Kehlkopfkarzinom als Berufskrankheit für Maler und Lackierer?

Ein Kehlkopfkarzinom ist bei Malern und Lackierern nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Auch die Ergebnisse der Rhein-Neckar-Larynxstudie belegen nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine gruppentypische Risikoerhöhung für diesen Personenkreis.

Kehlkopfkarzinom als Berufskrankheit für Maler und Lackierer?

Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung wie eine Berufskrankheit („Wie-BK“ bzw. „Quasi-BK“) richtet sich nach den sei 01.01.1997 geltenden Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches, da der als entschädigungspflichtig geltend gemachte Versicherungsfall nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII eintrat.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der nach den §§ 7, 8 SGB VII versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen (sog. gruppentypische Risikoerhöhung). Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer Generalklausel erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist1. Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten.

Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung ist erfüllt2, wenn die Personengruppe, zu der der Kläger zu zählen ist, durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt war oder ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kam oder kommt (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet war oder ist, die beim Kläger vorliegende Erkrankung hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im Allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa aufgrund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten, sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 9 Abs. 2 SGB VII und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in jedem Fall letztlich aus Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB VII) ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus.

Grundsätzlich sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dann neu i.S. von § 9 Abs. 2 SGB VII2, wenn sie bei der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist stets der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach Erlass der letzten BKV bzw. etwaiger Änderungsverordnungen bekannt geworden sind. Nicht berücksichtigt vom Verordnungsgeber und somit neu sind aber auch diejenigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die trotz Vorhandenseins bei Erlass der letzten BKV oder einer Änderungsverordnung vom Verordnungsgeber entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erkennbar geprüft worden sind. Als neu in diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die BK-Liste scheitert. Allerdings erweisen sich dann solche bereits überprüften Erkenntnisse wiederum als neu, wenn sie sich nach diesem Zeitpunkt zusammen mit weiteren, später hinzukommenden Erkenntnissen zur BK-Reife verdichtet haben. Eine derartige Verdichtung ist anzunehmen, wenn dem Verordnungsgeber ausreichende, regelmäßig von einer herrschenden Meinung getragene medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die geeignet wären, die Einführung einer neuen BK im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu tragen.

Finden aktive Beratungen zu der Frage statt, ob aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Empfehlung zur Aufnahme in die BK-Liste ergehen soll, ist davon auszugehen, dass diese Erkenntnisse für die Dauer des Entscheidungsprozesses einer Beurteilung der für die Anerkennung und Entschädigung einer Wie-BK zuständigen Stelle entzogen sind; d.h. es tritt insoweit eine Sperrwirkung ein3. Dies kann allerdings nur so lange gelten, wie die Beratungen aktiv betrieben werden und ein Abschluss der Beratungen innerhalb einer sozial verträglichen Zeitspanne zu erwarten ist. Werden aber aufgenommene Beratungen vom Sachverständigenbeirat nicht fortgeführt, ruhen also und sind ohne erkennbares Ergebnis abgebrochen worden, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber von dem ihm zustehenden Vorrang keinen Gebrauch machen will. In einem solchen Fall lebt die Pflicht des Versicherungsträgers, über geltend gemachte Ansprüche auf Anerkennung von Quasi-Berufskrankheiten und damit letztlich auch über die Frage des Vorliegens neuer Erkenntnisse zu entscheiden, wieder auf. Wollte der Verordnungsgeber die Beurteilung weiter in seinem Zuständigkeitsbereich belassen, wäre der Sachverständigenbeirat nicht gehindert, die vorliegenden Erkenntnisse als noch nicht ausreichend zu qualifizieren und dadurch die Beratungen einstweilen zumindest zum Abschluss zu bringen. Welche Zeitspannen nun für die jeweiligen Beratungen des Sachverständigenausschusses als noch sozial verträglich anzusehen sind und welche Aktivitäten im Sachverständigenbeirat bzw. bei dem Verordnungsgeber stattfinden müssen, um noch von aktiv betriebenen Beratungen sprechen zu können, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht von einer derartigen Sperrwirkung ausgegangen werden. Das Landessozialgericht ist somit an einer Prüfung nicht gehindert.

Vorliegend macht der Kläger geltend, gegenüber PAK als wichtigstem Auslöser für Larynxkarzinome exponiert gewesen zu sein und darüber hinaus als Maler und Lackierer einer Berufsgruppe anzugehören, bei der nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein Kehlkopfkarzinom signifikant häufiger auftrete als bei der übrigen Bevölkerung, weshalb eine gruppentypische Risikoerhöhung zu bejahen sei. Insoweit lägen angesichts der „Rhein-Neckar-Larynxstudie“, der weltweit größten Kehlkopfkrebsstudie, im Sinne der obigen Darlegungen auch „neue“ wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten seine Erkrankung, für die keine andere Verursachung in Betracht komme, als Wie-BK anzuerkennen. Zu berücksichtigen sei im Übrigen die synkanzerogene Wirkung der auf ihn einwirkenden Schadstoffe PAK und Asbest.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilt die Auffassung des Klägers, dass sowohl für PAK-exponierte Beschäftigte als auch für die Berufsgruppe der Maler und Lackierer beachtenswerte Hinweise auf das Risiko vorliegen, an Kehlkopfkrebs zu erkranken. Allerdings rechtfertigen die insoweit vorliegenden Erkenntnisse im Hinblick auf PAK die Anerkennung der Kehlkopfkrebserkrankung des Klägers als Wie-BK wegen dessen geringer Expositionsdauer nicht. Im Hinblick auf die in der Berufsgruppe der Maler und Lackierer relevanten Schadstoffe haben sich die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit noch nicht zur BK-Reife verdichtet. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Zusammenwirken der Substanzen PAK und Asbest im Hinblick auf einen Kehlkopfkrebs.

Im Hinblick auf das Risiko auf Grund beruflicher Einwirkungen an Kehlkopfkrebs zu erkranken, hat sich der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sektion „Berufskrankheiten“ im Jahr 1998 im Zusammenhang mit seiner Empfehlung, „Lungenkrebs durch PAK nach Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benz(a)pyren-Jahren“ als neue Berufskrankheit anzuerkennen, geäußert4. Seinerzeit hat er darauf hingewiesen, dass mehrere Autoren auch über ein erhöhtes Kehlkopfkrebsrisiko bei PAK-exponierten Berufsgruppen berichtet hätten, wobei allerdings die Rauch- und Trinkgewohnheiten als wesentliche außerberufliche Ursache des Kehlkopfkarzinoms nur bei einem Teil der Arbeiten adjustiert worden seien. In der von Ahrens in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Fall-Kontroll-Studie hätte ein erhöhtes Kehlkopfkrebsrisiko durch PAK nach Adjustierung für Rauchen und Alkohol allerdings nicht festgestellt werden können. Wegen der vorliegenden positiven Studien gebe es zwar wichtige Hinweise für ein erhöhtes Kehlkopfkrebsrisiko von PAK-exponierten Beschäftigten, jedoch könnten diese auf Grund der widersprechenden anderen Studienergebnisse derzeit nicht als gesichert angesehen werden. Im Hinblick auf diese Ausführungen hatte der Verordnungsgeber bei Erlass der nachfolgenden BKV-Änderungsverordnung vom 05.09.2002 trotz der Empfehlung des Sachverständigenbeirats von einer Aufnahme des Lungenkrebses durch PAK als Berufskrankheit abgesehen, weil er beabsichtigte, zu prüfen, ob seit der angesprochenen Empfehlung neue wissenschaftliche Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vorliegen, die eine Erweiterung auch auf extrapulmonale Tumore im Kopf-Hals-Bereich, insbesondere auf Kehlkopfkrebs, begründeten und ob die BK Nr. 4110 („Bösartige Neubildungen der Atemwege und Lungen durch Kokereirohgase“) zu ersetzen sei (BR-Drs. 482/02 S.3f).

Mit der 2. Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.06.20095 hat der Verordnungsgeber als BK Nr. 4113 nunmehr „Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren…“ in die Liste der BKen aufgenommen, ohne allerdings die zuvor beabsichtigte Prüfung hinsichtlich der Erkrankung „Kehlkopfkrebs“ vorzunehmen6. Als BK Nr. 4114 hat darüber hinaus gleichzeitig „Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht“ Aufnahme in die BK-Liste gefunden. Mit dieser Änderung hat der Verordnungsgeber den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die kanzerogene Wirkung der Schadstoffe PAK sowie PAK in Kombination mit Asbestfasern bezogen auf das Zielorgan „Lunge“ Rechnung getragen, nachdem als BK, verursacht durch das Kanzerogen Asbestfasern, bereits Lungenkrebs und im Falle einer bestimmtem Mindestdosis auch Kehlkopfkrebs in die BK-Liste aufgenommen worden war (BK Nr. 4104).

Im Gegensatz dazu liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur schädigenden Wirkung von Farben, Lacken und Lösungsmittel, also den Stoffen gegenüber denen der Kläger in seinem Beruf als Maler und Lackierer exponiert war, sowie PAK, auch im Zusammenwirken mit Asbest, bezogen auf das vorliegend maßgebliche Zielorgan „Kehlkopf“, die – über die BK Nr. 4104 hinaus – die Aufnahme der Erkrankung Kehlkopfkrebs in die Liste der BKen rechtfertigen würden, nicht vor.

Was die schädigende Wirkung von PAK anbelangt, liegen mit der „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ zwar möglicherweise relevante neue Erkenntnisse vor, nachdem intensiv gegenüber PAK exponierte Personen ein signifikant erhöhtes Risiko von 4,58 gezeigt haben, an Kehlkopfkrebs zu erkranken7. Beim Kläger steht der Anerkennung der Kehlkopfkrebserkrankung als Berufskrankheit insoweit allerdings bereits die geringe Exposition entgegen, die die Beklagte mit ca. 1 Benzo(a)pyren-Jahr ermittelte (Stellungnahme des TAD im Verwaltungsverfahren). Berücksichtigt man nämlich, dass im Rahmen der BK Nr. 4113 für die Anerkennung eines Lungenkrebses durch PAK eine Dosis von 100 Benzo(a)pyren-Jahren verlangt wird, so wird deutlich, dass nicht jegliche PAK-Exposition ausreichend sein kann, sondern ein relevantes Ausmaß erforderlich ist, das der Kläger mit dem von der Beklagten ermittelten ca. 1% der für die BK Nr. 4113 erforderlichen Dosis, auch nicht annähernd erreicht. Das Landessozialgericht sieht keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, beim Kläger von einer deutlich höheren Dosis auszugehen. Denn seinen Angaben zufolge war er lediglich in dem Zeitraum von 1957 bis 1962 insgesamt 2 ½ Jahre während seiner Malerlehre zeitweise gegenüber PAK exponiert. Dies war ca. 5 bis 6 mal im Jahr beim Teeren von Dächern der Fall sowie beim Ausbrennen von Farbtöpfen im Freien. Beide Tätigkeiten nahmen gemessen an den ihm sonst obliegenden Arbeiten (Farbe aus Farbfässern in Farbeimer schöpfen und auf Baustellen verteilen, auf Baustellen alte Farbschichten aus Kalk-, Leim-, Öl- und Melaminfarben abstoßen, Fenster mit Kitt abdichten, Streichen von Fenstern, Reinigen von Pinseln) keinen großen Zeitanteil ein und waren zudem im Freien zu absolvieren. Vor diesem Hintergrund kommt deshalb auch dem Umstand keine durchgreifende Bedeutung zu, dass in die Berechnungen des TAD zur PAK-Belastung nur das Teeren der Dächer, nicht aber – mangels Kenntnis der Expositionshöhe – das Ausbrennen der Farbtöpfe einfloss.

Soweit sich der Kläger zur Begründung einer höheren Gefährdung von Malern und Lackierern durch schädigende Arbeitsstoffe auf den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht über eine Fall-Kontrollstudie von M. , D. , G. , H. („Berufliche Exposition gegenüber Schadstoffen und Krebsrisiko im Bereich von Mundhöhle, Oropharynx, Hypopharynx und Larynx“) berufen hat, kann diesem zwar entnommen werden, dass die seinerzeitige Untersuchung ein erhöhtes Risiko an einem Mundhöhlen-, Pharynx- bzw. Larynx-Karzinom zu erkranken, ergeben hat u.a. für Arbeiter, die gegenüber organischen Verbindungen, beispielsweise Lacken und Farben exponiert waren (der Anteil des diesbezüglich exponierten Tumorkollektivs war mehr als doppelt so hoch als in der Kontrollgruppe). Den Ausführungen ist jedoch weiter zu entnehmen, dass nach statistischer Bereinigung möglicher Alkohol- und Tabakeffekten kein signifikant erhöhtes Krebsrisiko mehr nachweisbar war. Eine vorliegend relevante gruppentypische Risikoerhöhung lässt sich dieser Fall-Kontrollstudie daher nicht entnehmen.

In den hiernach an der Universitäts-HNO-Klinik H. von 1988 bis 1991 durchgeführten drei Fall-Kontrollstudien8 fanden sich Auffälligkeiten dahingehend, dass der Anteil der gelernten und ungelernten Arbeiter im Tumorpatientenkollektiv statistisch signifikant höher lag als in der Kontrollgruppe, wobei sich bei der branchen- und berufsbezogenen Auswertung dann ein erhöhtes Kehlkopfkrebsrisiko (alkohol- und tabakbereinigt) für Bauarbeiter, in der Textilbranche beschäftigte Arbeiter sowie für Arbeiter, die gegenüber Fichtenholzstaub, Farben und Lacken, Zement und Steinkohle-/Teerprodukten exponiert waren, zeigte9. Nach den Ausführungen der Untersucher entsprach dieses Ergebnis verschiedenen früheren Kontrollstudien, die ebenfalls auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Farben- und Lackexposition und einem erhöhten Risiko für Kehlkopfkrebs hingewiesen hatten10. Die Untersucher ermittelten ein signifikant gesteigertes Risiko für Plattenepithelkarzinome des oberen Atmungs- und Verdauungstraktes insbesondere für eine Langzeitexposition u.a. gegenüber Farben und Lacken. Allerdings fanden sie – wie sie ausführten – in der Literatur nur wenige Studien, die geeignet gewesen wären, ihre diesbezüglichen Ergebnisse zu bestätigen. Sie verwiesen dabei auf zwei Studien, in denen eine erhöhte Mortalität an Mundhöhlenkarzinomen bei Zeitungsdruckern beobachtet worden sei, wobei diese Untersuchungen jedoch weder den Alkohol- noch Tabakkonsum berücksichtigt hätten. Im Rahmen einer weiteren Untersuchung sei zwar ebenfalls eine erhöhte Inzidenz für Rachenkrebs bei Malern und Anstreichern beobachtet worden, jedoch seien in der entsprechenden Veröffentlichung weder relative Risiken noch Signifikanzniveaus angegeben worden. In einer weiteren Studie sei über eine um das doppelte erhöhte Mortalität an Mundhöhlen- und Rachenkrebs bei Malern und Anstreichern berichtet worden, wobei auch dort keine Angaben zum Signifikanzniveau vorhanden gewesen seien. Soweit darüber hinaus eine Reihe verschiedener Autoren ein erhöhtes Rachen- und Kehlkopfkrebsrisiko bei dieser Berufsgruppe beschrieben hätten, habe allerdings in all diesen Untersuchungen die zu Grunde liegende karzinogene Noxe bislang nicht näher identifiziert werden können. Auf einen möglichen Einfluss einer Farbstoffexposition auf das Mundhöhlenkrebsrisiko könne eventuell eine weitere Studie hinweisen, die nach statistischer Bereinigung von Tabakeffekten ein 3,6fach erhöhtes Risiko für Mundhöhlen- und Rachenkrebs bei Lederarbeitern habe nachweisen können. Möglicherweise spiele eine inhalative Exposition gegenüber Chromaten oder gegenüber Druckertinte eine wesentliche Rolle. Als eventuell krebsauslösende Noxen würden u.a. chromhaltige Farben, Anilinfarben, Azofarbstoffe sowie andere im Tierexperiment karzinogene Farbstoffe wie Auramin und Magenta verdächtigt11.

Konkrete belastbare Rückschlüsse auf ein erhöhtes Risiko von Malern und Lackierern lassen diese Studien nicht zu. Dies gilt insbesondere für das hier in Rede stehende Larynxkarzinom. Insgesamt wurden für die Fallkontrollstudie 164 Patienten erfasst12, wobei die Berufsgruppe der Maler und Lackierer gar nicht gesondert erfasst wurde13. Schon deshalb, mangels Erfassung der Berufsgruppe, der der Kläger angehört, lässt sich aus dieser Studie keine insoweit gruppentypische Risikoerhöhung ableiten. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die von der Studie erfasste Exposition gegenüber Farben und Lacken14. Erfasst wurden Personen mit wöchentlichem Kontakt zu Farben und Lacken über mindestens zehn Jahre, jedoch wurde insoweit weder nach der konkreten Dauer und Art der Exposition noch nach Berufen differenziert, sodass insbesondere Arbeiter der Textilindustrie in dieses Kollektiv einflossen15, also gerade nicht die Berufsgruppe, der der Kläger angehört. Schon deshalb lassen sich aus dieser Studie keine belastbaren Schlüsse ziehen. Hinzu kommt, dass – dies ergibt sich aus Tabelle 3.32 – nur 12,2 % der Patienten, also nur 20 Patienten insgesamt einer derartigen Exposition ausgesetzt waren. Insoweit fehlt es dieser Studie auch an einer hinreichenden statistischen Basis für die Beurteilung, inwieweit Maler und Lackierer gegenüber der Normalbevölkerung höher gefährdet sind.

Relevante und insbesondere konkrete weitergehende Erkenntnisse, die eine BK-Reife im Hinblick auf Kehlkopfkrebs bei Malern und Lackierern begründen könnten, hat auch die „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ nicht erbracht. Diese hat im Rahmen ihrer berufs- und branchenbezogenen Analysen zwar wiederum für Maler und Lackierer ein erhöhtes relatives Risiko von 3,34 (alkohol- und tabakrauchadjustiert) ermittelt16, indessen wurde dieses Ergebnis aus lediglich 23 Erkrankungsfällen und 16 Fällen der Kontrollgruppe ermittelt, was statistisch eine durchaus fragwürdige, jedenfalls keine ausreichende Aussagekraft hat. Die Verwertbarkeit des Ergebnisses wird jedoch weiter dadurch relativiert, dass in dieser Tabelle alle Personen erfasst wurden, die jemals im Laufe des Berufslebens als Maler oder Lackierer gearbeitet haben. Damit fehlt es aber bereits an einer abgrenzbaren Berufsgruppe mit bestimmter Exposition gegenüber der Normalbevölkerung, die üblicherweise zu gewissen Zeiten ebenfalls einmal gegenüber Farben und Lacken exponiert gewesen ist. Da die aufgeführten Personen im Laufe ihres Berufslebens auch andere Tätigkeiten verrichtet haben, über deren Gefährdungspotential nichts bekannt ist, können sie die in Rede stehende Erkrankung also auch durchaus aus einer anderen beruflichen Exposition haben. Aus Tabelle 26, S. 60 der Studie ergibt sich darüber hinaus, dass für Maler und Lackierer, die in diesem Beruf im Leben am längsten gearbeitet haben, das relative Risiko (alkohol- und tabakrauchadjustiert) lediglich noch auf 1,54 erhöht ist. Die Aussagekraft dieses Wertes relativiert sich dann allerdings wiederum im Hinblick darauf, dass er aus lediglich noch acht Erkrankten und elf Personen der Kontrollgruppe, also einem verhältnismäßig geringen Kollektiv, ermittelt wurde. Die „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ hat damit zwar die bisher schon vorhandenen Hinweise auf ein erhöhtes Risiko der Maler und Lackierer an Kehlkopfkrebs zu erkranken bestätigt, jedoch für die in Rede stehende Berufsgruppe keine Erkenntnisse gebracht, die auf eine BK-Reife hindeuten könnten.

Dabei ist, so das Landessozialgericht, auch auf die bedeutungsvolle spezifische Problematik für die Berufsgruppe der Maler und Lackierer hinzuweisen, die gegenüber einer Vielzahl von Arbeitsstoffen exponiert sind, u.a. gegenüber Pigmenten und Füllstoffen (z.B. Chromate, Dioxazin-Pigmente, Quarzmehl), Bindemittel und Härtern (z.B. Biphenol-Epoxidharze, Polyacrylate, Polyamine, Isocyanate), Löse- und Verdünnungsmitteln (z.B. Isopropanol, Butylglykol, Toluol und Xylol), Spachtelmassen aus Leinölfirnis oder Harzen und Abbeizmitteln (z.B. scharfe Laugen, Lösungsmittel). Diese Vielzahl an möglicherweise schädigenden Stoffen erschwert die Identifizierung der krebsauslösenden Noxen ganz erheblich. Auch die Untersucher der „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ haben auf diese Problematik im Rahmen ihrer Ausführungen ausdrücklich hingewiesen, und es in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Farben und Lacken bezüglich ihrer Zusammensetzung um sehr heterogene Arbeitsstoffe handelt weitere toxikologische Studien dringend für erforderlich erachtet, um die ursächlichen Noxen besser ordnen zu können.

Damit deuten die Ergebnisse der „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ – wie schon die vorangegangenen Fall-Kontrollstudien der Universität H. – allenfalls auf ein erhöhtes Larynxkarzinomrisiko bei Malern und Lackierern hin und die Studie zeigt deshalb einen weiteren Forschungsbedarf für toxikologische Untersuchungen mit Farb- bzw. Lackinhaltsstoffen auf. Sie bietet selbst jedoch – allein schon wegen der nicht ausreichenden Datenbasis sowie fehlender konkreter Identifizierung der schädigenden Stoffe – keine Grundlage für die Annahme, insoweit sei BK-Reife eingetreten.

Entsprechendes gilt letztlich auch im Hinblick auf die Anerkennung der Kehlkopfkrebserkrankung des Klägers durch das Zusammenwirken von PAK und Asbest. Für das Zielorgan „Lunge“ wurde das Zusammenwirken der kanzerogenen Wirkungen dieser Arbeitstoffgruppen epidemiologisch eindeutig nachgewiesen und dementsprechend „Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht“, als BK Nr. 4114 in die Liste der BKen aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende hinreichend sichere medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse für das Zusammenwirken von PAK und Asbestfasern im Hinblick das Zielorgan „Kehlkopf“ vorliegen, sind demgegenüber nicht vorhanden. Entsprechende Hinwiese lassen sich insbesondere der „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ nicht entnehmen.

Landessozialgericht, Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010, L 10 U 3254/06

  1. BSG, Urteil vom 04.06.2002 – B 2 U 20/01 R, m.w.N.[]
  2. s. BSG, a.a.O.[][]
  3. BSG o.a.O.[]
  4. BArbBl. 1998 S.54[]
  5. BGBl. I S. 1273[]
  6. BR-Drs. 242/09 S. 20[]
  7. „Rhein-Neckar-Larynxstudie“ S.6[]
  8. Risikofaktoren für Plattenepithelkarzinome der Mundhöhle, des Rachens und des Kehlkopfes – Ergebnisse der Heidelberger Fallkontrollstudien, herausgegeben vom HVBG, 1994[]
  9. S.124 ff.[]
  10. S. 131[]
  11. S. 136 f[]
  12. S. 18[]
  13. vgl. S. 29 ff.[]
  14. S. 35 ff.[]
  15. S. 35[]
  16. Tabelle 25, S. 58[]