Für die Rüge einer Verletzung des aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleiteten Gebots effektiven Rechtsschutzes1 ist substantiiert darzulegen, dass das Revisionsgericht den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde unzumutbar erschwert hätte2.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG) wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf3. Hat ein Bundesgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich ein weiterer Klärungsbedarf etwa dann ergeben, wenn neue Argumente vorgebracht werden, die das Bundesgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht, ein anderes Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte oder auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung getroffen hat, aus der sich neue Argumente ergeben4. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist im Übrigen Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kontrolliert vielmehr nur, ob bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist5.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 1 BvR 1/23
- vgl. BVerfGE 125, 104 <136 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 173 <184>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 173 <186>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 173 <187>[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 209 <216> 89, 276 <285>[↩]
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- Bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann