Erektile Dysfunktion und die Krankenkasse

Gemäß § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB V sind solche Arzneimittel nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten, die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität dienen. Zu diesen Arzneimitteln zählen u.a. solche, die – wie Cialis – überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion die­nen. Der Leistungsausschluss nach § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB V verstößt weder gegen das verfas­sungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot.

Erektile Dysfunktion und die Krankenkasse

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall begehrt der Kläger für das Arzneimittel Cialis die Kostenerstattung durch seine Ersatzkasse. Er fühlt sich dadurch, dass die Kasse die Behandlung seiner erektilen Dysfunktion mit Cialis nicht trägt, diskriminiert und verweist insoweit auf das Diskriminierungsverbot gemäß Art 25 Satz 3 Buchst. b i.V.m. Satz 1 und 2 UN-BRK.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hebt Art 25 Satz 3 Buchst b i.V.m. Satz 1 und 2 UN-BRK1 den gesetzlichen Leistungsausschluss nicht auf. Die Regelung ist in ihrem hier bedeutsamen Teil nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar an­gewendet zu werden; sie bedarf vielmehr einer Ausführungsgesetzgebung. Weder das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK noch Verfassungsrecht verhelfen dem Kläger zum Erfolg. Art 5 Abs 2 UN-BRK ist unmittelbar anwendbares Recht. Er verbietet jede Diskri­minierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirk­samen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Er umfasst alle For­men der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne von Art 2 UN-BRK bedeuten „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Dieses Diskriminierungsverbot entspricht für die Leistungsbestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird.

Der Leistungsausschluss nach § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB V verstößt weder gegen das verfas­sungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Er knüpft nicht an eine Behinderung in diesem Sinne an, sondern erfasst weitergehend im Vorfeld alle Fälle der Erkrankung oder Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen. Soweit die Ausschlussregelung zugleich behinderte Menschen trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskata­logs noch gerechtfertigt. Grundgesetz und UN-Behinderten-Rechts-Konvention fordern zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspiel­raum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung solche Leistungen aus dem Leistungskatalog ausschließt, die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqua­lität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Bereiche han­delt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeb­lich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen können. Schließlich darf der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit klare Grenzlinien ziehen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 10/11 R

  1. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II, 1419, für Deutschland in Kraft seit 26. 03.2009, BGBl II 2009, 812[]