Für die Bemessung des Gründungszuschusses gemäß § 58 Abs.1 SGB III dürfen Nebeneinkommen nicht berücksichtigt werden, wenn diese frühere Nebenbeschäftigung gleichzeitig mit der Gründung eingestellt wird.

Im Fall, den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, bezog der Kläger bedingt durch eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung nicht den vollen Leistungssatz des Arbeitslosengeldes. Mit Beginn der Selbständigkeit übte er die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Der Gründungszuschuss wurde unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengeldes bewilligt. Der Kläger verlangte nun eine Gewährung des Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld.
Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgegeben: Der Gesetzeswortlaut sei nicht eindeutig, so das Bundessozialgericht. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengeldes dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 12/10 R