Elterngeld im Ausland

Ein Elterngeldanspruch ist nicht gegeben, wenn weder der gewöhnliche Aufenthalt noch ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden sind. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beim Generalkonsulat handelt es sich um eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter, die keine Anspruchsberechtigung begründet.

Elterngeld im Ausland

Mit dieser Begründung ist einem Postbeamten in Elternzeit vom Landessozialgericht Darmstadt das Elterngeld verweigert worden. 2014 hat ein 1973 geborener Postbeamte seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis aufgelöst. Ihm wurde Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt. Mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau reiste er in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.

Nachdem das Sozialgericht Wiesbaden dem Land Hessen Recht zugesprochen hatte1, ist der Kläger mit seinem Anliegen vor das Landessozialgericht Darmstadt gezogen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Darmstadt habe der Kläger weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2020 – L 5 EG 9/18

  1. SG Wiesbaden, Urteil vom 01.11.2018 – S 6 EG 10/15[]

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