Keine Grundsicherung in der Ausbildung?

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen.

Keine Grundsicherung in der Ausbildung?

So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Mainz1 zurückgewiesen, das diese Regelung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht erschöpfend dargelegt, dass die vorgelegten Normen in den jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich seien, und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befasst, sie verfassungskonform auszulegen.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst der Leistungsausschluss hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine nach BAFöG förderungsfähige Ausbildung machen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird.

Die Klägerin des der Richtvorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend. Sie ist iranische Staatsangehörige, hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, und lebt mit ihrem Ehemann, ebenfalls Iraner mit Niederlassungserlaubnis, in einer gemeinsamen Mietwohnung. In der Vergangenheit bezogen sie teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen auch Arbeitslosengeld II. Die Klägerin erhielt einen nicht vergüteten Ausbildungsplatz zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin und beantragte weiter Arbeitslosengeld II. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, da eine schulische Ausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der Antrag auf Ausbildungsförderung wurde abgelehnt, da sie bei Beginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Darauf sah sie sich gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen, und erhob Klage zum Sozialgericht.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Richtervorlage als unzulässig, weil die Darlegungen den Anforderungen nur teilweise genügen:

Ausschluss von Auszubildenden von der Grundsicherung[↑]

Das Vorlageverfahren betrifft den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, aber tatsächlich nicht gefördert wird.

Die Regelung zum Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 SGB II ist mehrfach geändert worden, grundsätzlich allerdings nicht neu: Schon nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 16.12 1997 hatten Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig war, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; sie konnte nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur in besonderen Härtefällen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Allerdings fand sich in § 26 Abs. 2 BSHG in der Fassung vom 16.12 1997 eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Auszubildende, die nach § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder nach § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemaß. Sie konnten Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen.

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Dieses Konzept wurde in § 7 Abs. 5 SGB II übernommen2. Nach Satz 1 haben Auszubildende, deren Ausbildung nach anderen Regelungen dem Grunde nach förderungsfähig ist, über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 galt die Vorschrift in der Fassung vom 20.12 20113. Sie lautete:

§ 7 SGB II

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zum 1.08.20164 hat den Kreis der leistungsberechtigten Auszubildenden erweitert. Der Gesetzgeber wollte die Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung entschärfen, um die Aufnahme einer Ausbildung zu erleichtern5.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben und in Ausbildung stehen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II), also neben Personen in Berufsausbildung auch diejenigen, die zur Schule gehen oder studieren, von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Bedarfsdeckung von Auszubildenden außerhalb des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch abschließend geregelt ist6. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II soll die Sozialhilfe davon befreien, eine „versteckte“ Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ zu sein7. Zwar sei der Abschluss einer Berufsausbildung nach der Rechtsprechung grundsätzlich wünschenswert, doch folge daraus kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, denn für die Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber ein spezielles Leistungssystem geschaffen8.

Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II sperrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei einer Ausbildung, die auch als Schulbildung und Studium nach § 2 BAföG oder nach den §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird. Wer mangels Eignung (§ 9 BAföG), aufgrund des Lebensalters (§ 10 BAföG) oder der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG), wegen vorrangiger anderer Leistungen, bei einem unbegründeten Ausbildungs- und Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 2, 3 BAföG) oder mangels aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen (§ 8 BAföG) keine Berufsausbildungsförderung erhält, hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

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Nach § 7 Abs. 6 SGB II in der damals geltenden Fassung9 gilt das nur dann nicht, wenn Personen in Schule, Ausbildung oder Studium noch bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, oder Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, eine Abendschule besuchen. Zudem können in einem Fall „besonderer Härte“ nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der damals geltenden Fassung bestimmte Leistungen als Darlehen erbracht werden. Diese besondere Härte liegt aber nicht vor, wenn eine Ausbildung abgebrochen werden muss, die nach den Ausbildungsförderungsregeln nicht (mehr) gefördert werde. Das möge als hart empfunden werden, sei aber hinzunehmen10. Ein Härtefall liegt danach nicht vor, wenn mit Abbruch eines Studiums mangels sozialer Sicherung auch Prüfungsleistungen verloren gehen; dagegen könne eine Härte vorliegen, wenn Erwerbslosigkeit drohe, eine weit fortgeschrittene und kontinuierlich betriebene Ausbildung wegen Behinderung oder Krankheit oder der Geburt eines Kindes gefährdet oder die Ausbildung objektiv die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt sei11.

Anforderungen an die Richtervorlage[↑]

Die Vorlage ist unzulässig, was die Kammer nach § 81a Satz 1 BVerfGG festzustellen hat. Sie genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat12. Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit13. Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind14. Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist15.

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Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen16. Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend mit der einfachrechtlichen und mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen17.

Zur gebotenen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Norm gehört die Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu denkbaren Auslegungsmöglichkeiten18. Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese prüfen und vertretbar begründen, weshalb sie ausgeschlossen sein soll19.

Es muss im Übrigen erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht alle Möglichkeiten einer Problemlösung durch Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat20.

Hier genügen die Darlegungen diesen Anforderungen nur teilweise.

Das Sozialgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG begründet. Es hat sich mit dem Gewährleistungsrecht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsicherung21, den Entscheidungen der Fachgerichte und der Literatur auseinandergesetzt. Das gilt auch für die einschlägigen Nichtannahmebeschlüsse vom 03.09.201422 und vom 08.10.201423. Das vorlegende Gericht hält deren Argumentation nicht für überzeugend. Es sei nicht ersichtlich, warum Personen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen solle, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium ohne Förderung absolvierten. Daher sei § 7 Abs. 5 SGB II verfassungswidrig. Die Verhaltenserwartung, eine Ausbildung oder ein Studium abzubrechen, sei mit der Unverfügbarkeit des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar.

Das Gericht hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 5 SGB II damit im Ausgangspunkt zwar hinreichend dargelegt, doch fehlen auf weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Aspekte bezogene Darlegungen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsausschlusses in Verbindung mit der Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II.

Soweit das vorlegende Gericht argumentiert, die Vorschrift sei unbestimmt, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese wurden im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet24 und müssen nach ständiger Rechtsprechung auch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, solange die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können25. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dann Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte26. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „besondere Härte“ der Verwaltung und der Rechtsprechung die „Möglichkeit“ eröffnet, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen und für den Regelfall Maßstäbe zu entwickeln27.

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Desgleichen fehlen Ausführungen zu der Frage, inwiefern Leistungen im Härtefall als Darlehen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen können28. Dann wäre auch die Frage zu beantworten, wie verfassungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn die vom vorlegenden Gericht geforderte Zuschussregelung die Betroffenen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch besserstellen würde als diejenigen, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Leistungen als Darlehen erhalten.

Die Vorlage genügt den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen zudem nicht, weil entscheidungserhebliche Fragen übergangen werden, deren Beantwortung in diesem konkreten Fall für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar ist.

Grundsätzlich ist ein Gericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings nur gehalten, das Fachrecht aufzuarbeiten, über das es auch selbst zu entscheiden hat. Hier ist dies allein der Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Richten sich die Bedenken jedoch gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist29. Es ist gerade nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die einfachgesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen lässt, sondern – wie hier – von einem komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts geprägt ist30.

Die hier vorgelegte Regelung zum Leistungsausschluss in einem System der sozialen Sicherung normiert das Verhältnis zweier Leistungssysteme zueinander. Sie ist daher mit anderen, nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangigen Regelungen zu Sozialleistungen untrennbar verzahnt. Das vorlegende Gericht befasst sich jedoch nicht mit diesen über die vorgelegte Norm in Bezug genommenen und auch im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts. So fehlt die Auseinandersetzung mit den dortigen Leistungsvoraussetzungen, wo unter anderem nach dem Lebensalter und dem Ausbildungstyp unterschieden wird. Die hier einschlägige, in § 10 Abs. 3 BAföG verankerte Altersgrenze von 30 Jahren wurde in der älteren Rechtsprechung31 und Teilen der Literatur32 zwar für verfassungsgemäß erachtet33. Doch stellt sich hier die Frage, wie eine solche Regelung im Kontext einer anderen sozialrechtlichen Norm zu beurteilen ist, die deshalb Sozialleistungen ausschließt, denn dem Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II liegt gerade der Gedanke zugrunde, dass Auszubildende einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben34. Wird die Frage nach der Verfassungsgemäßheit dieser Norm aufgeworfen, liegt es nahe, sich auch mit der Verfassungsmäßigkeit des primären Sicherungssystems für Auszubildende auseinanderzusetzen. Die Frage, ob auch insofern eine Altersgrenze mit grundrechtlichen Maßgaben zu vereinbaren ist, liegt zumindest hier nahe, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu einer Personengruppe gehört, die als Zugewanderte die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für den Zugang zu Erwerbsarbeit und damit zu eigenständiger sozialer Sicherung typischerweise später erreichen als üblich. Auch stellt sich die Frage, inwieweit hilfebedürftigen Personen jedwede Leistung der sozialen Sicherung verwehrt werden darf, obwohl eine Ausbildung angestrebt wird, und der Leistungsausschluss mit dem Abbruch der ungeförderten Ausbildung zur Folge hat, dass die im Sozialgesetzbuch Zweites Buch geforderte Integration in den Arbeitsmarkt nicht verwirklicht werden kann. Auch damit setzt sich das Gericht nicht auseinander.

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Zudem ist ungeklärt, ob im konkreten Fall der aus § 14 SGB I folgende Beratungsanspruch verletzt sein könnte und daher eine Haftung der öffentlichen Hand für die Verletzung von Amtspflichten in Form der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) oder aber in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommt. Wäre dies der Fall, würde es sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken. Aus dem fachgerichtlichen Verfahren erschließt sich jedoch nicht, inwiefern der Leistungsträger, der von der Entscheidung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wusste, eine Ausbildung aufzunehmen, diese dazu aufgefordert hat. Des Weiteren ist ungeklärt, ob die Klägerin von Seiten des Trägers darüber informiert war, dass dann kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Unklar bleibt auch, welche Rolle es hier wie auch in der Auslegung der Härtefallregelung spielt, dass die Klägerin mit Aufnahme der Ausbildung eine typische Mitwirkungsanforderung erfüllt, die im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch gestellt wird.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 1 BvL 6/16

  1. SG Mainz, Beschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 99/14[]
  2. BGBl I 2003 S. 2954 ff.[]
  3. BGBl I S. 2854[]
  4. BGBl I S. 1824[]
  5. vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 24, 30[]
  6. vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 103[]
  7. vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R 25; BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R 23[]
  8. vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R 27[]
  9. BGBl I 2011 S. 2854[]
  10. so für § 26 BSHG BVerwGE 94, 224, 227 f.; für § 7 Abs. 5 SGB II BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R 32[]
  11. vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R 17 ff.[]
  12. vgl. BVerfGE 127, 335, 355 f., m.w.N.[]
  13. vgl. BVerfGE 7, 171, 173 f.; 106, 275, 294; 121, 108, 117[]
  14. BVerfGE 65, 308, 316; 94, 315, 323; 97, 49, 60; 105, 61, 67; 121, 233, 237 f.[]
  15. BVerfGE 131, 1, 15[]
  16. vgl. BVerfGE 78, 165, 171 f.; 86, 71, 78; 88, 70, 74; 88, 198, 201; 93, 121, 132[]
  17. vgl. BVerfGE 76, 100, 104; 79, 240, 243 f.; 85, 329, 333; 86, 52, 57; 86, 71, 77 f.; 88, 187, 194; 88, 198, 202; 94, 315, 326[]
  18. vgl. BVerfGE 85, 329, 333; 97, 49, 60; 105, 61, 67[]
  19. vgl. BVerfGE 85, 329, 333; 121, 108, 117[]
  20. vgl. BVerfGE 127, 335, 359 f.; 131, 88, 117 f.[]
  21. BVerfGE 125, 175; 132, 134; 137, 34[]
  22. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 1768/11[]
  23. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 – 1 BvR 886/11[]
  24. BVerfGE 87, 234[]
  25. vgl. BVerfGE 78, 205, 212; 84, 133, 149[]
  26. vgl. BVerfGE 31, 255, 264; 56, 1, 12; 79, 174, 195, 87, 234, 263 f.[]
  27. in diesem Sinne: BVerfGE 118, 45, 64[]
  28. vgl. BVerfGE 125, 175, 229; 254[]
  29. vgl. BVerfGE 131, 1, 15[]
  30. BVerfGE 132, 360, 369 f. Rn. 30[]
  31. vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15.09.1980 – 1 BvR 715/80, FamRZ 1981, S. 404; ebenso BVerwGE 61, 87, 90; BVerwG, Urteil vom 09.12 1982 – 5 C 64/8020[]
  32. Schieckel, BAföG, Stand 1992, § 10 Rn. 1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 10 Rn. 5[]
  33. differenziert zu Altersgrenzen im Fall von Migrantinnen Frings, djbZ 2010, S. 4, 9[]
  34. BT-Drs. 17/3404, S. 103[]
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