Klageverfahren aus dem Rechtsgebiet des Wohngelds sind nicht nach von den Gerichtskosten befreit.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig.
Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen1.
Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art.19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht2. So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, zumal sie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtsvorsitzenden vom 05.09.2014 darauf hingewiesen worden ist, dass ihre seinerzeitige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsste.
Soweit die Antragstellerin ferner in ihrer „Beschwerde“ Zahlungsunfähigkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. November 2014 – 5 KSt 4.2014 –
- BVerwG, Urteil vom 25.10.1972 – 8 C 127.71, BVerwGE 41, 115, 126[↩]
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2007 – 1 BvR 737/04 – NJW 2007, 2032 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.02.1997 – 1 BVerwGt 1.97; vom 05.01.2005 – 8 BVerwGt 17.04; und vom 06.02.2008 – 9 BVerwGt 1.08; BFH, Beschluss vom 25.10.2000 – VII B 230/00[↩]