Kfz-Hilfe für Behinderte und das Auto der Ehefrau

Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI in Verbindung mit § 33 SGB IX und §§ 3, 4 KfzHV gegeben sind1.

Kfz-Hilfe für Behinderte und das Auto der Ehefrau

Nach § 4 Abs 1 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kfz verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Vorschrift (das sind die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergebenden Anforderungen an Größe und Ausstattung des Pkw) erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Diese Regelung soll ausweislich der Begründung im Entwurf der Bundesregierung zur KfzHV angesichts der weitgehenden Motorisierung der Gesellschaft, in der ein Kfz als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausstattung auch von Arbeitnehmerhaushalten mit durchschnittlichem Einkommen gehöre, eine Beschränkung der Hilfen auf den unabweisbaren behinderungsbedingten Bedarf sicherstellen2. Hilfe zur Beschaffung eines Autos solle nur geleistet werden, wenn dies im Einzelfall notwendig sei; sie komme nicht in Betracht, wenn jemand bei Eintritt der Behinderung bereits über ein behinderungsgerechtes oder ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umzurüstendes Kfz verfüge. Allerdings müsse dem Behinderten die weitere Benutzung des Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar sein3.

Diese Begründung des Verordnungsgebers lässt erkennen, dass das einen Anspruch auf Kfz-Hilfe ausschließende „Verfügen“ über ein Kfz danach zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug besteht, d.h. ob der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen faktisch gedeckt ist, weil ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kfz zuverlässig zur Verfügung steht4. Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 4 Abs 1 KfzHV hat unter Bezugnahme auf die Begründung zu dieser Verordnung betont, dass sich der Bedarf bzw die Bedarfsdeckung „nach dem konkreten Ist-Zustand“ richte; deshalb werde der behinderte Mensch „auf ein vorhandenes Kfz“ verwiesen5. Dies rechtfertigt es, ein (faktisches) Verfügen über ein Kfz im Sinne von § 4 Abs 1 KfzHV auch dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwar im Eigentum des Ehegatten steht bzw der Ehegatte als Halter eingetragen ist, aber nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft ist, dass es zuverlässig für den behinderten Menschen eingesetzt wird6.

Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts7 ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass der betreffende Kläger „im Rechtssinne über ein Kfz aufgrund des Erfüllungsanspruchs aus dem am 6.9.1991 abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs 1 BGB) verfügte“, dienen diese Ausführungen nicht der Auslegung des § 4 Abs 1 KfzHV, sondern verdeutlichen das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 10 Satz 1 KfzHV.

Die somit gemäß § 4 Abs 1 KfzHV für den Anspruchsausschluss maßgebliche tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug im Sinne einer faktischen Bedarfsdeckung darf nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil ein an sich behinderungsgerechtes (oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand umzurüstendes) Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist.

Die Zulassung im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr; sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs erteilt, indem dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird (§ 1 Abs 1 Satz 1 und 2 StVG, § 6 Abs 1 und § 8 Abs 1 FZV). Bei der Antragstellung sind Angaben zum Halter des Fahrzeugs (vgl § 7 StVG) zu machen, die in den Fahrzeugregistern gespeichert und auch in die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) übernommen werden (§ 6 Abs 1 Satz 2, §§ 11, 12 FZV). Halter des Kfz im Sinne von § 7 StVG ist derjenige, der dieses nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt8. Gleichwohl darf aus der Eintragung einer bestimmten Person als Halter in den Fahrzeugpapieren nicht der Schluss gezogen werden, dass diese tatsächlich auch die Verfügungsgewalt über das Kfz hat. Den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren kommt hierfür nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, wer den Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat9. Dies gilt, obwohl unrichtige Angaben über den Halter gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellen können (§ 24 StVG i.V.m. § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 4, § 48 Nr 12 FZV).

Hiernach ist auch bei Ehegatten nicht allein die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem betreffenden Kfz maßgeblich dafür, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und somit als dessen Halter anzusehen ist (u.U. auch beide Ehegatten gemeinsam). Wird daher nach den Absprachen der Ehegatten das auf den Namen (nur) des einen zugelassene Kfz dem anderen tatsächlich zur völlig freien Verfügung überlassen, so ist letzterer Halter im straßenverkehrs- und haftungsrechtlichen Sinne10.

Kann aber schon nach Straßenverkehrsrecht nicht nur aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren angenommen werden, dass die dort genannte Person tatsächlich als Halter die Verfügungsgewalt und wirtschaftliche Verantwortung für das Fahrzeug innehat, so ist dies auch bei der Anwendung von § 4 Abs 1 KfzHV zu beachten. Allein der Umstand, dass der Versicherte als Halter eines Kfz in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, vermag daher die Ablehnung von Kfz-Hilfe nicht zu rechtfertigen11.

  1. vgl BSG vom 21.03.2001 – B 5 RJ 8/00 R[]
  2. BR-Drucks 266/87 S 12 und S 17 f.[]
  3. aaO S 18[]
  4. vgl auch BR-Drucks 266/87 S 17 – Zu § 3 Abs 1 Nr 2[]
  5. BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 8 S 27[]
  6. vgl Trachte, BG 1988, 212, 215; Kater in Kasseler Komm, Anh 1 § 16 SGB VI RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juli 2009; Großmann in Gemeinschaftskomm SGB IX, Anhang 5 zu § 33, § 4 KfzHV RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 40 RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Februar 2007[]
  7. BSG SozR 3-5765 § 3 Nr 2 S 7[]
  8. vgl. BGHZ 87, 133, 135; BGHZ 116, 200, 205 f.[]
  9. so schon BGHZ 13, 351, 358; siehe auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl 2007, § 3 RdNr 276[]
  10. vgl Greger, aaO, RdNr 299; in diesem Sinne auch König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl 2007, § 7 StVG RdNr 19; Kuckuk in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Teil 4 RdNr 62[]
  11. ebenso Schadek, AmtlMittLVA Rheinpr 1989, 175, 178; s auch Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 40 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juli 2007; Baumjohann, Kompass 1989, 152, 156 f; Trachte, BG 1988, 212, 215; Ebenhöch in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 16 Anhang 1 RdNr 51, Stand Einzelkommentierung März 2004; aA Götz, MittLVA Oberfr 1989, 1, 5; Padé in juris PraxisKomm SGB VII, 2009, § 40 RdNr 31; Angermaier in Jahn, SGB für die Praxis, Stand September 2010, § 40 SGB VII RdNr 11[]