Eignungsübung bei der Bundeswehr – und die Höhe des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt während einer Eignungsprüfung bei der Bundeswehr dem Grunde nach erhalten. Allerdings stellen die Dienstbezüge kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 151 Abs. 1S. 1 SGB III dar. Auf die Höhe des Arbeitslosenanspruches wirkt sich die Eignungsübung nicht aus.

Eignungsübung bei der Bundeswehr – und die Höhe des Arbeitslosengeldes

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf höheres Arbeitslosengeld abgewiesen und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Dortmund aufgehoben. Zu der Klage war es gekommen, weil der Betroffene nach Studium (Bachelor of Engineering) und mehrmonatiger Berufstätigkeit eine Eignungsübung bei der Bundeswehr mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberleutnants absolviert hatte. Nachdem er sich gegen eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit entschieden hatte, endete die Eignungsübung. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen. Damit war der Kläger nicht einverstanden und machte vor dem Sozialgericht Dortmund erfolgreich höheres Arbeitslosengeld geltend. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass nach § 151 Abs.1 S. 1 SGB III das maßgebliche Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft.

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Außerdem werde diese Regelung noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen solle das EÜG der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse. Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe. Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2020 – L 9 AL 189/18

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