Das Begehren, den Sozialhilfeträger im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, einen Vordruck zur Antragstellung auf Hilfeleistungen auszuhändigen, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Kassel ungeachtet dessen, dass ein Leistungsantrag auch formlos gestellt kann, mangels Rechtsschutzinteresses des Antragstellers unzulässig, wenn sich der Hilfeträger in der Antragserwiderung bereit erklärt, dem Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache oder bei Vorsprache eines Dritten für diesen einen Antragsvordruck auszuhändigen. Denn damit bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung.
Ein Antrag, den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von Hilfeleistungen zu verpflichten, ist grds. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich der Antragsteller nicht zuvor zunächst an den Hilfeträger gewandt und diesem Gelegenheit zu einer Sachentscheidung gegeben hat.
Da hat der Antragsteller entweder zuviel Zeit oder zuviele Asterixfilme gesehen (oder wahrscheinlich beides)
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2009 – S 1 SO 1164/09 ER











