Ende des Arbeitsverhältnisses – aber Krankengeld

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Ende des Arbeitsverhältnisses – aber Krankengeld

Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.

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Gründungszuschuss ohne unmittelbar vorgehenden Arbeitslosengeldbezug

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundessozialgericht1 eingelegt worden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2011 – L 16 KR 73/10

  1. B 1 KR 19/11 R[]