Für Leiharbeitnehmer besteht kein Kurzarbeitergeld, wie das Bundessozialgericht jetzt bestätigte. Dabei ließ das Bundessozialgericht jedoch offen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG aF ergibt.
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betreibt die Klägerin die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte dies ab, weil § 11 Abs 4 AÜG die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet, wie insbesondere die Regelung des § 11 Abs 4 AÜG zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2009 ? B 7 AL 3/08 R











