Eingliederungshilfe – und die Kostenübernahme für das behindertengerechte Fahrzeug

Zur Eingliederungshilfe gehört auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang. Dabei reicht es insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird.

Eingliederungshilfe – und die Kostenübernahme für das  behindertengerechte Fahrzeug

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Detmold in dem hier vorliegenden Fall die Anschaffung eines Fahrzeugs zur Erreichung des Eingliederungsziels als unentbehrlich angesehen und den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug verpflichtet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag der querschnittsgelähmten Mutter von zwei Kindern ab, die Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug mit behindertengerechtem Umbau zu übernehmen. Denn sie sei nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden. Dagegen hat die Klägerin sich gewehrt und Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Detmold ausgeführt, dass die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe erfülle, denn sie sei aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gehört, reicht es nämlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird. Nach Auffassung der Kammer war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Es müsse hierbei nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein objektiver sondern ein subjektiver Maßstab angelegt werden. In welchem Maße und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Hier hatte die Klägerin überzeugend dargelegt, dass sie sich unter anderem mit einer Freundin treffen oder ins Kino gehen wolle, wofür sie ein Kfz benötigt. Zusätzlich sei der Fahrbedarf für gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Schulfahrten zu berücksichtigen, der sich durch ihre beiden Kinder ergebe. Behinderte Eltern hätten – so das Gericht – einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhielten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich sei. Allerdings wäre die Anschaffung eines Kfz dann entbehrlich, wenn die Eingliederungs- bzw. Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personenverkehr und gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden könnten. Auf diese Transportmöglichkeiten konnte die Klägerin nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold jedoch nicht verwiesen werden, da ein öffentlicher Personennahverkehr am Wohnort nur in Form eines sogenannten Taxibusses existiert, der nicht barrierefrei sei und daher schon aus diesem Grund nicht von ihr benutzt werden könne. Dazu komme das Problem, dass sich der Rollstuhl auf den sie angewiesen sei, damit nicht transportieren lasse. Eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen decke das vom Kreis pro Person zur Verfügung gestellte monatliche Budget von 100 € nicht den Fahrbedarf der Klägerin, da sie das Fahrzeug jeden Tag z.B. für Schulfahrten benötige.

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Darüber hinaus müssten Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst immer frühzeitig angemeldet und feste Urzeiten vereinbart werden. Gerade im Hinblick auf ihre Kinder sei sie nachvollziehbar auf eine gewisse Flexibilität angewiesen.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 5. Dezember 2019 – S 11 SO 255/18