Die Taiga- /Ginsengwurzel ist nicht vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Außerdem reicht der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht aus.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Kostenübernahme für das Nahrungsergänzungsmittel durch die Gesetzliche Krankenversicherung abgelehnt und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover1 zurückgewiesen. Der behandelnder Arzt eines 1967 geborenen Mannes aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet, empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.
Von der Kasse ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hannover geklagt. Dort ist die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger unter Beibehaltung seines Begehrens Berufung eingelegt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausführlich erklärt, dass Nahrungsergänzungsmittel unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen seien und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst.
Außerdem seien die Krankenkassen auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden.
Darüber hinaus sei nach Meinung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020 – L 4 KR 161/20
- SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 06.03.2020 – S 10 KR 1312/19[↩]