewährte ihm zunächst vorläufig Arbeitslosengeld, setzte den Leistungsbetrag für die ersten zwölf Wochen jedoch auf 0,00 EUR fest, da noch geprüft werden müsse, ob in dieser Zeit eine Sperrzeit eingetreten ist. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid zeigte sich der Antragsteller verwundert über einen durch die Bundesagentur für Arbeit während der vorläufig berücksichtigten Sperrzeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlag. Er berief sich darauf, bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen zu dürfen, da dies seine Bemühungen um den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes zunichtemachen würde.
Die Bundesagentur für Arbeit teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetze, dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe, was nur der Fall sei, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden könne. Da er vorgetragen habe, dass er mangels Abschlusses des Kündigungsschutzverfahrens kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründen könne, erfülle er die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug nicht. Im weiteren Verlauf hob die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitslosengeldbewilligung aus diesem Grund wieder auf.
Mit dem im November 2012 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab Juni 2012. Zur Begründung machte er geltend, dass er arbeitslos sei, da er vorübergehend nicht in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Er bemühe sich auch, seine Beschäftigungslosigkeit gerichtlich mittels des Kündigungsschutzverfahrens zu beenden. Im Übrigen dürfe die Bundesagentur während der Verhängung einer Sperrzeit keine Vermittlungsbemühungen anstellen, welche zum einen sein bisheriges Arbeitsverhältnis gefährdeten und ihn zum anderen im Obsiegensfalle vor dem Arbeitsgericht in die Situation einer Doppelbeschäftigung hineinzwängten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart könne der Antragsteller auf einfachste Weise die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit herbeiführen, indem er dieser seine Bereitschaft erkläre, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen, weshalb es für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragsstellung bei Gericht beansprucht würden, fehle es im Übrigen auch an einem Anordnungsgrund, da durch den einstweiligen Rechtsschutz nur gegenwärtige Notlagen beseitigt werden sollten.
Den Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. November 2012 – S 18 AL 5990/12 ER