Unzureichende oder widersprüchliche Angaben zur Lebenssituation der Antragsteller und fehlende Bedürftigkeit, dadurch dass die Antragsteller eigentlich anderen Landkreisen zugewiesen sind, wo sie Leistungen erhalten würden, haben zur Ablehnung der Eilanträge der Oranienplatz-Flüchtlinge gegen die Aufforderung zum Verlassen eines Wohnheims und auf Fortzahlung von Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft geführt.
So hat das Sozialgericht Berlin in den hier vorliegenden Fällen entschieden und die Anträge der Oranienplatz-Flüchtlinge abgelehnt. Nachdem das Landesamt für Gesundheit und Soziales durch Aushang einer Namensliste im Wohnheim Gürtelstraße 39 in Berlin-Friedrichshain einen Teil der dort untergebrachten Oranienplatz-Flüchtlinge aufgefordert hatte, das Heim zu verlassen, haben viele der betroffenen Flüchtlinge beim Sozialgericht Berlin Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragsteller tragen vor, dass sie verpflichtet worden seien, ihr Wohnheim zu verlassen und in die Landkreise zurückzukehren, denen sie ursprünglich im Asylbewerbungsverfahren zugewiesen worden waren. Sie begehren stattdessen die Fortzahlung von Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft durch das Land Berlin und berufen sich zur Begründung auf das mit dem Senat von Berlin ausgehandelte „Einigungspapier Oranienplatz“.
Das Sozialgericht Berlin hat im Termin darauf hingewiesen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Antragsteller mit ihren Asylverfahren eigentlich anderen Landkreisen zugewiesen worden seien, ein Anspruch gegen das Land Berlin wohl nicht gegeben sein dürfte. Dem „Einigungspapier Oranienplatz“ sei ein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Land Berlin nicht zu entnehmen. Eine schriftliche Zusicherung des Landes Berlin zur Leistungserbringung liege nicht vor. Die Ansicht, wonach sich für das Land Berlin aufgrund der faktischen Leistungserbringung der Vergangenheit eine Pflicht zur Fortzahlung der Leistungen ergebe, teile das Sozialgericht nicht. Vor diesem Hintergrund kämen augenblicklich gegen das Land Berlin nur Ansprüche auf unaufschiebbare Leistungen in Betracht, zum Beispiel auf eine Fahrkarte in den Landkreis, der für die Leistungserbringung eigentlich zuständig ist.
In einem Fall (S 92 AY 307/14 ER) hat das Sozialgericht den Antrag mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Antragsteller habe die Notwendigkeit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Seine Identität sei unklar. Bereits bei Antragstellung vor Gericht habe er – trotz anwaltlicher Vertretung – zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben mit dem Hinweis, dass eigentlich nur der zweite korrekt sei („A. I., geb. …1990, richtige Personalien A.C., geb. …1987“). Nur der zuerst genannte Name „A. I.“ sei dabei – allerdings mit einem anderen Geburtstag (…1996) – in der Namensliste zum Einigungspapier Oranienplatz aufgetaucht, auf das der Antragsteller seinen Anspruch gestützt habe. Vor diesem Hintergrund sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Identität einer anderen Person anzunehmen versuche, um aus dem Einigungspapier Oranienplatz Ansprüche für sich abzuleiten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Antragsteller zum Beleg für seine Aufenthaltssituation in Berlin zwei Praktikumsverträge desselben Praktikumsbetriebs eingereicht habe, einen für die Person namens A. I., den anderen für A.C. Beide seien mit einem weiteren Geburtsdatum versehen gewesen, womit der Antragsteller nunmehr vier verschieden Geburtsdaten genannt habe. Die Ermittlungen des Gerichts hätten ergeben, dass für die Person A. I. ein aufenthaltsrechtliches Verfahren in Berlin eingeleitet worden sei, während für A.C. ein Verfahren in Halle laufe, wo auch schon Leistungen bezogen worden seien. Möglicherweise seien also, sofern es sich um ein und dieselbe Person handele, in der Vergangenheit auch doppelt Leistungen bezogen worden. Insgesamt sei nach alledem unklar geblieben, welche Person im hiesigen Verfahren Ansprüche geltend mache und inwieweit diese berechtigt seien.
Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstelle, fehle es an einem Eilbedürfnis, denn ihm sei zumutbar, erneut in Halle Leistungen zu beantragen, wo auch sein Asylverfahren geführt werde. Angesichts des realisierbaren Bezugs von existenzsichernden Leistungen in Halle bestehe kein Eilbedürfnis für eine vorübergehende Leistungsgewährung in Berlin.
Im Verfahren S 88 AY 301/14 ER lehnte das Sozialgericht den Antrag unter anderem deshalb ab, weil der Antragsteller lediglich eine offensichtlich durch dritte Personen vorformulierte Antragsschrift unterschrieben, dann aber trotz gerichtlicher Nachfrage keine weiteren Angaben mehr gemacht oder Unterlagen vorgelegt hatte, z. B. zu seinem Herkunftsland und seinen ausländerrechtlichen Verhältnissen. Auch die Behörden konnten keine ausreichenden Erkenntnisse beisteuern.
Im Verfahren S 47 AY 241/14 ER konnte ein ablehnender Beschluss1 bisher nicht einmal zugestellt werden, da der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller das Wohnheim in der Gürtelstraße mit unbekanntem Ziel verlassen hat.
In einem Ausnahmefall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für Italien und nicht für Deutschland hatte, erzielte dieser einen Teilerfolg2. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Zahlung von monatlich 276 Euro und Unterbringung des Antragstellers in einer Unterkunft bis längstens Ende November. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass der Antragsteller mit der Staatsangehörigkeit von Benin aus Italien in das Bundesgebiet eingereist sei. Er halte sich hier unrechtmäßig auf. Seine Ausreisepflicht sei auch vollziehbar. Er erhalte vor diesem Hintergrund nur die unabweisbar gebotenen Mittel zur Existenzsicherung. Eine Beendigung des gekürzten Leistungsbezugs sei ihm jederzeit durch Rückkehr nach Italien möglich.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 2. September 2014 – S 92 AY 307/14 ER, S 88 AY 301/14 ER











