Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB II begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für den Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Nun hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden, ob ein Baumaschinenhändler zum Zeitpunkt seines Unfalls versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der selbstständiger Baumaschinenhändler verlor durch einen abgerutschten Schraubenzieher beim Montieren eines Rolladens ein Auge. Kurz vorher hatte ihm seine private Krankenversicherung fristlos gekündigt. In der Notaufnahme wurde er als selbstständiger Privatpatient aufgenommen. Später behauptete er, den Unfall als Angestellter in einer neu gegründeten Firma seines Bruders erlitten zu haben. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Vernehmung verschiedener Zeugen waren die Richter der Überzeugung, dass keine versicherte Beschäftigung in der angeblichen Firma des Bruders vorgelegen hatte. Vor dem Unfall habe die Firma nicht nachweislich existiert. Auch die vorgelegten Arbeitsverträge und die Angaben der Zeugen seien höchst widersprüchlich gewesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2011 – L 10 U 47/09











