Essenszuschuss als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind.

Essenszuschuss als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn

Das Sozialgericht Aachen wies damit die Klage einer Anwaltskanzlei ab, die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Aachen jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21. März 2010 – S 6 R 113/09).