Jeder Versicherte ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Photo verletzen das Sozialgeheimnis des Versicherten oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Anspruch auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises besteht nicht.

So das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein Versicherter seine Krankenkasse dazu verpflichten wollte, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen kann.
Zum 1. Januar 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Bereits seit einigen Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auch vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Einführung der Karte. Bisher wurden die entsprechenden Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte das Sozialgericht einen Antrag nun auch aus inhaltlichen Gründen ab.
In dem hier vorliegenden Fall war der in Berlin wohnende Antragsteller noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an, die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen zu wollen und verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik.
Im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin beantragte er, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin sei der Antragsteller verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungspflicht beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.
Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.
Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur elektronischen Gesundheitskarte ändere sich nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten seien. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Photo verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz). Das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Das Versicherungssystem könne im übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden.
Der Umstand, dass die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. November 2013 – S 81 KR 2176/13 ER