Horizontaler Verlustausgleich im Wohngeldrecht

Der Ausgleich von pauschal gemäß § 40 a EStG versteuerten Einkünften aus einer studentischen Hilfstätigkeit mit negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG (Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten) ist im Wohngeldrecht als horizontaler Verlustausgleich nach § 14 Abs. 1 WoGG zulässig.

Horizontaler Verlustausgleich im Wohngeldrecht

Die Erwähnung von pauschal versteuertem Arbeitslohn nach § 40 a EStG in § 14 Abs. 2 WoGG ist unsystematisch und eigentlich überflüssig. Denn die Vorschrift regelt nur eine besondere Art und Weise der Lohnsteuererhebung bei geringfügig Beschäftigten, nicht aber, wie fast alle anderen von § 14 Abs. 2 WoGG erfassten Tatbestände steuerfreie Einnahmen, die der Gesetzgeber trotz ihrer Steuerfreiheit zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zählen wollte. Rechtssystematisch handelt es sich bei dem pauschalierten Arbeitslohn um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 EStG; als solche sind sie Teil des Jahreseinkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG. Nur so lässt es sich auch erklären, dass nach herrschender Meinung ein zu Unrecht pauschalierter Arbeitslohn zwar nicht unter § 14 Abs. 2, wohl aber Abs. 1 WoGG fällt.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 WoGG eine eigenständige Regelung des Jahreseinkommens getroffen hätte. Das mag so sein, wenngleich es, wie dargelegt für den Arbeitslohn nach § 40 a EStG überflüssig gewesen ist, ändert aber nichts daran, dass die Frage, welcher Einkunftsart ein Geldzufluss zuzurechnen ist, nach steuerlichen Vorschriften zu entscheiden ist1. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei dem pauschal versteuerten Arbeitslohn des Klägers aus seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt. Gleiches gilt für die negativen Einkünfte aus vorweggenommenen Werbungskosten. Sie stammen mithin nicht aus einer anderen Einkunftsart, so dass ein horizontaler Verlustausgleich stattzufinden hat, der von § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG nicht ausgeschlossen ist2. Im Ergebnis greift die Argumentation, negative Einkünfte könnten nicht berücksichtigt werden, damit zu kurz.

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Auf die Frage, ob die Studiengebühren auch Werbungskosten im Hinblick auf die Einkünfte aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft sein können, kommt es damit entscheidungserheblich nicht an. Zumindest ein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen Zahlung der Studiengebühren und Erzielung der Einkünfte als studentische Hilfskraft3 liegt jedoch unzweifelhaft vor. Ohne Immatrikulation könnte der Kläger nicht studentische Hilfskraft sein (§ 33 Abs. 2 NHG) und ohne Zahlung der Studiengebühren könnte er nicht immatrikuliert sein (§ 19 Abs. 6 Satz 3 NHG).

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 2 A 153/09

  1. vgl. ausdrücklich Stadtler/Gutekunst u.a., WoGG, Loseblatt Stand Januar 2004 zur Vorgängervorschrift § 10 Rn. 14[]
  2. vgl. Nr. 10.101 WoGVwV; Buchsbaum/Hartmann, WoGG, Loseblatt Stand 12/2006 § 10 Rn. 58[]
  3. vgl. hierzu st. Rspr. des BFH seit BFH, Urteil vom 28.11.1980 – VI R 193/77 BStBl II 1981, 368[]