Hartz IV für EU-Bürger

Das „Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer“ bleibt für Unionsbürger auch im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nur dann auf Dauer erhalten, wenn sie mehr als ein Jahr beschäftigt waren und solange sie den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung.

Hartz IV für EU-Bürger

Das „Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer“ erlischt daher mit der Ausreise. Reist der Unionsbürger erneut in das Bundesgebiet ein und ist er danach nicht mehr als ein Jahr beschäftigt gewesen, so leitet sich sein Aufenthaltsrecht bei erneuter Arbeitslosigkeit allein aus der „Arbeitssuche“ ab, was gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. Die Ausschlussvorschrift ist europarechtskonform1.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – L 13 AS 365/10 ER-B
[Ausführlich besprochen finden Sie dieses Urteil im HartzBoten.]

  1. EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-22/08, C- 23/08[]