Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG.

§ 116 Abs. 6 SGB X ist auf den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG analog anwendbar, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall eines Vaters, der sein 4 Monate altes schreiendes Kind so stark geschüttelt hatte, dass es ein Schütteltrauma erlitt, aufgrund dessen es halbseitig gelähmt wurde und maximal noch den Geisteszustand eines 2jährigen erreichen kann. Der Freistaat Sachsen wollte nun die von ihm erbrachten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz von dem Vater ersetzt erhalten. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab:
In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auch in diesem Fall gilt1.
Diese Ansicht ist zutreffend.
Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht2. Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.05.1908 über den Versicherungsvertrag3.
Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt4. Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden5.
§ 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30.06.1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist6.
Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung bei Forderungsübergängen, die außerhalb des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, fehlt, nicht geschlossen werden, es fehle eine planwidrige Regelungslücke, welche die Anwendung des Familienprivilegs verbietet. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung kann ersichtlich auch darauf beruhen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Familienprivilegs im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden ist7, wie dies während der Geltung des § 1542 RVO a.F. der Fall war.
Dementsprechend hat der erkennende Bundesgerichtshof den in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) und § 116 Abs. 6 SGB X normierten Rechtsgedanken auch bei den in § 4 LFZG geregelten Forderungsübergängen angewendet8. Dementsprechend wird das Familienprivileg zutreffend auch auf den Anspruchsübergang nach § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) und nach den entsprechenden Landesgesetzen angewendet9.
Dass der Gesetzgeber die Anwendung des Familienprivilegs bei Forderungsübergängen im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes habe ausschließen wollen, ist nicht ersichtlich.
Schon die Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG deutet darauf hin, dass eine Anwendung des Familienprivilegs auch hier geboten ist. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 3 BVG kann der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies entspricht der Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass bereits diese Bestimmung die Haftungsprivilegierung von Familien- bzw. Haushaltsangehörigen nahelegt, weil darin der Normzweck zum Ausdruck kommt, den Regress zu verhindern, wenn dadurch der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte selbst in Mitleidenschaft gezogen wird10.
Die Gesetzesbegründung zu § 5 OEG vom 11.05.197611 befasst sich nicht mit der Frage des Familienprivilegs12. § 116 Abs. 6 SGB X konnte hier indes schon deshalb nicht erwähnt werden, weil die Regelung erst mit dem Sozialgesetzbuch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – am 4.11.198213 und damit zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wurde. Dass auf den Rechtsgedanken des § 67 Abs. 2 VVG a.F. nicht sollte zurückgegriffen werden dürfen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des Opferentschädigungsgesetzes angenommen, die Frage, inwieweit übergegangene Ansprüche gegen den Schädiger gestundet oder niedergeschlagen werden können, richte sich nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in der vom 01.01.1976 an geltenden Fassung14 und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften15. § 47 Abs. 4 KOVVfG sah vor, dass die Rückerstattungsschuld nur erlassen werden kann, wenn die Rückerstattung eine besondere Härte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würden. Jedoch betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Rückforderung gegenüber dem Versorgungsempfänger und nicht Ansprüche gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht. § 47 KOVVfG wurde durch Art. II § 16 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – vom 18.08.198016 gestrichen, weil §§ 48, 66 SGB X an seine Stelle getreten sind17. Diese Vorschriften enthalten die dem früheren § 47 Abs. 4 KOVVfG entsprechende Regelung nicht mehr. Deswegen steht der Hinweis des Gesetzgebers auf § 47 KOVVfG der Anwendung des Familienprivilegs jedenfalls heute nicht mehr entgegen.
Weiter wurde erwogen, etwaigen Härtefällen durch die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. § 59 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Vorschriften der Länder) zu begegnen, die eine Stundung, eine Niederschlagung und den Erlass der übergegangenen Ansprüche ermöglichen18. Diese allgemeinen Vorschriften, die auf besondere Härtefälle zugeschnitten sind, werden der speziellen dem Familienprivileg zu Grunde liegenden Problematik nicht gerecht.
Daraus, dass § 81a Abs. 4 BVG die Vorschrift des § 116 Abs. 8 SGB X ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe sich gegen die Anwendung des Familienprivilegs entschieden. § 81a Abs. 4 BVG wurde durch das Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht vom 25.07.199619 eingefügt. Die Gesetzesänderung diente der Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Geltendmachung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs20. Angesichts dieses begrenzten Zwecks der Gesetzesänderung war der Gesetzgeber nicht veranlasst, den Rückgriff gegen den Schädiger insgesamt in den Blick zu nehmen.
Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und dem nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs rechtfertigt, besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG.
Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG) an die Verpflichtung des Sozialleistungsträgers bzw. Versicherers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind21. Die Zession soll bewirken, dass der Sozialleistungsträger bzw. Versicherer, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungs- bzw. Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden22. Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Ausnahme. Die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten sollen vermieden werden.
Diese Erwägungen treffen auch auf den Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch dieser Forderungsübergang soll dem Versorgungsträger den Regress beim Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen ermöglichen, die mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger deckungsgleich sind23. Der Anspruchsübergang gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG setzt ebenso wie der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und der nach § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch und der zu erbringenden Sozialleistung voraus24. Der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, hat bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch Bedeutung, soweit es um den Forderungsübergang wegen nach dem Opferentschädigungsgesetz erbrachter Leistungen geht. Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers bei dem Familienangehörigen den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Denn der schädigende Vater und das geschädigte Kind sind zumindest durch die bestehende Unterhaltspflicht des Vaters auf Dauer wirtschaftlich verbunden, so dass der Regress zu einer mittelbaren Schädigung des Kindes führen kann. Ob es dazu im Einzelfall tatsächlich kommt, ist unerheblich. Das Familienprivileg wirkt generell; es greift selbst dann, wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden aufkommen müsste25.
Die Anwendung des Familienprivilegs kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger subsidiär26. Zwar hat der Bundesgerichtshof für nachrangige27 Sozialleistungen eine analoge Anwendung des Familienprivilegs abgelehnt28. Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind jedoch nicht in diesem Sinne nachrangig. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich des durch die Tat erlittenen Schadens gewährt und das Bedürfnis einer Entschädigung deshalb vor allem dann besteht, wenn der Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Täter unbekannt oder nicht leistungsfähig ist29. Der Gesetzgeber hat jedoch die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Leistungssystem des Bundesversorgungsgesetzes ausgestaltet30. Hierbei handelt es sich, anders als bei der Sozialhilfe, nicht um nachrangige Sozialleistungen.
Schließlich steht der Anwendung des Familienprivilegs auch nicht der im Gesetzgebungsverfahren zum Opferentschädigungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Wille entgegen, den Straftäter nicht unbillig zu begünstigen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 OEG zu versagen, wenn sie im Ergebnis auch dem Täter zugute kommen31, was insbesondere bei Straftaten zwischen Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, der Fall sein kann32. Um die Täter von Gewalttaten nicht ungerechtfertigt zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gemäß § 5 OEG vorgesehen33. Nach früherer Verwaltungspraxis war bei einer Körperverletzung unter Familienangehörigen die Entschädigung zu versagen, wenn der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebte und der Regress nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG nicht zu realisieren war34. Dies spricht jedoch nicht entscheidend gegen die Anwendung des Familienprivilegs auf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG. Auch der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll verhindern, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt wird35. Dennoch räumt der Gesetzgeber in dieser Konstellation unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X dem Schutz des Familienfriedens und dem Interesse des Geschädigten, durch den Regressanspruch nicht mittelbar belastet zu werden, Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft am Rückgriff gegen den haftenden Schädiger und nimmt eine Besserstellung des Schädigers in Kauf. Im Fall des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG besteht eine vergleichbare Interessenlage. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte vom Rückgriff der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung verschont bleiben soll36, während er wegen desselben Vorfalls dem Regressanspruch des klagenden Landes ausgesetzt sein soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10
- Dahm, Die Sozialversicherung 2002, 119, 121; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 81a BVG Rn. 4; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Heinz, OEG, 2007, Teil F Rn. 36 f.; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]; vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 34 Rn. 19, wonach entweder § 116 Abs. 6 SGB X oder § 86 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei; a.A. DoeringStriening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 327 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.09. 1976 – VI ZR 210/75, VersR 1977, 149, 150; Greger, aaO, § 32 Rn. 73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfehlung 1[↩]
- RGBl. S. 263; VVG a.F.[↩]
- BGH, Urteile vom 11.02.1964 – VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14.07.1970 – VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 05.12. 1978 – VI ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15.01.1980 – VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15.01.1980 – VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527[↩]
- vgl. BGH, Urteile, vom 11.02.1964 – VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12.11.1985 – VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 01.12. 1987 – VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f.; BGH, Urteile vom 30.04.1959 – II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG S. 312; vom 22.04.2009 – IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272, 275 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 47 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 01.12. 1987 – VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28; vgl. ferner Fenn, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.03.1976 – VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; vom 24.01.1989 – VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287[↩]
- BGH, Urteil vom 04.03.1976 – VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; ebenso zu § 6 EFZG: OLG Dresden, VersR 2001, 1035, 1036[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1965 – VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 77 ff.; OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 zu Art. 96 BayBG; Groß, DAR 1999, 337, 344; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 746[↩]
- MünchKomm-VVG/Möller/Segger, 2010, Rn. 171, 186[↩]
- BGBl. I S. 1181[↩]
- vgl. BT-Drucks. 7/2506, S. 17[↩]
- BGBl. I S. 1450[↩]
- vgl. Neubekanntmachung vom 06.05.1976, BGBl. I S. 1169[↩]
- BT-Drucks. 7/2506 S. 17; SchulzLüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 1[↩]
- BGBl. I S. 1469, 1496[↩]
- BT-Drucks. 8/2034, S. 40[↩]
- Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Anm. 2 b[↩]
- BGBl. I S. 1118[↩]
- vgl. BR-Drucks.133/95, S. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1989 – VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 24.01.1989 – VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288; vom 08.07.2003 – VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 28.03.1995 – VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 602; vom 16.10.2007 – VI ZR 227/06, VersR 2008, 275 Rn. 10[↩]
- vgl. Geigel/Plagemann, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 8; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006][↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.1964 – VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 84; BGH, Urteil vom 24.09. 1969 – IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350, 355[↩]
- vgl. BT-Drucks. 7/4614, S. 4[↩]
- vgl. § 2 SGB XII[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.07.1983 – VI ZR 184/81, VersR 1983, 989, 990 für die Jugendhilfe; vom 09.07.1996 – VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 195 f. für Sozialhilfe hinsichtlich des Übergangs des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 722[↩]
- vgl. BT-Drucks. 7/2506, S. 8[↩]
- BT-Drucks. 7/2506, S. 10 f.[↩]
- vgl. SchulzLüke/Wolf, OEG, 1977, § 2 Rn. 5[↩]
- BR-Drucks. 352/74, S. 5 f.; Rundschreiben des BMA vom 28.02.1977 – VI a 2 – 5172.1 – 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.; vgl. BSG, Urteile vom 23.10.1985 – 9a RVg 4/83, BSGE 59, 40, 44; vom 21.10.1998 – B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62, 66; vom 29.03.2007 – B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 Rn. 16; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 2 Rn. 35; kritisch zu diesem Ausschlussgrund Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 2 Rn. 29 ff.[↩]
- BT-Drucks. 7/4614, S. 4; Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Rn. 2; vgl. Behm, SGb 1985, 363, 369; DoeringStriening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 323[↩]
- Rundschreiben des BMA vom 28.02.1977 – VI a 2 – 5172.1 – 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN[↩]
- vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2010 – 13 U 775/09, n.v., betreffend die Klage der Krankenkasse, die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, gegen den Beklagten[↩]