Keine Opferentschädigung für Conterganopfer

Contergangeschädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz, sie sind keine Gewaltopfer im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln bestätigt, das einer Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hatte.

Keine Opferentschädigung für Conterganopfer

Der Entscheidung lag der Fall einer 1961 in München geborenen und in Köln lebenden Frau zugrunde, die durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel „Contergan“ des Pharmaunternehmens Grünenthal GmbH im Mutterleib geschädigt worden. Sie erhält Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz und klagt derzeit beim Sozialgericht Köln auf eine weitere Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist die Klägerin jedoch nicht Opfer einer Gewalttat geworden. Ein vorsätzlicher, in feindseliger Willensrichtung auf die körperliche Integrität der Klägerin abzielender schädigender Vorgang durch die Verantwortlichen der Firma Grünenthal GmbH sei weder in der Entwicklung noch in dem anschließenden Vertrieb des Schlaf- und Beruhigungsmittels „Contergan“ feststellbar.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich damit im Wesentlichen die Feststellungen des Landgerichts Aachen aus einem Beschluss aus dem Jahr 1970 in der Strafsache gegen die Verantwortlichen der Firma Grünenthal GmbH zu eigen gemacht, in dem seinerzeit das Landgericht Aachen nach umfassender Beweisaufnahme das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Grünenthal GmbH eingestellt hatte. Die Missbildungen durch „Contergan“ seien für die Mitarbeiter der Firma Grünenthal nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen. Neue Erkenntnisse, so das Landessozialgericht in seinen Entscheidungsgründen, seien heute, vierzig Jahre nach diesem Strafprozess nicht zu erwarten und würden von der Klägerin auch nicht angeführt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010 – L 10 (6) B 8/09 VG