Fetales Alkoholsyndrom – und die Kosten eines Begleithundes

Ein Haustier wird allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel. Im Gegensatz zum Blindenhund ist ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV.

Fetales Alkoholsyndrom – und die Kosten eines Begleithundes

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung nicht die Kosten für einen Begleithund tragen muss. Begehrt hatte die Kostenübernahme ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen. Der Junge wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter bestehen bei dem Jungen ein fetalen Alkoholsyndrom (FAS) und eine Entwicklungsverzögerung. Er ist dadurch sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.

Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behindertenbegleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen hiernach einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine Ausbildung kostet bis zu 30.000 €.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass im Gegensatz zum Blindenhund ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV sei. Ziel des Behinderungsausgleichs sei vornehmlich der Ausgleich von Funktionsverlusten wie z.B. des Sehens. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Golden Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erschlossen werde.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Februar 2020 – L 16 KR 253/18