Wird in einem gerichtlich eingeholtes Gutachten ein unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII unzulässig erlangtes Gutachten wiedergegeben und die Gutachten stimmen im Ergebnis überein, unterliegt das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots (ob eine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots bei rechtlich unzulässig erstelltem Gutachten grundsätzlich besteht, wird offen gelassen).

Auf Folgespeicherungen in Dokumenten einer Verwaltungsakte kann der Löschungsanspruch nach §84 SGB X nicht ausgedehnt werden, wenn in dem Dokument nur noch die Nennung des Beratungsarztes und seines Gutachtensergebnisses zitiert werden, das datenschutzrechtlich unzulässig eingeholte Gutachten selber aber bereits entfernt worden ist.
Mit einer Verpflichtungsklage kann der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X geltend gemacht werden. Maßgebend ist dabei, dass der Klageantrag die unzulässig genutzten Sozialdaten hinreichend bestimmt umschreibt, die Bezugnahme auf ein konkretes Gutachten ist ausreichend.
In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall streiten die Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf die Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen in den Verwaltungsakten der Beklagten und im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Entscheidung über Ablehnung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalles am 24.10.2001 hat.
- Nach § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Gemäß § 84 Abs. 3 SGB X tritt an die Stelle einer Löschung eine Sperrung, soweit
- einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
Sozialdaten sind die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Die Angaben zur Person der Klägerin und ihren gesundheitlichen Verhältnissen usw. unterfallen somit dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) und unterliegen als Sozialdaten, soweit die Beklagte es zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben verwaltet und berücksichtigt, dem Sozialdatenschutz nach § 67a SGB III ff. Das Verarbeiten von Sozialdaten umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Das Speichern von Sozialdaten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 SGB VII). Damit sind nicht nur elektronische Speichermedien, sondern auch schriftliche Akten Datenträger im Sinne der Vorschrift1.
Der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X erfasst damit die Unkenntlichmachung unzulässig erhobener Sozialdaten. Die Klägerin rügt nicht die Verwendung einzelner sie betreffender Sozialdaten, sondern im Ergebnis die mit Aktenübersendung an die Beratungsärzte erfolgte generelle Offenlegung aller ihrer in der Akte befindlichen Sozialdaten. Damit sind auch im Sinne der Verarbeitung nach § 67 Abs. 6 SGB X die aus der unzulässigen Übermittlung und der daraus folgenden Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Abs. 7 SGB X) durch den Beratungsarzt stammende Datenspeicherungen, nämlich die Archivierung der beratungsärztlichen Stellungnahmen in der Akte, vom Löschungsanspruch erfasst, da sich aus dem gespeicherten Schriftstück unzulässig genutzte Sozialdaten, nämlich die gutachtliche Auswertung und das gutachtliche Ergebnis, ergeben2.
Über den geltend gemachten Löschungsanspruch nach § 84 SGB X ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil vom 21.03.2006, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1), wobei im Rahmen der Interessenabwägung die Art der Löschung, wie z.B. Schwärzen oder Unkenntlichmachung einzelner Daten oder Entfernen der Daten(-sätze) aus dem Datenträger) oder eine Sperrung, zu prüfen ist3. Diese Voraussetzung liegt vor. Im angefochtenen Bescheid der Beklagten wird im Entscheidungssatz nur der Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X abgelehnt. In den Entscheidungsgründen ist aber ausgeführt, dass auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Äußerung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten zwei ärztliche Äußerungen gelöscht worden sind, ein darüber hinausgehender Löschungsanspruch jedoch nicht besteht. Auch im Widerspruchsbescheid wird in den Entscheidungsgründen ein weitergehender Löschungsanspruch verneint. Die Beklagte hat daher entsprechend dem Antrag der Klägerin auch über den Löschungsantrag, soweit dem Antrag nicht durch Vornahme des beantragten Verwaltungshandelns entsprochen wurde, in den angefochtenen Bescheiden entschieden. Insoweit ist das mit der Berufung verfolgte Begehren als Verpflichtungsklage4 zulässig.
Ob darüber hinaus ein Löschungsanspruch direkt aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, das den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betrifft, oder aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch herzuleiten ist, der kraft Sachzusammenhangs mit der nach § 44 SGB X begehrten Verletztenrente auch vor den Sozialgerichten geltend zu machen wäre, kann dahinstehen.
- Da es hinsichtlich des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.04.2005 sowie der Stellungnahme von Dr. Hec. vom 27.03.2006 bereits an einer unzulässigen Speicherung von Sozialdaten fehlt, ist ein Löschungsanspruch insoweit nicht gegeben. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet.Nach § 200 Abs. 2 SGB VII soll vor Erteilung eines Gutachtensauftrages der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Der Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB VII ist unverzüglich zu rügen. Den Versicherten trifft eine verwaltungsverfahrensrechtliche Rügeobliegenheit, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszuüben ist. Unterbleibt sie, ist der Verstoß gegen das Auswahlrecht grundsätzlich unbeachtlich5. Ob damit auch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verbunden ist, mag dahinstehen, denn ein solcher Verstoß wurde von der Klägerin weder im Verwaltungsverfahren wegen der Äußerungen von Dr. F. noch später in den gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht wegen der Äußerungen von Dr. Dr. W. und Dr. Hec. gerügt.
Der Verstoß gegen die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII besteht für ärztliche Gutachten. Der unterlassene Hinweis oder die Nichtbeachtung des Widerspruchs begründen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und damit ein Beweisverwertungsverbot, das mit Blick auf den Sozialdatenschutz im konkreten Verfahren und künftige Verfahren zur Verhinderung der Perpetuierung des Verfahrensverstoßes nur durch die Entfernung des entsprechenden Gutachtens aus der Akte geheilt werden kann6 und gegebenenfalls auch Fernwirkung des Verwertungsverbots auf hierauf gestützte weiterer Beweismittel begründet7.
Die Stellungnahme von Dr. F. zum Gutachten von Prof. Dr. S. und von Dr. Dr. W. zum Gutachten von Dr. He. sind von der Beklagten unter Annahme des Verstoßes über die Belehrungspflicht entfernt worden.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2005, adressiert an das Sozialgericht Karlsruhe, unterliegt selbst nicht der Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII und bezieht sich lediglich auf diese beratungsärztlichen Äußerungen von Dr. F. und Dr. Dr. W. , ohne deren inhaltliche Auseinandersetzung unter Offenlegung der durch sie verwendeten Sozialdaten zu wiederholen. Vielmehr wird auf das von Dr. He. erstattete Gutachten, zu der die Äußerung von Dr. Dr. W. in der Anlage des Schriftsatzes vorgelegt worden ist, und zu dessen psychiatrischen Befunden und Schlussfolgerungen eingegangen. Außer der Tatsache, dass die genannten Ärzte eine andere Auffassung als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. He. vertreten, ist dem Schriftsatz der Beklagten keine Information über die Verwendung und Nutzung von Sozialdaten der Klägerin zu entnehmen. Eine Perpetuierung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nach § 200 Abs. 2 SGB VII8 zwingt daher rechtlich nicht, den Löschungsanspruch auch auf solche „Folgespeicherungen“ auszudehnen, in denen sich nur Bezugnahmen auf die einmal vorhanden gewesene – unzulässige – Speicherungen finden. Um ein unzulässig erstelltes Gutachten i.S. des § 200 Abs. 2 SGB VII handelt sich bei dem Schriftsatz der Beklagten sowieso nicht.
Doch selbst dann, wenn in der bloßen Information über das Vorhandensein einer – unzulässig erlangten – ärztlichen Stellungnahme auch eine unzulässige Speicherung im oben genannten Sinne gesehen würde bzw. als Folgenbeseitigung eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht ein Löschungsanspruch zu bejahen wäre, ist damit die Entfernung des gesamten, überwiegend auch nicht zu beanstandende Passagen enthaltenden Dokuments nicht gerechtfertigt. Denn ausreichend ist bei einer lediglich zitierenden Erwähnung die Unkenntlichmachung der Textstelle, z.B. durch Schwärzung des Zitats. Ob die diesbezüglich unterbliebene Prüfung und Entscheidung auf den Löschungsantrag der Klägerin, der auch grundsätzlich die bloße Schwärzung umfasst, den angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 28.08.2009/Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 insoweit (teilweise) rechtswidrig macht, kann dahinstehen. Mit der Verpflichtungsklage wird ausdrücklich nur die Entfernung des – gesamten – Dokuments aus der Verwaltungsakte verfolgt. Ob der Verwaltungsakt insoweit bereits mangels konkreter Anfechtung im Widerspruchsverfahren bestandskräftig wurde, mag ebenfalls dahinstehen.
Die Stellungnahme von Dr. Hec. ist nach Auffassung des Landessozialgerichts bereits kein Gutachten, dessen Erstellung eine Belehrung nach § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII hätte vorausgehen müssen. Auf die ärztlichen Stellungnahmen, die nur eine fachliche Bewertung eines anderweitig eingeholten Gutachtens abgeben, ist die Vorschrift nicht anwendbar9. Maßstab zur Abgrenzung einer solchen beratungsärztlichen Stellungnahme gegenüber einem Gutachten nach Aktenlage ist nach Auffassung des Landessozialgerichts, inwieweit eigene gutachterliche Schlussfolgerungen auch unter eigener Auswertung der Aktenlage vorgenommen werden. Ist die Stellungnahme des Beratungsarztes von solchen Überlegungen geprägt und nicht hauptsächlich auf eine kritische Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem zu bewertenden Gutachten anhand der herrschenden Lehre und üblicher Untersuchungsstandards beschränkt, ist trotz einer gegen ein Gutachten sprechenden äußeren Form oder Honorarforderung, was bei nicht eindeutiger inhaltlicher Auseinandersetzung aber durchaus gewichtiges Indiz sein kann, von einem Gutachten auszugehen.
Die 12 Seiten umfassende Stellungnahme von der Dr. Hec. setzt sich im einzelnen auf den Seite 1-11 mit der von Dr. He. erhobenen und in seinem Gutachten beschriebenen Anamnese, dem aus dem Gutachten ersichtlichen Beschwerdevorbringen der Klägerin auseinander und verweist auf die in solchen Fällen nach Standard erforderliche Erfassung der Primärpersönlichkeit, die nach herrschender medizinischer und forensischer Literatur – mit Quellenangabe – erforderlichen Auseinandersetzungen mit Vorerkrankungen, insbesondere bei auch den von Dr. He. beschriebenen anderen Ängsten. Zudem wird unter Zugrundelegung der im Gutachten mitgeteilten Beschwerden und der nach üblichem Diagnoseschlüssel ICD 10 vorzunehmenden Prüfung darauf eingegangen, inwieweit die im Gutachten von Dr. He. erstellte Diagnose insoweit nachvollziehbar ist. Lediglich auf der letzten Seite seiner Stellungnahme nimmt Dr. Hec. eine eigene fallbezogene Schlussfolgerung mit der Diagnose einer phobischen Störung vor, die zum Teil aber auch ein Resümee aus den zuvor aus seiner Sicht beschriebenen Mängel im Gutachten von Dr. He. ist. Inhaltlich stellt sich die Stellungnahme von Dr. Hec. sonach als fachärztliche, kritische Bewertung des Gutachtens von Dr. He. dar, die nicht überwiegend von eigenen gutachtlichen Auswertungen der Akten und eigenen gutachtlichen Schlussfolgerungen geprägt ist.
- Dagegen ist die Berufung begründet, soweit die Löschung der in der Akte verbliebenen Stellungnahmen von Dr. F. begehrt wird. Ob die vom klägerischen Antrag erfassten beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. F. vom 28.04.2004 und vom 28.05.2004 selbst einem Verfahrensverstoß nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII unterfallen, entweder originär als gutachterliche Stellungnahmen oder infolge der Auswirkung eines Verfahrensverstoßes bei der Erstellung der vorausgegangenen Stellungnahme von Dr. F. vom 13.10.2003, kann dahinstehen. Die Beklagte hat auf den Löschungsantrag der Klägerin die vorausgegangene Stellungnahme von Dr. F. , auf die dessen Äußerungen vom April und Mai 2004 Bezug nehmen, ihrer Verwaltungsakte entnommen. Sie hat damit einen Löschungsanspruch der Klägerin bezogen auf die gutachtlichen Äußerungen, die aus der von Dr. F. als Beratungsarzt entfalteten Aktivitäten stammen, anerkannt. Da die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom April und Mai 2004 in Folge der dem anerkannten Löschungsanspruch unterliegenden Hauptäußerung von Dr. F. vom 13.10.2003 ergangen sind, ist nicht ersichtlich, warum sie nicht ohne weiteres zu entfernen sind. Im angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten sind hierzu keine Ausführungen vorhanden. Der Entfernung entgegenstehende Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Äußerungen beziehen sich auf das entfernte Gutachten vom 13.10.2003 und verwerten die darin enthaltenen Sozialdaten erneut. Da der etwaige Verlust von Rügerechten der Klägerin, gestützt auf eine möglich unterbliebene Beanstandung einer gerichtlichen Verfahrensweise nach § 295 ZPO, bei der Entfernung des Gutachtens vom 13.10.2003 der Klägerin von der Beklagten nicht entgegengehalten wurde, erstreckt sich das im Verwaltungsverfahren vollzogene „Anerkenntnis“ des Löschungsanspruchs auch auf diese ergänzenden Äußerungen, die verfahrensrechtlich der gleichen Beweisaufnahme durch das Gutachten vom 13.10.2003 zuzuordnen sind. Dass die Klägerin sich in ihrer Erklärung vom 25.06.2008 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit der Beiziehung der Akten der Beklagten ohne Einschränkung einverstanden erklärt und die sie behandelnden und untersuchenden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, ist unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Genehmigung oder eines treuwidrigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht entscheidungserheblich10. Da die Beklagte das Gutachten von Dr. F. vom 13.10.2003 aus der Akte entfernt hat, hat sie auf etwaige diesbezügliche Einwände verzichtet.
- Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X begehrt wird. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht.11.Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen12. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde13. Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden14.
Unabhängig von der Frage, inwieweit der Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren15 gefolgt werden kann, ist zu beachten, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss16.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 11.06.2004 nicht als rechtswidrig, weshalb dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2004 auch nicht zurückzunehmen ist. Weder sind Rechtsfehler dargelegt, die zur Beurteilung eines anderen Sachverhalts oder zur Aufnahme weiterer Ermittlungen zwingen, noch sind Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Die Beklagte ist nicht gehalten aus Rechtsgründen von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, denn die Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. Fo. , auf das sich die Beklagte zur Begründung der Rechtmäßigkeit ihres bestandskräftigen Bescheids vom 11.06.2004 stützt, ist nicht unzulässig.
- Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht schon allein deshalb gehindert, das Gutachten zu berücksichtigen, weil mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18.11.2008 der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden ist mit der Begründung, das Gutachten sei mit dem aus § 407a Abs. 2 ZPO folgenden Mangel behaftet. Nach § 407a Abs. 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.Mit dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde das vorausgegangene Urteil des Landessozialgerichts vom 21.02.2008 vollständig aufgehoben. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht zu entnehmen, dass vom Tatsachengericht getroffene Feststellungen von der Aufhebung unberührt bleiben. Darauf hat das Landessozialgericht in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 14.05.2009 hingewiesen. Die vom Landessozialgericht nach der Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht vorgenommene Beweisaufnahme zu den Umständen der Gutachtenserstattung durch Prof. Dr. Fo. widersprach damit nicht für bindend erklärten Feststellungen des Bundessozialgerichts, das lediglich die bis dahin getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen seiner Entscheidung zu Grunde legte.
Ein Verfahrensverstoß gegen § 407a Abs. 2 ZPO liegt auch zur Überzeugung des Landessozialgerichts nicht vor. Es kann dahinstehen, ob im Urteil vom 14.05.2009 getroffene Feststellungen als tragende Gründe seiner Entscheidung an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen und zwischen den Beteiligten insoweit Bindungswirkung entfalten. Das erkennende Gericht folgt nach eigener Prüfung mit urkundenbeweislicher Verwertung der Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am 31.03.2009 und der Aussage des Zeugen Dr. H. der Beweiswürdigung des gerichts. Danach ist festzustellen, dass der Sachverständige Prof. Dr. Fo. nach einer zweistündigen (Vor-)Untersuchung durch Dr. H. die Klägerin im Rahmen eines halbstündigen Gesprächs beobachten und befragen konnte und dies nach der Beurteilung des Sachverständigen, was zu seiner Sachkompetenz gehört, ausreichend war, eine eigenverantwortliche gutachterliche Bewertung abzugeben.
Die Aussage des Zeugen Dr. H. steht im Einklang mit der schriftlichen Erklärung des Sachverständigen Prof. Dr. Fo. vom 30.01.2009, wonach Dr. H. die Klägerin innerhalb von 2 Stunden untersucht, danach ein gemeinsames Gespräch mit der Klägerin, Dr. H. und dem Sachverständigen für die Dauer von 30 Minuten stattgefunden hat. Der Sachverständige hatte Gelegenheit im Gespräch mit der Klägerin sich von ihr ein eigenes Bild auf der Grundlage der von Dr. H. erhobenen anamnestischen Angaben und seiner zuvor erworbenen Kenntnis der Akten zu machen. Dies war nach Einschätzung des Sachverständigen ausreichend, weil die Beantwortung der Beweisfragen nach seiner Bewertung nach Art und Ausmaß nicht von einer überragenden Schwierigkeit war. Der dem widersprechende Vortrag der Klägerin ist auch für den Senat nicht hinreichend glaubhaft, denn den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen in wesentlichen Punkten im Verlauf des Verfahrens änderte. Sie behauptete anfangs, der Sachverständige habe sie lediglich 3 Minuten befragt und nach Ankündigung durch Dr. H. , Prof. Dr. Fo. habe nur ein paar Minuten Zeit, sei sie schließlich zu Prof. Fo. eingelassen worden, der dann nur 2 Fragen gestellt und geäußert habe, wie die Klägerin wegen einer solchen Kleinigkeit sich habe aus der Bahn werfen lassen können. Ein Gutachter, der sie nur wenige Minuten gesehen habe, könne andere Gutachten nicht übergehen. Demgegenüber räumte die Klägerin bei ihrer Anhörung ein, dass sie an dem halbstündigen Gespräch teilgenommen und die Hälfte dieser Zeit im Gespräch mit Dr. H. verbracht, mit Prof. Dr. Fo. vermutlich aber nicht mehr als 3-4 Minuten gesprochen habe. Ihre aktenkundige Behauptung, dass das Gespräch – insgesamt – nur 3 Minuten gedauert und mehr oder weniger im Stehen stattgefunden habe, hatte sie bei ihrer Anhörung auf Vorhalt des Berichterstatters abgestritten, ohne eine nähere Begründung für den entsprechenden anders lautenden Vortrag ihrer Bevollmächtigten abzugeben.
- Die Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. Fo. ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich auf unzulässig erlangte Beweismittel stützt. Das Gutachten von Prof. Dr. Fo. vom 26.03.2007 selbst unterliegt als gerichtliches Gutachten nicht den Verfahrensanforderungen des § 200 Abs. 2 SGB VII.Die Klägerin hatte bis zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2009 vor dem 10. Senat des Landessozialgerichts die Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 04.01.2005 (Gutachtensauftrag an Dr. He. ) und des Landessozialgerichts vom 30.10.2006 und 05.07.2007 (Gutachtensaufträge an Prof. Dr. Fo. und Psychiater L. ) nicht beanstandet, obgleich in deren Beweisfragen den ernannten Sachverständigen aufgegeben worden war, Abweichungen zu den Stellungnahmen von Dr. F. bzw. den Vorgutachten darzulegen. Die Klägerin hatte sich auch jeweils in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung auf die Beweiswürdigung der genannten Gutachten eingelassen, ohne zu rügen, dass die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten uneingeschränkt zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde. Der Senat lässt offen, ob die im vorangegangenen, abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren nach § 295 ZPO präkludierte Rüge einer gerichtlichen Verfahrenshandlung, nämlich einer unzulässigen Einführung unzulässig erlangter Beweismittel17, bewirkt, dass auch in einem neuen, auf Antrag nach § 44 SGB X aufgenommenen Verwaltungsverfahren und dem hieran anschließenden Gerichtsverfahren bindende Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts vom 14.05.2009 einer Rüge des Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VI entgegenstehen.
Die von der Klägerin gerügten Verstöße nach § 200 Abs. 2 SGB VII hinsichtlich der beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. F. , Dr. Dr. W. und Dr. Hec. führen letztlich nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot des gerichtlichen Gutachtens von Prof. Dr. Fo. , wenn von der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten auszugehen ist18.
Das Landessozialgericht vertieft nicht die Überlegung, dass der den Schutz von Sozialdaten bezweckende § 200 Abs. 2 SGB VII möglicherweise überhaupt nicht unterlaufen werden kann, wenn ein gerichtliches Gutachten von Amts wegen eingeholt und zu diesem Zweck die Verwaltungsakte des Unfallversicherungsträgers an den gerichtlich bestellten Sachverständigen übersandt wird. Die darin enthaltenen Sozialdaten des Versicherten, die dem Beratungsarzt möglicherweise unzulässig offenbart wurden, gelangen aufgrund der Beweisanordnung des Gerichts auf jeden Fall zur Kenntnis des Sachverständigen, unabhängig davon ob die Sozialdaten bereits zulässig oder unzulässig in einer beratungsärztlichen Stellungnahme genutzt wurden. Bei den regelmäßig nach Aktenlage erstatteten beratungsärztlichen Stellungnahmen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich nun vom Beratungsarzt unzulässig erhobene „neue“ Sozialdaten, z.B. durch eigene Untersuchungen etc., in der Akte befinden. Neuer Akteninhalt in diesem Sinne ist nur das Gutachtensergebnis der beratungsärztlichen Stellungnahme. Es dürfte aber eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung sein, ob die Verwertung des unzulässig zu Stande gekommenen beratungsärztlichen Beweisergebnisses – mit Blick auf den Sozialdatenschutz die durch Neuverknüpfung von Sozialdaten erfolgte Nutzung (§ 67 Abs. 7 SGB X) – zu einer nachvollziehbaren und überzeugenden eigenen gutachterlichen Bewertung und Schlussfolgerung im gerichtlichen Gutachten geführt hat. Die bloße unerlaubte Verwendung von Sozialdaten macht eine medizinische beratungsärztliche Äußerung noch nicht fachlich unrichtig, so dass selbst eine „deckungsgleiche“ Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen im nachfolgenden Gutachten nicht die ungeprüfte Fortschreibung eines unverwertbaren früheren Beweisergebnisses sein muss. Es ist dem Gutachtensbeweis eigen, dass unter Anwendung von vorgegebenen Beurteilungsstandards und nach lege artis gebotenen Untersuchungsmethoden mit Berücksichtigung der herrschenden Lehre wiederholbare gutachterliche Ergebnisse erzielt werden. Ob etwas anderes gilt, wenn der Sachverständige sich auf die für ihn fachfremde Beurteilung einer beratungsärztlichen Äußerung stützt (der Sachverständige als Internist stützt sich auf die neurologische Beurteilung des Beratungsarztes), mag dahinstehen.
Unabhängig von der Frage, ob daher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII bei der veranlassten beratungsärztlichen Stellungnahme die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes begründen kann19, ist jedenfalls Voraussetzung der Fernwirkung, dass eine Kausalität zwischen dem Beweisergebnis des neuen Beweismittels und dem dem Beweisverbot unterliegenden unzulässigen Beweismittel besteht. Maßstab für die Reichweite bzw. für die Annahme der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes ist, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut7.
Nach diesen Maßstäben wird das Gutachten von Prof. Dr. Fo. von der Fernwirkung eines Verwertungsverbotes weder der beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. F. noch der von Dr. Dr. W. erfasst. Die Stellungnahme von Dr. Hec. , die nach Auffassung des Senats keine gutachterliche, den Verfahrensanforderungen von § 200 Abs. 2 SGB VII unterliegende Äußerung ist, kann demgegenüber außer Betracht bleiben. Zwar finden sich in der kurzen Wiedergabe des Aktenstand im Gutachten von Prof. Dr. Fo. knappe, summarische Zusammenfassungen der Stellungnahme von Dr. Dr. W. vom 09.04.2005 und von Dr. F. vom 13.10.2003 einschließlich seiner Ergänzung vom 28.04.2004. Allein die Erwähnung der Beweisergebnisse dieser gutachterlichen Stellungnahmen rechtfertigt nach Auffassung des Senats jedoch die Annahme einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes nicht. Die Beklagte hat zwar konsequenterweise unter der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes diese beratungsärztlichen Stellungnahmen aus ihrer Verwaltungsakte entfernt. Eine Umgehung des Beweisverwertungsverbots, indem in einem anderen Dokument diese Beweismittel ersichtlich werden, lässt sich damit nicht begründen, da mit der bloßen, grob inhaltlichen Wiedergabe keine gutachtlichen Schlussfolgerungen verknüpft sind, die einer dem Beweisverbot unterfallende Beweiswürdigung gleichkommen.
Es ist auch nicht hinreichend sicher festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. Fo. nur aufgrund der beratungsärztlichen Stellungnahmen eingeholt worden ist, denn vorausgegangen ist das gerichtliche Gutachten von Dr. He. sowie die beratungsärztliche fachliche Stellungnahme von Dr. Hec. , die für sich allein bereits Anlass für eine weitere Beweiserhebung haben geben können. Außerdem ist bei der Frage der Fernwirkung durchaus fraglich, ob die Kausalität zwischen dem zu weiteren Ermittlungen anlassgebenden unzulässig erhobenen Beweismittel und hiervon mit eigenem Aussagewert erlangten neuen Beweismittel auch ein Beweisverwertungsverbot für das solchermaßen erlangte neue Beweismittel begründet20.
Lediglich in der gutachtlichen Diskussion, inwieweit von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist, erwähnt der Sachverständige Prof. Dr. Fo. in einem Klammerzusatz den Beratungsarzt Dr. F., indem die widerstreitenden Auffassungen von Dr. F. und Prof. Dr. S. zum ausreichenden traumatisierenden Ereignis angeführt werden. Letztlich gelangt Prof. Dr. Fo. zu der sich nur im Ergebnis mit der von Dr. F. deckenden Schlussfolgerung, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, mit einer eigenständigen Begründung, die er allein aus der von ihm selbst bzw. Dr. H. vorgenommenen Exploration der Klägerin erlangt hat. Er verneint die zur Diagnosestellung unverzichtbaren Wiedererinnerungserlebnisse in Form der Intrusionen, und weicht insofern von dem Argumentationsmuster von Dr. F. , der auf das Ausmaß des Vermeidungsverhaltens abgestellt hatte, ab. Bereits deshalb hat das Gutachten einen eigenen Aussagewert und hat auch ohne die beratungsärztliche Stellungnahme noch fachlichen Bestand. Dass bei gleicher Symptomatik und der einheitlichen Vorgabe des Diagnoseschlüssels ICD-10 Entsprechungen zu den diagnostischen Darlegungen von Dr. F. auftreten, liegt in der Natur der Sache und ist unvermeidbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das Gutachten von Prof. Dr. Fo. auf den, das gleiche Fachgebiet betreffenden gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. F. aufbaut.
Bestehen deshalb keine rechtlichen Hinderungsgründe an der Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. Fo. , ist auch zur Überzeugung des Gerichts dessen gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die bereits vor dem Unfallereignis psychisch auffällige und behandlungsbedürftige Klägerin, was durch das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse und die ärztlichen Befundberichte und Aussagen der behandelnden Ärzte belegt ist, ist durch den Unfall nach Abklingen einer akuten Belastungsreaktion nicht zusätzlich psychisch belastet. Ihr Zustand, wie von Prof. Dr. Fo. aktuell festgestellt, ist seiner Ausprägung nach dem vorherigen psychischen Zustand aus der umschriebenen Krankheitsanlage gleich zu erachten. Eine unfallbedingte rentenrelevante MdE ist dadurch nicht verursacht worden. Damit erweist sich der bestandskräftige Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.06.2004 als rechtmäßig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 – L 8 U 5734/10
- Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 67 Rn. 24[↩]
- die Frage, ob das Leistungsbegehren auf Löschung eines „Gutachtens“ hinreichend bestimmt ist, noch offen lassend: BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R[↩]
- Bieresborn a.a.O. Rn. 8ff[↩]
- auf Erlass eines Verwaltungsaktes zur Datenlöschung, vgl BSG Urteil vom 21.03.2006 a.a.O.; a.A. Bieresborn a.a.O. Rn. 10 m.w.N. : kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage[↩]
- BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R[↩]
- grundsätzlich BSG Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25, SGb 2009, 40, NZS 2009, 99[↩]
- BSG, Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.[↩][↩]
- vgl. BSG Urteil vom 05.02.2008 a.a.O[↩]
- st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R[↩]
- zur vergleichbaren Konstellation einer nicht erkennbaren Differenzierung zwischen Einverständnis mit der Verwertung von Arztunterlagen einerseits durch die Bundesagentur für Arbeit und andererseits durch den Unfallversicherungsträger: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011 – L 8 U 2815/10[↩]
- vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18[↩]
- BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24[↩]
- BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29[↩]
- BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.[↩]
- vgl. u.a. BSG Urteil vom 03.02.1988 – 9/9a RV 18/86, BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und vom 03.04.2004 – B 4 RA 22/00 R, BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20[↩]
- vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18[↩]
- vgl. Urteil vom 25.02.2011 – L 8 U 2815/10 a.a.O.[↩]
- grundsätzlich die Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbotes bejahend: BSG Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25[↩]
- zweifelnd zuletzt BSG, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO – online-, § 136a Rn. 42 m.w.N. : unzulässig erlangtes Geständnis/Aussage führt zur verwertbaren Aussage von Belastungszeugen[↩]