Dresdner Internetportal für Kindertagespflege

Sieben Dresdener Tageseltern sind vor dem Verwaltungsgericht Dresden mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Freischaltung des Internetportals der Landeshauptstadt Dresden für Kindertagesbetreuung gescheitert. Ihr Begehren, der Stadt den Betrieb einer Internetseite vorläufig zu untersagen, in dem die Kindertagespflege nicht gleichrangig mit den Kindertageseinrichtungen behandelt wird, hat das Verwaltungsgericht Dresden 2013 abgelehnt.

Dresdner Internetportal für Kindertagespflege

Die Antragsteller hatten moniert, dass die Stadt die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichwertigkeit der Angebote von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei der Ausgestaltung ihres Internetportals, auf dem Eltern u. a. ihre Priorität für die Wahl einer Kinderbetreuungseinrichtung angeben können, nicht hinreichend beachtet habe. Auf ein Einigungsangebot der Stadt, die Suchmaske kurzfristig zur besseren Auffindbarkeit der Tageseltern zu ändern, gingen die Antragsteller nicht ein.

Die Dresdner Verwaltungsrichter sahen keinen Anspruch der Antragsteller, die Inbetriebnahme des Portals vorläufig zu untersagen. Die Tageseltern hätten bereits nicht deutlich gemacht, »auf welche konkrete Art und Weise« sie »in dem Internetportal für Kindestagesbetreuung gleichrangig mit den Kindertageseinrichtungen behandelt werden wollen und welche konkreten Programmierungen begehrt« würden. Vielmehr hätten sie sich darauf beschränkt, die gegenwärtige Ausgestaltung des Portals anzugreifen. Zudem fehle es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung. Die Antragsteller seien nach ihren eigenen Angaben erstmalig Mitte August über die Details des geplanten Internetportals der Stadt informiert gewesen. In dieser Situation sei es möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit ihrem Anliegen an die Stadt zu wenden. Dies hätten sie allerdings unterlassen und stattdessen einen Werktag vor Freischaltung des Internetportals zum 1. September 2013 um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht. Dagegen habe die Stadt zu erkennen gegeben, dass sie »im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten und in angemessener Zeit bereit sei, auf die Vorstellungen der Antragsteller zuzugehen«.

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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 L 407/13