Halbwaisenrente für ein Stiefkind

Ein Anspruch auf Halbweisenrente für ein Stiefkind kann auch dann bestehen, wenn das verstorbene Stief-Elternteil sich kurz vor seinem Tod umgemeldet hat. Denn allein seine polizeiliche Ummeldung ohne einen sich anschließenden auch tatsächlich durchgeführten Umzug, lässt nicht den Schluss zu, dass das „elternähnliche Band“ nicht bis zu seinem Tod fortbestanden hat.

Halbwaisenrente für ein Stiefkind

So das Sozialgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer minderjährigen Klägerin, der nach dem Tod des Stiefvaters von der Deutschen Rentenversicherung die Halbwaisenrente verweigert worden ist. Die Rentenversicherung hatte angezweifelt, dass zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters, die Klägerin in dessen Haushalt aufgenommen war. Denn der Stiefvater hatte sich vor seinem Tod polizeilich aus der Wohnung, in der er gemeinsam mit der Klägerin und deren Mutter gelebt hatte, ab- und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet hatte. Daher war ein ablehnender Bescheid erlassen worden, dem die Klägerin jedoch mit der Begründung entgegengetreten war, dass es sich bei dieser Ummeldung lediglich um eine reine Schuldnerschutzvorkehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe. Deshalb hat sie Klage erhoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Mainz hat sich herausgestellt, dass sich der Stiefvater zwar polizeilich umgemeldet hatte, tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter – der Klägerin – in einer Familienwohnung gelebt und sich um die Klägerin sowohl materiell als auch in Fürsorge gekümmert hatte. In der mündlichen Verhandlung wiesen das Sozialgericht die Beteiligten darauf hin, dass das Bundessozialgericht erst unlängst ausgeführt habe, dass der Gesetzgeber auf die „Haushaltsaufnahme“ abstelle, weil er ein Stiefkind im Hinblick auf den Anspruch auf eine Wai-senrente nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen will, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden sei und auch während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten noch fortbestand. Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe nun ergeben, dass sich die Wohnverhältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein seine polizeiliche Ummeldung ohne einen sich anschließenden auch tatsächlich durchgeführten Umzug, lasse nicht den Schluss zu, dass das „elternähnliche Band“ nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.

Nach diesem Hinweis des Sozialgerichts Mainz hielt die Deutsche Rentenversicherung an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr fest und gab ein streitbeendendes Anerkenntnis ab.

Sozialgericht Mainz, vom 17. Dezember 2012 – S 13 R 526/09