Gründungszuschuss ohne Minderung durch Nebeneinkommen

Für die Bemessung des Gründungszuschusses gemäß § 58 Abs.1 SGB III dürfen Nebeneinkommen nicht berücksichtigt werden, wenn diese frühere Nebenbeschäftigung gleichzeitig mit der Gründung ein­gestellt wird.

Gründungszuschuss ohne Minderung durch Nebeneinkommen

Im Fall, den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, bezog der Kläger bedingt durch eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung nicht den vollen Leistungssatz des Arbeitslosengeldes. Mit Beginn der Selbständigkeit übte er die Neben­beschäftigung nicht mehr aus. Der Gründungszuschuss wurde unter Berück­sichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengeldes bewilligt. Der Kläger verlangte nun eine Gewäh­rung des Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld.

Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgegeben: Der Gesetzes­wortlaut sei nicht eindeutig, so das Bundessozialgericht. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrunde­legung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungs­zuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Ver­fügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengeldes dem Gesetzes­zweck zuwiderlaufen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 12/10 R

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