Kindergeldansprüche gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt und gemäß § 47 AO als erloschen, soweit das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse hat. Die Frage, ob die Familienkasse geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis hatte, stellt sich nur in Nachzahlungsfällen, nicht aber, wenn die Familienkasse rechtzeitig leistet.

Ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO1, der von einem Erlöschen2 der Kindergeldansprüche gemäß § 47 AO i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG, § 107 Abs. 1 SGB X ausgeht, ist rechtmäßig, wenn das Jobcenter wegen seiner Leistungen gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X hat. Dabei kommt als Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht3.
Ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die er bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers nicht hätte erbringen müssen. Dabei darf der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet haben, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X).
Das Gesetz zielt u.a. darauf ab, Doppelzahlungen zu verhindern, und setzt deshalb die Kongruenz, also die Gleichartigkeit der Leistungen und die Übereinstimmung der Leistungszeiträume voraus4. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte5.
Der nachrangige Leistungsträger ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt6.
Aufgrund der in § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II angeordneten Berücksichtigung des Kindergelds als Kindeseinkommen ist die durch das Jobcenter geleistete Grundsicherung in Form von ALG II grundsätzlich nachrangig.
Eine rechtzeitige Erfüllung i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X durch die Familienkasse liegt vor, wenn sie das Kindergeld im jeweiligen Monat für den jeweiligen Monat zahlt. Mangels eines in § 66 Abs. 2 EStG gesetzlich geregelten Auszahlungstermins im einzelnen Anspruchszeitraum ist es nicht erforderlich, dass die Familienkasse die nur durch eine Verwaltungsanweisung geregelten, nach Kindergeldendziffern gestaffelten kassenmäßigen Auszahlungstermine einhält7. Gemäß § 31 Satz 3 EStG wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG).
Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Umstände und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung8.
Ob inhaltlich Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und § 107 SGB X gegeben ist, ist in erster Linie eine Tatfrage9. Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb „Erstattung“ gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt10. Allein die Mitteilung, es handele sich um einen „Sozialhilfefall“ oder „Sozialfall“ o.Ä. genügt hingegen regelmäßig nicht11.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont der Familienkasse, einer Behörde, deren Beschäftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt ist, beinhaltet die Mitteilung, dass das Jobcenter um „Erstattung“ ersucht, regelmäßig die Information, dass dieses Leistungen erbracht hat oder noch erbringt, die nach ihrer Art und der zeitlichen Zuordnung den verspäteten, an sich vorrangig von der Familienkasse zu erbringenden Leistungen entsprechen. Die Mitteilung eines Erstattungsfalls beinhaltet die Information, dass maximal ein Betrag in Höhe des Kindergelds zu erstatten ist. Denn der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nur für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht wurde, als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch kann somit frühestens ab dem Monat bestehen, ab dem Kindergeld festgesetzt wird, auch wenn das Jobcenter seine Leistung vorher aufgenommen hat. Hat es seine Leistung erst später aufgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Falls das Jobcenter nicht mitgeteilt hat, dass es seine Leistungen vorher eingestellt hat, endet der Erstattungsanspruch mit der Aufnahme der rechtzeitigen Zahlung des Kindergelds. Auch diesen Zeitpunkt kennt die Familienkasse. Somit ist in der Regel klar, in welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine Überzahlung zu vermeiden.
Die Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse nicht weiß, ob sich die Verspätung in allen Monaten vollumfänglich in höheren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob es (in einem Aufzahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur ergänzende Leistungen erbracht hat. Es genügt, wenn deutlich wird, dass es bei einer Nachzahlung des ausstehenden Kindergelds an den Kindergeldberechtigten (jedenfalls) zu einer Doppelzahlung käme. Erfährt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um die Höhe der Nachzahlung abzuklären12.
Soweit es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700 für eine Kenntniserlangung ausreicht, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich ist, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen sind13, heißt dies nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.
Gliederungspunkt – V 33.1 Satz 4 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 201714, wonach etwa der Sozialleistungsträger durch detaillierte Angaben darzulegen hat, dass er einen Erstattungsanspruch hat, betrifft die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, nicht das Verschaffen der Kenntnis i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Im Übrigen können die Familienkassen die Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers nicht zu dessen Lasten regeln.
Zur Vermittlung der Kenntnis i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es, dass die Information über die Leistung des nachrangigen Leistungsträgers, die Leistungszeit und sein Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Geschäftsgang der zuständigen Familienkasse gelangt ist. Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab15.
Die (hier gewahrte) Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist im Streitfall unerheblich, denn sie betrifft nur das Verhältnis der Leistungsträger untereinander16.
Nach diesen Grundsätzen war die Klage im hier entschiedenen Fall teilweise begründet:
Soweit die Vorentscheidung die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 betrifft, wurde die Klage gegen den Abrechnungsbescheid zu Recht abgewiesen. Denn die Familienkasse hat zutreffend entschieden, dass die Kindergeldansprüche der Mutter für das am …12.2014 geborene Kind für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015, für die das Kindergeld verspätet gezahlt wurde, wegen der Leistungen des Jobcenters und seines hieran anknüpfenden Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und damit erloschen sind (§ 47 AO). Somit erfolgte die Nachzahlung des Kindergelds für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ohne Rechtsgrund. Die Mutter ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO in Höhe von 552 € (3 x 184 €) zur Rückzahlung verpflichtet.
Soweit die Vorentscheidung das für die Zeit von März bis Juli 2015 von der Familienkasse rechtzeitig gezahlte Kindergeld in Höhe von 920 € (5 x 184 €) betrifft, verstößt sie gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Diesbezüglich sind die Vorentscheidung und der Abrechnungsbescheid zugunsten der Mutter zu ändern.
Es ist im Streitfall nicht zweifelhaft, dass die Leistungen des Jobcenters und die Kindergeldansprüche und -zahlungen in Höhe des Kindergelds kongruent sind, dieselben Monate betreffen und demselben Zweck dienen, nämlich der Deckung des Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten und des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes.
Das Finanzgericht hat jedoch zu Unrecht nicht geprüft, ob das Jobcenter im Streitfall zur Leistung verpflichtet war; nur dann kann es einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X haben und der Kindergeldanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen sein. Dies setzt voraus, dass die Familienkasse ihre Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 war das Jobcenter gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X (nachrangig) zur Leistung verpflichtet. Die Familienkasse hat erst im März 2015 -für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 also zu spät- gezahlt.
Für die Monate März bis Juli 2015 war das Jobcenter nicht (nachrangig) zur Leistung verpflichtet und hat keinen Erstattungsanspruch, weil die Familienkasse von März bis Juli 2015 im jeweiligen Monat für den Monat Kindergeld gezahlt und damit rechtzeitig geleistet hat. Ob das Jobcenter davon wusste oder die Doppelzahlung hätte verhindern können, ist unerheblich; § 104 Abs. 1 SGB X, an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung ab.
Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist der Erstattungsanspruch des Jobcenters insbesondere auch nicht gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Denn die Familienkasse hat nicht geleistet, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.
Im März 2015, als die Familienkasse die Nachzahlung für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 erbracht hat, war das Schreiben des Jobcenters vom 21.01.2015, dem die Familienkasse die relevanten Informationen entnehmen konnte, bereits in ihren Geschäftsbereich gelangt. Das in der Kindergeldakte der Mutter abgelegte Schreiben wurde bei der Bearbeitung schlicht übersehen.
Die Familienkasse konnte diesem Schreiben entnehmen, dass das Jobcenter ab dem 01.09.2014 Geldleistungen nach dem SGB II zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten der Mutter und des mit ihr in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kindes gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend machen will. Ein derartiger Anspruch konnte nur die Zeit der verspäteten Leistung der Familienkasse (Dezember 2014 bis Februar 2015) betreffen. Wie ausgeführt, genügen diese Angaben im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X17.
Die Gefahr einer doppelten Rückforderung besteht nicht. Die §§ 45 ff. SGB X sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht18.
Einer Rückforderung der Zahlung für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen19.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. September 2022 – III R 38/20
- vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2020 – VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 22, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.02.2020 – VII R 39/18, BFHE 268, 391, Rz 22[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.04.2021 – III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 17 f.; BFH, Beschluss vom 05.06.2014 – VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 74 EStG Rz 17[↩]
- vgl. etwa HHR/Wendl, § 74 EStG Rz 17, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 – III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, Rz 11[↩]
- vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30, Rz 15; vom 30.06.1997 – 8 RKn 28/95, Sozialrecht -SozR- 3-2600 § 93 Nr 4, Rz 27 und 30; vom 25.01.1994 – 7 RAr 42/93, BSGE 74, 36, Leitsatz 1 und unter II. 6.; und vom 19.03.1992 – 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186, Rz 37 ff.; LSG MV, Urteil vom 17.06.2021 – L 14 AS 255/17, Neue Justiz -NJ- 2021, 421, Rz 55; Böttiger in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl.2019, Vor § 102 Rz 24 f., und § 104 Rz 12; Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl.2020, § 104 Rz 6[↩]
- a.A. LSG MV in NJ 2021, 421, Rz 55; vgl. auch BSG, Urteil in BSGE 81, 30, Rz 16, m.w.N.; Roos, a.a.O., § 104 Rz 6[↩]
- vgl. etwa BFH, Beschluss in BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 22; BSG, Urteil in BSGE 70, 186, Rz 42; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Vor §§ 102 ff. Rz 77e[↩]
- BSG, Urteil in BSGE 74, 36, unter II. 8.[↩]
- wie BSG, Urteil vom 29.03.1994 – 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung -HVBG-INFO- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg -Bln-BB- vom 11.05.2009 – L 22 R 220/09 ER Rz 52; und vom 22.01.2009 – L 31 U 398/08, UV Recht Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.06.2010 – B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11.05.2017 – S 2 EG 33/15 Rz 12[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; BSG, Urteile in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, und in BSGE 70, 186, Rz 43[↩]
- vgl. z.B. BSG, Urteil in BSGE 106, 206, Rz 27[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18[↩]
- BStBl I 2017, 1007; vgl. auch – V 34.1 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1991 – 9b/7 RAr 12/88, HVBG-INFO 1992, 1312, Rz 17; LSG Bln-BB, Urteil vom 10.07.2009 – L 1 KR 415/08 Rz 37[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 14/90, BSGE 70, 93, Rz 27 f.; BSG, Beschluss vom 25.04.1991 – 11 BAr 135/90, juris; Brandis/Heuermann/Selder, § 74 EStG Rz 49; Dalichau, a.a.O., § 102 Nr. 2 S. 37[↩]
- wie BSG, Urteil in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X[↩]
- vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 08.04.2020 – B 13 R 80/18 Rz 10; BSG, Urteile vom 20.12.2011 – B 4 AS 203/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr 5, Rz 19; vom 22.05.2002 – B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 12, Rz 17 f., und in SozR 3-2600 § 93 Nr 4, Rz 27 ff.[↩]
- wie im BFH, Urteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 26 ff.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.02.2007 – III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120[↩]