Selbständige, die vorher abhängig beschäftigt und dabei gegen Arbeitslosigkeit versichert waren, können sich aufgrund einer derzeit bis Ende 2010 befristeten Sonderregelung durch freiwillige Beiträge weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie mindestens 15 h in der Woche arbeiten. Wer jedoch drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit den Versicherungsschutz.

Dies entschied jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen im Fall einer 56-jährigen Selbstständigen aus Köln, die drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 € monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt hatte, weil sie -so ihr späteres Vorbringen- zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das Sozialgesetzbuch III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug nach Ansicht des Landessozialgerichts NRW automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses anordnet. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versicherungsprinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz – anders als etwa ehemalige Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht vor.
Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall unterblieben sei, spiele daher keine Rolle.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 19 AL 74/08