An eine zugewiesene berufliche Eingliederungsmaßnahme sind auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse in Bezug auf die Eignung der Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen eine dreiwöchige Sperrzeit abgewiesen. Die Klägerin trat die Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht an. Sie lehne die Teilnahme an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab, da sie bereits wisse, wie man eine Bewerbung schreibe; die Maßnahme sei völlig überflüssig. Ein Bewerbungstraining sei für sie schlicht und ergreifend nicht notwendig. Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit fest. Sie habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt.
Zur Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Karlsruhe ausgeführt, dass nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn die Arbeitnehmerin sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Solch ein versicherungswidriges Verhalten liege nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die Arbeitslose sich weigere, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme).
Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe lasse sich ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme nicht feststellen. Vorliegend sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme als ganzheitliche Vermittlungsunterstützung zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Klägerin führen könnte. Denn auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse, wie die Klägerin sie vortrage, seien an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn ausweislich der Maßnahmenbeschreibung sollten in der Maßnahme die beruflichen Ziele und die bisherigen Aktivitäten im Bewerbungsprozess analysiert werden. Das Ziel sei gerade gewesen, durch Optimierung von Suchwegen, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen sowie Qualifizierungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dass die Maßnahme mit dem Inhalt, aktuelle Tipps für die Stellensuche und Bewerbung sowie intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen, für die Klägerin ausgehend davon nicht geeignet sein sollte, sei für das Sozialgericht nicht nachzuvollziehen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2020 – S 11 AL 3366/18