Falsche Angaben beim Gründungszuschuss und die Folgen

Wird seit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld eine die Arbeitslosigkeit ausschließende und über einen Nebenerwerb hinausgehende selbständige Tätigkeit ausgeübt, und der Antrag auf Gründungszuschuss vier Wochen später gestellt, so ist die Bewilligung des Gründungszuschusses rechtswidrig erfolgt. Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung. Leistungen der Arbeitsförderung (Gründungszuschuss) werden grundsätzlich nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Falsche Angaben beim Gründungszuschuss und die Folgen

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ist dann zurückzunehmen, wenn sich der Betroffene auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß §45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen kann. Das ist der Fall, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

So die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Gründungszuschuss und Erstattung von geleisteten Zahlungen gewehrt hat. Die Klägerin war in der Zeit vom 25.03.1996 bis zum 13.06.2008 als Reinigungskraft bei der Agentur für Arbeit beschäftigt. Daneben betrieb sie seit 17.10.2007, zunächst im Nebenerwerb, ein selbständiges Gebäudereinigungsunternehmen.Nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit meldete sich die Klägerin am 12.08.2008 bei der beklagten Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In ihrem Antrag verneinte die Klägerin die Frage, ob sie eine Nebentätigkeit als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder mithelfende Familienangehörige ausübe oder aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 08.09.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 12.08.2008 Arbeitslosengeld. Am 08.09.2008 beantragte die Klägerin bei der beklagten Agentur für Arbeit die Bewilligung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf eine Ummeldung ihres Unternehmens von nebenberuflich auf hauptberuflich zum 19.09.2008. Mit Bescheid vom 25.11.2009 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 19.09.2008 auf und forderte mit Erstattungsbescheiden vom 02.12.2008 und vom 05.01.2009 die Rückzahlung in der Zeit vom 19.09.2008 bis zum 31.10.2008 gezahlten Arbeitslosengeldes sowie abgeführter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Weiterlesen:
Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben im Insolvenzverfahren

Den beantragten Gründungszuschuss bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 04.02.2009 für die Zeit vom 19.09.2008 bis zum 18.06.2009 in Höhe von monatlich 923,70 Euro. Mit Blick auf das in der Zeit vom 12.08.2008 bis zum 18.09.2008 bezogene Arbeitslosengeld forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach auf, Nachweise zu ihren Betriebseinnahmen vorzulegen. Auf Nachfrage gab die Klägerin den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 12.08.2008 bis zum 21.09.2008 mit jeweils acht Stunden täglich von montags bis freitags an. Mit Bescheid vom 30.07.2009 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld daraufhin mit der Begründung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 12.08.2008 auf.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist Klage vor dem Sozialgericht erhoben worden. Die Klägerin trägt vor, der Beklagten seien die Gesamtumstände hinsichtlich der Umwandlung der nebenberuflichen in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von Anfang an bekannt gewesen, so dass die Rücknahmefrist nicht eingehalten sei. Ihre Akquisetätigkeit habe allein der Abklärung gedient, ob sich das Unternehmen überhaupt für eine hauptberufliche Tätigkeit eigne. Sie habe nach der Beratung durch die Beklagte davon ausgehen dürfen, derartige Tätigkeiten ohne Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und den Bezug des Arbeitslosengeldes ausführen zu dürfen. Im Übrigen könne sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Gründungszuschusses auch an eine zu Unrecht erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld anschließen. Eine spätere Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtige hiernach nicht zur Rücknahme auch des Gründungszuschusses. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nach Auffassung des Bundessozialgerichts offensichtlich ausreichend, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im materiellen Sinn anzunehmen.

Weiterlesen:
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: Wissenswertes für Arbeitnehmer

In seiner Urteilsbegründung verweist das Sozialgericht Karlsruhe auf § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter anderem dann zurückzunehmen, wenn sich der Betroffene auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß §45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen kann. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die rückwirkende Rücknahme kann allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der sie rechtfertigenden Tatsachen erfolgen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Die Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses ist vorliegend nicht bereits wegen Ablaufs der einjährigen Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Denn die Rücknahmefrist beginnt erst mit Kenntnis aller zur Rücknahme berechtigten Umstände und aller weiteren Tatsachen, die für eine rückwirkende Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind1. Da insoweit auch das Vorliegen von Vertrauensschutz zu prüfen war, konnte die Rücknahmefrist frühestens mit der Anhörung der Klägerin beginnen2. Die Beklagte erfuhr erst durch die Erklärung der Klägerin 24.07.2009, dass diese – insoweit entgegen ihren Angaben in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss – bereits seit Beantragung des Arbeitslosengeldes und nicht erst ab dem 19.09.2008 acht Stunden täglich in ihrem selbständigen Unternehmen tätig war. Unerheblich ist insoweit, dass ihr der bereits im Oktober 2007 erfolgte Beginn der nebenerwerblichen Selbständigkeit bekannt war. Positive Kenntnis von einer selbständigen Tätigkeit in einem Umfang von 15 Wochenstunden und mehr, die für die Rücknahmeentscheidung allein relevant war (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung), hatte die Beklagte vor der Erklärung der Klägerin nicht. Auf ein Kennenmüssen kommt es mangels entsprechender anderweitiger Informationsgrundlagen im Hinblick auf die Erklärungen der Klägerin in ihren Anträgen nicht an3. Im Anhörungsverfahren erfolgte wegen der auf Wunsch der Klägerin erfolgten Rückstellung der Rücknahmeentscheidung bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestreffend die Rücknahme des Arbeitslosengeldes zunächst keine Äußerung. Die am 17.12.2009 erfolgte Rücknahme ist nach alldem fristgerecht erfolgt.

Weiterlesen:
Arbeitslosengeld für Grenzgänger

Die Bewilligung des Gründungszuschusses war rechtswidrig. Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung. Denn Leistungen der Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Leistungsbegründendes Ereignis ist beim Gründungszuschuss die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit, durch welche die Arbeitslosigkeit beendet wird (§ 57 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Klägerin hat ihre selbständige Tätigkeit aber nicht erst wie im Antrag auf Gründungszuschuss angegeben ab dem 19.09.2008 hauptberuflich ausgeübt. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens S 16 AL 5747/09 geklärt, dass die Klägerin eine die Arbeitslosigkeit ausschließende und über einen Nebenerwerb hinausgehende selbständige Tätigkeit – nach ihren Angaben in einem Umfang von acht Stunden täglich – jedenfalls bereits seit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld am 12.08.2008 ausgeübt hat. Damit ist der erst am 08.09.2008 erfolgte Antrag auf Gründungszuschuss verspätet, ohne dass eine Rückwirkung wegen unbilliger Härte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Betracht gekommen wäre4.

Am 19.09.2008 als dem von der Klägerin angegebenem Termin wurde auch keine Arbeitslosigkeit beendet. Die Klägerin war vielmehr bereits seit dem 12.08.2008 nicht arbeitslos und hatte im zeitlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Ausweitung der selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 a) SGB III a.F.). Entgegen der früheren Gesetzesfassung genügt insoweit auch nicht etwa der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld5. Einen Anspruch auf Gründungszuschuss hat vielmehr nur, wer in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit einen materiellen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte. Eine – hier bestandskräftig erfolgte – Rücknahmeentscheidung ist insoweit im Gegensatz zur Vorgängerregelung schädlich6. Für eine förderungsunschädliche Probeselbständigkeit zur Evaluierung der Tragfähigkeit besteht, unabhängig davon, dass die Klägerin im Antrag auf Gründungszuschuss angegeben hat, sie habe aufgrund der nebenberuflich seit Oktober 2007 ausgeübten Selbständigkeit gemerkt, dass man damit auch hauptberuflich Geld verdienen könne, keine gesetzliche Grundlage. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nach der Konzeption des Gesetzgebers vielmehr durch Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und nicht im Selbstversuch nachzuweisen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III a.F.).

Weiterlesen:
Das Literaturstudium des Sachverständigen

Die Klägerin hat die ihr gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I obliegende Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie die bereits früher als angegeben erfolgte Ausweitung ihrer selbständigen Tätigkeit verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) und schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, was in jedem Fall einleuchten muss7. Vorliegend war der Klägerin bekannt, dass die Gewährung des Gründungszuschusses an die Aufnahme einer ihre Arbeitslosigkeit beendende selbständige Tätigkeit anknüpft und es sich hierbei somit um eine leistungsbegründende Tatsache handelt. Ebenso musste sie aufgrund der Hinweise in dem ihr von der Beklagten ausgehändigten Merkblatt wissen, dass der Antrag auf Gründungszuschuss vor Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit zu stellen ist. Gleichwohl hat die Klägerin wahrheitswidrig angegeben, die Ausweitung ihrer selbständigen Tätigkeit erfolge erst zum 19.09.2008. Dies tat sie, obwohl sie bereits vorher Angestellte beschäftigt hatte und angesichts des Umfang ihrer Tätigkeit sowie der erzielten Einnahmen somit wissen musste, dass die Selbständigkeit ein signifikantes Ausmaß erreicht hatte. Auf Grundlage dieser fehlerhaften Angabe wurde der Gründungszuschuss bewilligt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat auch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin, so dass eine Berufung auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist. Die Klägerin musste infolgedessen auch wissen, dass sie zum 19.09.2008 keinen Anspruch auf Gründungszuschuss hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Unerheblich ist insoweit, ob sich die Klägerin trotz der Hinweise in dem auch insoweit erhaltenen Merkblatt fehlerhafte Vorstellungen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld gemacht hat.

Weiterlesen:
Gründungszuschuss bei einer selbständigen Tätigkeit ohne Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich des erbrachten Gründungszuschusses beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012 – S 16 AL 1081/11

  1. vgl. hierzu Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 81 m.w.N.[]
  2. vgl. hierzu Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergl. 2012, § 45 Rdnr. 27 m.w.N.[]
  3. vgl. hierzu Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 83 m.w.N.[]
  4. vgl. hierzu Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 324 Rdnrn. 8 ff.[]
  5. vgl. insoweit zum Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 11/06 R[]
  6. vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R; LSG NRW, Urteil vom 25.10.2010 – L 19 AL 106/10[]
  7. vgl. BSG, Urteil vom 19.02.1986 – 7 RAr 55/84; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 56 m.w.N.[]