Familienhilfe oder arbeitnehmerähnliche Beschäftigung

Mit der Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung von Vater-Sohn-Familienhilfe bei „Wie-Beschäftigten“ hat sich aktuell das Sozialgericht Karlsruhe befasst:

Familienhilfe oder arbeitnehmerähnliche Beschäftigung

Der 1951 geborene und am 17. Dezember 2009 verstorbene Ehemann der Klägerin war von Beruf Formenbauer/Werkzeugmacher und zuletzt bei der Firma R. AG in B. versicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Freizeit half er im Zimmereibetrieb seines Sohnes, Holzbau P. L., als Bauhelfer aus. Dabei verunglückte der Ehemann der Klägerin am 11. Dezember 2009 auf einer von seinem Sohn betriebenen Baustelle des Herrn K. auf dem Grundstück H-Str. in Ha. Drei Tage später, am 14. Dezember 2009 meldete der Zimmereibaubetrieb Holzbau P. L. den Ehemann der Klägerin durch das Buchhaltungsbüro zur Sozialversicherung an. Am 18. Dezember 2009 folgte die betriebliche Unfallanzeige gegenüber der Beklagten, in der der Verstorbene als bei der Firma „L. P. Hausneubau“ beschäftigter Bauhelfer bezeichnet worden war. Der Arbeitgeber des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, die Firma R., B., teilte der Beklagten unter dem 25. Januar 2010 mit, der Verstorbene sei bei ihr beschäftigt gewesen. Seit dem 1. März 2009 habe der Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode monatlich Kurzarbeitergeld bezogen.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenleistungen aufgrund ihres an den Folgen eines Unfalls verstorbenen Ehemanns. Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen zu Gunsten der Klägerin ab. Zur Begründung hieß es, es liege kein Arbeitsunfall vor. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls1.

Ein Arbeitsunfall ist nach alledem nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere oder sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen2. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht3. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können4. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns, d. h. der Handlungstendenz, mit im Vordergrund5.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind u.a. kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte versichert. Dies setzt als wesentliches Merkmal eine unselbständige Tätigkeit voraus, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers6. Ein solches Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Verstorbenen als Arbeitnehmer und dem Holzbaubetrieb P. L. als Arbeitgeber ist vorliegend nicht zustande gekommen. Dafür sprechen die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Verstorbenen im Betrieb seines Sohnes ebenso wie die erst nachträglich erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung am 14. Dezember 2009. Im Übrigen ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – entgegen der Angaben in der Unfallanzeige – klägerseitig zuletzt auch nicht mehr behauptet worden.

Des Weiteren sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 RVO will § 2 Abs. 2 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen7. Dabei braucht weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgebend8.

Abzugrenzen ist die „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII allerdings vom nicht gesetzlich unfallversicherten familiären Gefälligkeitsdienst. Gefälligkeitsdienste in der Familie schließen die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regelmäßig aus9. Ein Verwandter wird nämlich dann nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Verwandter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang der Zeitdauer10 maßgeblich durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der konkreten Familienbande geleisteten Gefälligkeiten und Tätigkeiten, die sich Eltern und Kinder wechselseitig untereinander schuldig sind. Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Eine enge Familiengemeinschaft, wie diejenige zwischen Vater und Sohn oder Vater und Tochter, spannt den Rahmen der normalerweise zu erwarteten Hilfetätigkeiten dementsprechend weit11. Denn für das Eltern-Kind-Verhältnis gelten besondere Pflichten, die eine erfüllte Erwartung an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen12.

Im Eltern-Kind-Verhältnis kann zudem unmittelbar auf die Vorschriften des Familienrechts, insbesondere § 1618a BGB, zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift hat leitende Funktion. Sie bestimmt, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. Sie entfaltet ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, in dem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt. Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern erfüllt insofern eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft13. Dadurch soll klargestellt werden, dass Leistung und Anspruch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern je nach Fähigkeit und Bedürftigkeit auf Gegenseitigkeit beruhen. Eine Sanktion für die Verletzung der Norm lehnt der Gesetzgeber indes ab. Die Vorschrift dient, neben der ihr zukommenden Leitbildfunktion, vor allem dazu, Lücken im Familienrecht auszufüllen zu helfen14.

Nicht erforderlich für die Einordnung des Tätigwerdens des Verstorbenen als „Wie-Beschäftigung“ ist das Vorliegen einer – hier auch nicht existierenden – persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem geförderten Unternehmen seines Sohnes P. L. Darüber hinaus sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden nicht für die Einordnung als „Wie-Beschäftigung“ maßgebend, weshalb der Umstand allein, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst aufgrund des Vater-Sohn-Verhältnisses gehandelt hat, nicht geeignet ist, den Versicherungsschutz von vornherein auszuschließen15.

Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist16, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz17. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls; die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung ist demgegenüber nicht ausreichend18.

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, greift die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorliegend zugunsten der Klägerin ein. Ihr Ehemann ist am 11. Dezember 2009 auf der Baustelle des Herrn K. in Ha. wie ein Beschäftigter tätig gewesen und hat dabei den streitgegenständlichen Unfall mit Todesfolge am 17. Dezember 2009 erlitten. Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Handlungstendenz des Verstorbenen, die im Unfallzeitpunkt auf die Förderung des Betriebes seines Sohnes, des Zeugen P. L., gerichtet war, durch das besonders enge Verwandtschaftsverhältnis so sehr überlagert gewesen wäre, so dass es sich letztlich um eine wesentlich eigennützige Tätigkeit gehandelt hätte.

In der Gesamtbetrachtung sticht der erhebliche fremdwirtschaftliche Wert der vom Verstorbenen für den Zimmereibetrieb seines Sohnes ab Anfang 2009 bis zum Unfallereignis am 11. Dezember 2009 kontinuierlich erbrachten Hilfeleistung hervor. Aufgrund der vorgelegten Unternehmerrechnungen und der glaubhaften Aussagen der Zeugen P. H., J. B. und M. G. sind für das erkennende Gericht über 80 Stunden Arbeitsleistung des Verstorbenen im Betrieb seines Sohnes im Jahr 2009 nachgewiesen. Die abweichende Erstangabe des Sohnes gegenüber der Beklagten – ca. 40 Stunden Helferleistung 2009 – hat darauf beruht, dass zunächst nicht sämtliche Rechnungen erfasst worden sind. Den Rechnungen, die die Firma von P. H. dem P. L. als seinem Subunternehmer ausgestellt hat, kommt deshalb rechtliches Gewicht zu, weil aus diesen Rechnungen der „Wert“ der Hilfetätigkeit des Verstorbenen für den Betrieb seines Sohnes P. L. unmittelbar ablesbar ist. Hat der Verstorbene seinem Sohn beim betrieblichen Flocken geholfen, hat dieser die Helfertätigkeit der Firma P. H. in Rechnung stellen können. Andernfalls, wenn der Sohn für den Flockauftrag auf einen Helfer der Firma P. H. angewiesen war – etwa den Zeugen J. B. (2008) oder den Zeugen M. G. (2009) -, ist ihm umgekehrt diese Zuarbeit von der Gesamtvergütung durch die Firma P. H. abgezogen worden. Darin ist eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende und dem wirklichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit des Verstorbenen von wirtschaftlichem Wert zu sehen.

Dass der Verstorbene im Betrieb seinen Sohnes ab Anfang 2009 tatsächlich regelmäßig als Flockhelfer tätig geworden ist, haben die familienfremden Zeugen P. H., J. B. und M. G. unabhängig voneinander dem Gericht gegenüber glaubhaft bekundet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts ein weiteres gewichtiges Indiz fest, nämlich die Tatsache, dass der Verstorbene auf Fremdbaustellen für den Betrieb seines Sohnes nach dessen konkreter Weisung als Bauhelfer im Einsatz gewesen ist. Anders als bei typischen Gefälligkeitsleistungen innerhalb der Familie hat der Verstorbene seine Hilfeleistung im Betrieb des Sohnes nicht auf familiären Baustellen – von Eltern, Kindern oder anderen Verwandten – erbracht, sondern auf Baustellen fremder und damit zahlender Auftraggeber.

Hinzu kommt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit des Verstorbenen – entgegen der Auffassung der Beklagten – gerade nicht um eine relativ gefahrlose untergeordnete Hilfstätigkeit gehandelt hat, die stationär gebunden nur im Befüllen des Flockautomaten bestanden hat. Die gerichtliche Vernehmung der glaubwürdigen Zeugen P. H. und J. B. hat nämlich erwiesen, dass die Befüllung des Automaten zwar keine besonderen Vorkenntnisse voraussetzt, sich die Helfertätigkeit des Verstorbenen aber keineswegs in der reinen Befüllhandlung des Flockautomaten erschöpft hat. Als Flockhelfer hat der Verstorbene vielmehr auch auf Leitern steigen und Kontroll- und Nacharbeiten in allen Räumen der jeweiligen Baustelle verrichten müssen. Mithin ist der Verstorbene als Flockhelfer den meisten Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen (sieht man einmal von den besonders gefährlichen Dachdeckerarbeiten ab), ausgesetzt gewesen. Ebendiese Gefahren haben sich dann am 11. Dezember 2009 bei dem Sturz des Verstorbenen in einen nicht ordnungsgemäß abgedeckten Kellerschacht auf der Baustelle auf dem Grundstück H-Str. in Ha. auf so tragische Weise realisiert.

Die vorstehenden Aspekte – fremdwirtschaftliche Werthaltigkeit der Tätigkeit, Fremdbaustellenarbeit und bautypische Gefahrgeneigtheit der Helfertätigkeit – prägen das Gesamtbild der „Wie-Beschäftigung“ des Verstorbenen im Holzbaubetrieb seines Sohnes. Dagegen kommt der besonderen familiäre Bindung der Hilfeleistung des Vaters für den Sohn in dessen jungem Holzbaubetrieb im Ergebnis geringeres Gewicht zu. Zum einen ist die Einseitigkeit der Hilfeleistung zu beachten. Der Verstorbene hat als Vater ab 2009 sowohl im Betrieb seines Sohnes geholfen, wie er zuvor den Sohn bei dessen Hausumbau tatkräftig unterstützt hat (Aussagen der Zeugen Dr. L. und J. B.). Umgekehrt hat der Sohn P. L. seinem Vater tatsächlich nur selten und zeitlich jeweils untergeordnet kurz geholfen, etwa bei schwerer Arbeit, wie dem Tragen einer Waschmaschine oder bei dem Transport von Holzpellets. Von auch nur annähernd ausgeglichenen wechselseitigen Hilfeleistungen von Vater zu Sohn und umgekehrt im Sinn von wechselseitigem Beistand und Rücksicht nach § 1618a BGB, wie sie typische familiäre Gefälligkeitsleistungen prägen, kann also nicht gesprochen werden. Auch eine besonders enge familiäre Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn aufgrund eines Zusammenwohnens liegt nicht vor. Der Sohn des Verstorbenen ist aus dem Elternhaus 2004 oder 2005 ausgezogen, zum Zeitpunkt der Helfertätigkeit des Verstorbenen – ab Anfang 2009 – hat er bereits lange mit seiner heutigen Ehefrau, der Zeugin Dr. L., in K. zusammengelebt und im Elternhaus nur noch einen Kellerraum für sein Geschäftsbüro benutzt.

Ebenso wenig hat der Verstorbene bei der Helfertätigkeit im Betrieb seines Sohnes eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Sicher ist er auf den Sohn und dessen Betriebsgründung 2007 stolz gewesen. Ebenso ist aus Sicht des Gerichts erwiesen, dass das Verhältnis von Vater zu Sohn gut, sogar sehr gut gewesen ist. Deshalb hat es aber auch überhaupt zu der erfolgreichen Zuarbeit des Verstorbenen im Betrieb seines Sohnes kommen können. Der Verstorbene mag angesichts seines Alters – Jahrgang 1951 -, der bevorstehenden Altersteilzeit und seiner seit März 2009 aktuellen Kurzarbeit bei seiner Arbeitgeberin, der R.-AG, auch mit dem Gedanken gespielt haben, seine Tätigkeit im vom Sohn gegründeten Betrieb – z.B. auf 400 EUR-Basis – auszubauen. Dazu ist es aber bis zum Unfallzeitpunkt am 11. Dezember 2009 tatsächlich noch nicht gekommen gewesen. Dem entsprechend kann die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unbeachtliche Motivation nicht auf dessen Handlungstendenz durchschlagen. Die maßgebliche Handlungstendenz des Verstorbenen ist während des Jahres 2009 arbeitnehmerähnlich auf fremdwirtschaftliche Wertsteigerung des Betriebsergebnisses der Firma Holzbau P. L. gerichtet gewesen.

Die Erstinitiative zur Gewinnung des Verstorbenen als Helfer ist außerdem von seinem Sohn ausgegangen. Nach dessen glaubhaften Bekundungen während der mündlichen Verhandlung hat der Verstorbene weder Einblick in die Auftragslage gehabt noch sich selbst auf den Baustellen angedient. Vielmehr hat der Sohn beim Vater regelmäßig Wochen vor dem jeweiligen Flockgeschäft angefragt, wann es diesem zeitlich passt, ihm beim Flocken zu helfen. Dies zeigt zum einen, der Verstorbene ist fremdnützig, zugunsten des Betriebs des Sohns, auf den Baustellen tätig geworden. Zum anderen macht die Tatsache deutlich, dass der Verstorbene im Betrieb des Sohnes zwar jeweils weisungsgebunden gearbeitet hat, er – jenseits der konkreten Helfertage – aber nicht in den Betrieb des Kläger arbeitnehmergleich eingegliedert gewesen ist. Dies wäre angesichts des – wenn zuletzt auch nur mit Kurzarbeit belegten – Vollzeitarbeitsverhältnisses des Verstorbenen bei der R.-AG auch gar nicht möglich gewesen. Damit erfüllt die Art und Weise der Tätigkeit des Verstorbenen im Betrieb seine Sohn genau die „Stellung“, die § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII mit dem Begriff der „Wie-Beschäftigung“ normiert. Sie ist nach dem Gesamttypus als arbeitnehmerähnlich zu verstehen.

Dass die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit am Unfalltag ursächlich den Tod des Ehemanns der Klägerin bewirkt hat, ist weder streitig noch zweifelhaft. Damit sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, zugunsten der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2012 – S 4 U 4761/10

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 30.01.2007 – B 2 U 8/06 R, UV-Recht Aktuell 2007, 860-866; vom 27.02.2009 – B 2 U 18/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31[]
  2. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26[]
  3. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84[]
  4. BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84[]
  5. vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 14.12.1999 – B 2 U 3/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 1[]
  6. vgl. BSG, Sozialrecht 2200 § 539 RVO Nr. 101[]
  7. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 m.w.N.; siehe auch Siefert, in Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, 10. Kap. Rn. 38 m.w.N. der Rspr.[]
  8. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – Az. 2 RU 6/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 15[]
  9. vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG Sozialrecht 2200 § 539 RVO Nr. 55 S. 160[]
  10. vgl. BSG a. a. O.[]
  11. vgl. etwa BSG, SozR 3-2200, § 539 RVO Nr. 25; Bayer LSG, Urteil vom 14.02.2007, L 2 U 140/06[]
  12. vgl. BSG, SozR 3-2200 § 139 Nr. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1997 – L 2 U 2665/97 für eine Familienhilfe von 200/300 Stunden[]
  13. vgl. BVerfGE 57, 170, 178; BVerfG, Beschluss vom 19.07.1990 – 2 BvR 133/90, StV 1991, 306 f.[]
  14. vgl. BT-Drucks. 8/2788, S. 36 und BVerfGE 96, 56, 62 f.[]
  15. vgl. Urteil des BSG a.a.O.[]
  16. siehe dazu BSG, Urteil vom 05.03.2002 – B 2 U 9/01 R, SGb 2002, 441[]
  17. BSG a.a.O.[]
  18. vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992, a.a.O.[]