Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall leidet die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.
Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin am 17. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Minden, das ihr nun vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zusprach.
Die Antragstellerin könne, so das Verwaltungsgericht, vom LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sogenannte Elternassistenz verlangen. Nach den Vorschriften des SGB XII sei es nämlich insbesondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Deshalb sei der Antragstellerin genau so wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.
Aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des bestehenden Zuständigkeitsstreits zwischen dem LWL und der Stadt Bünde – hat das Gericht ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorläufig die Stadt Bünde zur Übernahme der Kosten für die Elternassistenz angewiesen.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 6 L 382/09











