Freie Mitarbeiter – und die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk ist daher auch bei freien Mitarbeitern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

Freie Mitarbeiter – und die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk

In dem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall hatte eine frühere freie Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks geklagt, die eine Zusatzrente erhielt und deshalb höhere Versicherungsbeiträge zahlen musste. Die 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht: Die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.

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Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2019 – L 8 KR 482/17

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