Kindererziehung – und die Altersgrenze in der Ausbildungsförderung

Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Dies gilt ohne Unterschied für Alleinerziehende und für gemeinsam erziehende Eltern.

Kindererziehung – und die Altersgrenze in der Ausbildungsförderung

Die auf die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze abstellende Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG konkretisiert nicht lediglich einen Beispielsfall der auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze abstellenden Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG. Da Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze vorliegen, den Förderungsbewerber nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen, handelt es sich insoweit um eine Fiktionsregelung.

Die ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist einer analogen Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht zugänglich1. Die zwischen nichterziehenden, gemeinsam

erziehenden und alleinerziehenden Eltern differenzierenden Regelungen sind Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung durch den Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein Förderungsbewerber sich in der Weise der Kindererziehung gewidmet hat, dass eine Freistellung von der Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Die Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 und Halbs. 3 BAföG gewähren für Auszubildende mit Kindern, keine voraussetzungslose „zweite Chance“, von der Altersgrenze freigestellt zu werden. Anders als vor Erreichen der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG werden nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 und 3 BAföG nicht jedwede familiäre oder persönliche Gründe anerkannt. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Auszubildende der Kindererziehung in einer nach Entscheidung des Gesetzgebers hinreichendem Maß gewidmet hat.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BAföG gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu der in Rede stehenden Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder Kolleg erworben worden sind. Diese Vorschrift wird über den Wortlaut hinaus dann angewandt, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist. An den typischen Merkmalen des Zweiten Bildungswegs fehlt es jedoch insbesondere dann, wenn der Zugang zu der Ausbildungsstätte auch ohne vorhergehende berufliche Ausbildung oder Praxis eröffnet war oder wenn sie über einen allgemeinbildenden Abschluss hinaus zusätzliche Qualifikationen oder gar einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt hat2.

Im vorliegenden Fall hat der Student die ein Studium eröffnende Hochschulzugangsberechtigung im Sonderlehrgang für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion am Studienkolleg Hamburg erworben. Dies ist keine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, denn der Besuch des Sonderlehrgangs setzt nach § 42 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg3 keine vorangegangene Berufsausbildung oder -praxis voraus, wie es eine Ausbildung im Zweiten Bildungsweg kennzeichnet.

Ein Überschreiten der Altersgrenze ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zwar hat der Student noch keine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Auch mag der Student bedürftig geworden sein, als im Juni 2009 die monatlich mit etwa 1.900, – Euro netto entgoltene Beschäftigung im technischen Bereich/Lager nicht verlängert und er arbeitslos wurde. Es fehlt jedoch an der vorausgesetzten einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Eine einschneidende Veränderung kann nicht bereits in dem Bedürftigwerden gesehen werden. Denn nach dem Gesetz hebt nicht jedes Bedürftigwerden die Altersgrenze auf, sondern nur ein Bedürftigwerden infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Als einschneidend wird eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung bezeichnet4. Das Auftreten beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Allgemeinen genügt demgegenüber nicht5. Eine Änderung von besonderem Gewicht liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz krankheitsbedingt verloren geht und es infolge gesundheitlicher Einschränkungen unmöglich ist, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten4. Dass ein Arbeitsplatz verloren geht, ist jedoch als solches keine Besonderheit, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz in gehobener Position handelt6, sondern verwirklicht in der Marktwirtschaft ein allgemeines Risiko. Dass der Student mit Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Juni 2009 den Arbeitsplatz verloren hat, ist kein besonderer Fall, sondern ein typischer Fall, in dem eine Bedürftigkeit eintritt.

Die Altersgrenze ist nicht nach Halbsatz 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck7. Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte8. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein9. Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen10. Der Student erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er war nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, das Studium, für das er Förderung begehrt, aufzunehmen, bevor er im Oktober 2009 die Altersgrenze erreichte.

Es kann dahinstehen, ob der Student in dem Zeitraum zwischen September 2006 und dem Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2009 an der Aufnahme des Studiums und des zum Hochschulzugang führenden Sonderlehrgangs gehindert war. Der Student könnte durch die Unterhaltspflichten gegenüber seinem … Juni 2007 geborenen Sohn und zuvor gegenüber seiner schwangeren Ehefrau gezwungen gewesen sein, die am 21.06.2007 aufgenommene befristete Beschäftigung im technischen Bereich/Lager als Fachkraft für Lagerlogistik nicht frühzeitig aufzugeben. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. Halbsatzes 1 in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern11. Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können12. Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern13 und allgemein für Nichtalleinerziehende14: Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

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Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Student in dem Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung nach Deutschland und dem Abschluss des nachfolgenden Deutschkurses im Juni 2003 an der Aufnahme der Ausbildung, deren Förderung er begehrt, gehindert war. Zum einen muss sich ein junger Mensch nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Ausbildung seiner Neigung entspricht. Das vom Studenten vorgelegte „Attestat über die Mittlere Bildung“ wurde zwar erst am 13.08.2002 in Kasachstan ausgestellt. Der Student hat jedoch nach eigenem Vortrag die Mittelschule in Kasachstan nach zwölf Schuljahren bereits im Juni 1997 abgeschlossen und war danach fünf Jahre bis Mai 2002 in seinem Herkunftsland in der Landwirtschaft tätig. Eine etwaig allgemein zuzuerkennende „Orientierungsphase“ ist damit jedenfalls ausgeschöpft. Zum anderen hat der Student aber im Jahr 2002 die Möglichkeit genutzt, nach Deutschland auszusiedeln und hat danach bis Juni 2003 in … einen Deutschkurs besucht. Dies könnte dazu führen, dass die bis dahin verstrichene Zeit ihm nicht entgegengehalten werden kann.

Dem Studenten kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwei Jahre lang den Sonderlehrgang am Studienkolleg Hamburg durchlief, um die Hochschulreife zu erwerben. Denn der Erwerb der Hochschulreife war für die Aufnahme des Studiums erforderlich.

Der Student hat jedoch die Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen15 dadurch verletzt, dass er nicht früher begonnen hat, das Studienkolleg oder eine andere Ausbildungsstätte mit dem Ziel zu besuchen, die erforderliche Hochschulreife zu erwerben. Der Student hat von August 2003 bis Juli 2004 zunächst einen Berufsvorbereitungskurs besucht und sodann ab September 2004 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik durchlaufen. Stattdessen hätte er spätestens ab Mitte 2003 die Hochschulzugangsberechtigung anstreben müssen, um noch vor Vollendung des 30. Lebensjahrs das Studium aufzunehmen, ohne dazu durch die Gründung einer Familie gehindert zu werden.

Der Student war auch nicht aus subjektiven Gründen gehindert, die objektiv gegebene Chance zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen der Altersgrenze wahrzunehmen. Er kann nicht deshalb als gehindert angesehen werden, weil er von der Möglichkeit eines Sonderlehrgangs nichts gewusst habe und einem Rat der diakonischen Beratungsstelle gefolgt sei, dass er eine betriebliche Ausbildung machen müsse. Der Fall des Studenten ist nicht vergleichbar mit dem höchstrichterlich entschiedenen Fall9, in dem der Förderungsbewerber von dem zuständigen Abendgymnasium die unrichtige Auskunft erhalten hatte, das Durchlaufen einer Lehre sei für den Besuch dieses Abendgymnasiums eine unabdingbare Voraussetzung. Denn der Student hat nicht bei der betroffenen Ausbildungsstätte eine konkrete Auskunft zu einer bestimmten richtig oder falsch zu beantwortende Frage gesucht, sondern bei einer kirchlichen Beratungsstelle Rat zu einem für zweckmäßig gehaltenen Vorgehen.

Die Zeit vor Erreichen der Zugangsvoraussetzungen am Studienkolleg kann nicht im Ganzen außer Betracht bleiben. Zu beachten ist, dass unter den Tatbeständen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG im Ansatz der nach Nummer 3 Halbsatz 1 der allgemeinste ist. In Auslegung von Nummer 3 Halbsatz 1 müssen deshalb die Wertungen der besonderen Tatbestände beachtet werden. So rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf den in Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a, Nummer 1b benannten Wegen ein Überschreiten der Altersgrenze. Mit dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf diesem Wege findet eine Zäsur statt, aufgrund derer die vorausgegangene Zeit unberücksichtigt bleiben muss. Im Umkehrschluss rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf in diesen besonderen Tatbeständen nicht benannten Wegen kein Überschreiten der Altersgrenze. Diese Wertung ist bei der Auslegung des allgemeinen Tatbestandes in Nummer 3 Halbsatz 1 zu beachten. Wenn, wie vorliegend durch den Studenten, noch abgewartet wird, bis auf einem durch Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a oder Nummer 1b nicht benanntem Weg die Zugangsvoraussetzungen erworben werden, liegt darin kein persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind etwaige aus der spezifischen Situation der Absolventen des Zweiten Bildungswegs resultierende Benachteiligungen bereits durch Einführung der Privilegierungstatbestände ausgeglichen worden, so dass die Besonderheiten des Zweiten Bildungswegs keine andere Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG rechtfertigen16. Hat der Förderungsbewerber in jungen Jahren noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, ist also zu prüfen, ob er in dem Zeitraum, der zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer regulären Schulzeit und der Altersgrenze liegt, keine Chance hatte, sich um diese Qualifizierung zu bemühen17. Der Student hatte eine solche Chance, ohne sie jedoch wahrzunehmen.

Die Altersgrenze ist nicht gemäß Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach Halbsatz 1 der Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt „rechtzeitig“ zu beginnen, d.h. noch vor Erreichen der Altersgrenze. In dem sich anschließenden Halbsatz 2 ist bestimmt, dass „dies insbesondere der Fall“ ist, wenn Auszubildende bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind. Die dort benannten Voraussetzungen liegen nicht vor (a). Die Voraussetzungen sind abschließend in dem Sinne, dass die Bestimmung des Halbsatzes 2 auf in ihrem Tatbestand nicht benannte Fälle keine Anwendung findet (b).

Der in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG benannte Fall ist nicht gegeben. Zwar hat der Student bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung gemeinsam mit seiner Ehefrau den am … Juni 2007 geborenen Sohn und damit ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen. Doch war er nicht während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig, sondern von Oktober bis Dezember 2012 im Monatsdurchschnitt 37, 5 Stunden. Hinsichtlich der Grenze für die Erwerbstätigkeit ist nicht auf den gesamten Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze, sondern auf jeden einzelnen Monat abzustellen. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung18 zu Eigen:

Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der die 30 ‚erlaubten‘ Wochenstunden auf den Monatsdurchschnitt bezieht, und es somit zulässt, dass der Auszubildende wochenweise in einem Monat mehr als dreißig Stunden erwerbstätig ist, wenn in dem jeweiligen Monat im Schnitt nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Hätte der Gesetzgeber für das Vorliegen einer Ausnahme eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den gesamten Zeitraum regeln wollen, hätte die Formulierung ‚durchschnittlich 30 Wochenstunden‘ ausgereicht. Der Bezug auf den Monatsdurchschnitt macht hinreichend deutlich, dass in jedem einzelnen Monat des Gesamtzeitraums der Wochendurchschnitt von 30 Stunden Erwerbstätigkeit nicht überschritten werden soll.

Hierfür sprechen weiter die Begründungen aus den Gesetzesmaterialien, in denen auf die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Bezug genommen wird. So heißt es im Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes19: ‚…Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Grenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. …‘ Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur schließlich verabschiedeten Fassung20 ist bezogen auf die Erwerbstätigkeit in diesem Sinne die Rede von ‚für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenzen‘. Gerade aus der Formulierung ‚entsprechend der… geltenden Grenze‘ ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG die geltende Grenze genauso festlegen wollte, wie es den Vorschriften der §§ 1 Abs. 6, 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG geschehen ist. Gemäß dieser Vorschriften richtet sich das Bestehen eines Anspruchs auf Elterngeld danach, ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats übersteigt; der Anspruch auf Elternzeit wird daran gemessen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein darf. Diese Formulierungen können nur so verstanden werden, dass die durchschnittlichen 30 Wochenstunden in jedem Bezugsmonat nicht überschritten werden dürfen. Dies ist entsprechend dem gesetzgeberischen Willen auf die Regelung im BAföG zu übertragen.

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Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine solche Auslegung. […] Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. Die Regelung soll entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf gewährleisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss, wenn die Kindererziehungszeit die Betroffenen an einer früheren Aufnahme der (Vollzeit-) Ausbildung gehindert hat. Dabei soll diese Hinderung darin zum Ausdruck kommen, dass während der Erziehungszeit auch bzw. nur eine Erwerbstätigkeit von höchstens bis zu 30 Wochenstunden zulässig ist21. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird22. Dieser Zweck und die damit verbundene Vermutung ließen sich indes nur schwerlich erreichen, würde für den gesamten Zeitraum zwischen Erreichen der Altersgrenze und der Aufnahme der Ausbildung nur auf den Gesamtdurchschnitt der Wochenarbeitsstunden abgestellt. Denn in diesem Fall könnte ein Auszubildender in einer Zeitspanne von bis zu zehn Jahren mehr als die Hälfte der Zeit voll erwerbstätig sein, wenn er in der verbleibenden Zeit so wenig arbeitet, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Wäre er in diesem Umfang vollzeiterwerbstätig, ließe sich die Vermutung, er sei wegen der Kindererziehung in demselben Zeitraum an der Aufnahme einer Vollzeitausbildung gehindert, nicht mehr halten.

Hinzuzufügen ist, dass eine Anwendung der Erwerbsgrenze auf die einzelnen Monate geboten ist, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ergebnisse zu vermeiden. Wer, wie beispielsweise der Student, in den ersten Monaten nach Erreichen der Altersgrenze eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, überschreitet in diesen Monaten die Erwerbsgrenze. Käme es auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der seit dem Erreichen der Altersgrenze verstrichenen Gesamtzeit an, wäre der Tatbestand des Halbsatzes 2 zunächst nicht erfüllt. Nach dem Stand der ersten Monate nach Erreichen der Altersgrenze wäre der Betroffene mithin wegen der Altersgrenze von einer Förderung ausgeschlossen. Würde der Betroffene jedoch die Vollzeiterwerbstätigkeit beenden und hinreichend lange abwarten, bis der über die nunmehr längere Gesamtzeit berechnete Durchschnitt nicht mehr die Erwerbsgrenze überschritte, wäre nunmehr der Tatbestand des Halbsatzes 2 erfüllt und der Betroffene von der Förderung nicht länger ausgeschlossen, obwohl er von der Altersgrenze weiter entfernt wäre als zuvor. Dies würde der vom Gesetzgeber mit der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 BAföG verfolgten jugendpolitischen Zielsetzung23 widersprechen.

Die Regelung in Halbsatz 2 eröffnet nicht weitere, in ihr nicht benannte Anwendungsfälle. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt entgegen der Auffassung des Studenten nicht, dass in Halbsatz 2 lediglich ein Beispielsfall des Halbsatzes 1 benannt wäre. Durch Halbsatz 2 wird auf die durch Halbsatz 1 angeordnete Rechtsfolge verwiesen. Wer die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 erfüllt, wird so behandelt, als ob die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 vorlägen. Zugleich wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich, dass Halbsatz 2 eine Anwendung von Halbsatz 1 nicht ausschließt. Durch Halbsatz 2 wird demgegenüber nicht lediglich auf den Tatbestand des Halbsatzes 1 verwiesen und auch nicht der Tatbestand des Halbsatzes 2 für einen Beispielsfall konkretisiert. Bei der Regelung des Halbsatzes 2 handelt sich vielmehr um eine Fiktion. Dies konnte aus sprachlichen Gründen zwar nicht durch das Wort „gilt“ zum Ausdruck kommen, da dieses Wort bereits am Anfang von Satz 2 vor Nummer 1 des Ausnahmekatalogs verwendet wird, wo angeordnet wird, „Satz 1 gilt nicht“ in den Fällen des Satzes 2. Doch geht der Fiktionscharakter inhaltlich daraus hervor, dass der Tatbestand des Halbsatzes 1 auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze, der Tatbestand des Halbsatzes 2 demgegenüber auf den Zeitraum ab dem Erreichen der Altersgrenze abstellt. Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze vorliegen, können den Förderungsbewerber nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen.

Von der Altersgrenze ist der Student auch nicht durch Halbsatz 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG befreit. Nach dieser sich an Halbsatz 2 anschließenden Bestimmung dürfen Alleinerziehende mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Der Student erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dem Wortlaut nach ist die Bestimmung in Halbsatz 3 auf Alleinerziehende beschränkt. Der Student ist und war nicht alleinerziehend. Vielmehr erziehen er und seine Ehefrau den … Juni 2007 geborenen Sohn gemeinsam. Eine analoge Anwendung der ausdrücklich Alleinerziehende voraussetzenden Bestimmung auf den gegenteiligen Fall der Nichtalleinerziehenden ist ausgeschlossen.

Das erkennende Gericht folgt den eine Analogie bejahenden Darlegungen des Oberverwaltungsgericht Hamburgs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes24 nicht. Die Voraussetzungen einer Analogie zugunsten gemeinsam erziehender Eltern liegen nicht vor. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung25 eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Es fehlt an einer Regelungslücke (a), an einer Planwidrigkeit (b) und an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage (c). Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Differenzierung zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern unter Ablehnung einer Analogie ist mit höherrangigem Recht vereinbar (d).

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Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg26 hat das Vorliegen einer Regelungslücke damit begründet, dass Halbsatz 3 eine Regelung nur zugunsten von Alleinerziehenden treffe und Nichtalleinerziehende nicht erfasst würden, obwohl auch sie zur Vermeidung der Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung darauf angewiesen sein könnten, eine 30 Wochenstunden übersteigende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Ausführungen tragen nicht. Eine Regelungslücke setzt voraus, dass für einen Sachverhalt keine Regelung getroffen ist. Wenn für den Sachverhalt eine abweichende Regelung getroffen ist, fehlt es an einer Regelungslücke. So liegt der Fall hier. Halbsatz 3 enthält eine ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der Bestimmung des Halbsatzes 2, dass die Erziehung eines eigenen Kindes nur mit einer höchstens 30 Wochenstunden erreichenden Erwerbstätigkeit einhergehen darf. Für gemeinsam erziehende Eltern ist mithin eine Regelung über die Grenze ihrer Erwerbstätigkeit getroffen worden, die nach Halbsatz 2 unabhängig davon ist, ob die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermieden werden soll.

Darüber hinaus ist es nicht planwidrig, sondern entspricht dem gesetzgeberischen Plan, dass Halbsatz 3 gemeinsam erziehende Eltern nicht einbezieht. Der Gesetzgeber hat in Halbsatz 3 eine auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der grundsätzlich alle Eltern erfassenden Regel des Halbsatzes 2 getroffen. Zweck der Halbsätze 2 und 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist es, unter den in den Halbsätzen benannten näheren Voraussetzungen Förderungsbewerber mit Kindern nach Erreichen der Altersgrenze von deren Geltung zu befreien und damit so zu stellen, als ob sie vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 an deren Einhaltung gehindert gewesen wären. Wegen der durch die Halbsätze 2 und 3 benannten näheren Voraussetzungen genügt es jedoch nicht, dass der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze Kinder hat. Von vornherein ausgeschlossen von den Regelungen in den Halbsätzen 2 und 3 sind nicht nur Eltern, deren Kind mindestens zehn Jahre alt ist, sondern auch Eltern, die keinen Anteil an der Erziehung ihres Kindes haben. Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind gemeinsam erziehen, fallen allein unter Halbsatz 2, Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind allein erziehen, fallen sowohl unter Halbsatz 2 als auch unter Halbsatz 3. Diese zwischen nichterziehenden, gemeinsam erziehenden und alleinerziehenden Eltern differenzierenden Regelungen sind Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung durch den Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein Förderungsbewerber sich in der Weise der Kindererziehung gewidmet hat, dass eine Freistellung von der Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Die nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende gesetzgeberische Bewertung lag bereits der Einfügung einer Nummer 3 in den Katalog der Ausnahmen von der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Sechste Änderungsgesetz27 zugrunde. In dem der Einfügung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. zugrundeliegenden Ausschussbericht28 heißt es zur Begründung29:

„Die Lage des Einzelfalls hingegen rechtfertigt eine Förderung, wenn der Auszubildende aus tatsächlichen, insbesondere in [s]einer Person oder seinen familiären Pflichten liegenden Gründen (z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren oder Betreuung von Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, durch die Mutter) den Ausbildungsabschnitt nicht rechtzeitig beginnen konnte und die angestrebte Ausbildung für eine angemessene Berufstätigkeit erforderlich ist. […]

Mit letzterer Regelung wird nach Auffassung von SPD und FDP auch das im Ausschuß diskutierte Problem, daß Frauen infolge familiärer Verpflichtungen zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung beginnen, in angemessener Weise gelöst.“

Der Beweggrund, Eltern in dem Maße einen Vorteil zu verschaffen, in dem sie die Last der Kinderbetreuung tragen, steht als solcher mit der Verfassung in Einklang. Dabei ist unschädlich, dass die Verortung der Kinderbetreuungspflicht bei einem bestimmten Geschlecht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren ist.

Die differenzierende Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfolgt die gleiche Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat. Dadurch sollte nicht jeder Auszubildende mit Kindern, der vor Erreichen der Altersgrenze nicht i.S.d. Halbsatzes 1 an der Aufnahme der Ausbildung gehindert war, nach Erreichen der Altersgrenze durch die Halbsätze 2 und 3 eine „zweite Chance“ erhalten. Vielmehr hat der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Förderungsbewerber ab Erreichen der Altersgrenze nur dann in einem die Befreiung von der Altersgrenze rechtfertigenden Maß der Kindererziehung widmet, wenn er gemäß Halbsatz 2 bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist oder gemäß Halbsatz 3 alleinerziehend ist und über 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Wessen Kind bereits zehn Jahre alt ist oder wer ein eigenes Kind nicht erzieht, wird durch die Halbsätze 2 und 3 nicht begünstigt, da er sich der Kindererziehung nicht oder – nach der Wertung des Gesetzgebers – nicht in hinreichendem Maß widmet. Bei einem Förderungsbewerber kann grundsätzlich angenommen werden, dass er sich der Kindererziehung dann nicht widmet, wenn er vollzeiterwerbstätig ist. Diese pauschalierende Annahme findet sich in Halbsatz 2. Eine ebenfalls pauschalierende Ausnahme davon enthält Halbsatz 3. Einem Alleinerziehenden, der zur Vermeidung von Grundsicherung vollzeiterwerbstätig ist, kann nicht abgesprochen werden, sich der Kindererziehung zu widmen. Für einen gemeinsam erziehenden Elternteil verbleibt es bei der Regel des Halbsatzes 2, unabhängig davon, ob in seiner Person nach Erreichen der Altersgrenze Umstände vorliegen, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt würden.

Das erkennende Gericht schließt sich den eine Planwidrigkeit bejahenden Ausführungen des Oberverwaltungsgericht Hamburgs30 nicht an. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat eine Planwidrigkeit darin gesehen, dass der Gesetzgeber auch Nichtalleinerziehende in die Rechtsfolge des Halbsatzes 3 einbezogen hätte, wenn er bedacht hätte, dass sich deren Situation in Bezug auf das Erfordernis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegenüber der Situation von Alleinerziehenden als vergleichbar erweise und dass in diesem Fall eine von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckte Ungleichbehandlung zu vermeiden sei. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat dabei auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes31 Bezug genommen, nach dem die bereits benannte verfassungsgerichtliche Entscheidung32 zu berücksichtigen sei.

Die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab den Anstoß für die gesetzliche Neuregelung durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes33, inwieweit die Kindererziehung ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigt. In der zuvor gültigen Fassung durch das Sechste Änderungsgesetz34 war bestimmt, dass die Altersgrenze dann nicht gilt, „wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“

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Zu dieser Gesetzesfassung hat das Bundesverfassungsgericht35 ausgeführt:

„Die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 muß sich an Art. 3 Abs. 1 GG orientieren. Insbesondere ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung von ausbildungswilligen, alleinerziehenden Personen, die ohne eigene Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen wären, gegenüber solchen ausbildungswilligen Personen zu vermeiden, die sich auf gesicherter materieller Grundlage der ganztägigen Kindererziehung gewidmet haben, bevor sie nach Überschreiten der Altersgrenze eine Ausbildung beginnen. Dies ist nach den angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

Zwar scheint es noch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, daß das zeitliche Zusammentreffen von Kindererziehung und verspäteter Aufnahme einer Ausbildung allein nicht ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Es liegt aber eher fern, daß der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben wollte, unter Nachzeichnung des persönlichen Lebensweges die vielfältigen und sich oft wieder ändernden Gründe zu ermitteln und zu gewichten, die neben der Kindererziehung dazu beitragen können, daß Erziehende von der Aufnahme einer Ausbildung absehen36. Das ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil persönliche und familiäre Gründe jeder Art vom Gesetzgeber prinzipiell anerkannt werden und lediglich die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren als besonders leicht festzustellender Einzelgrund in das Gesetz Eingang gefunden hat. Der elternfördernden Komponente, die einem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht, kann nur eine Auslegung gerecht werden, die jede Art von Erziehungsleistung honoriert und eine Diskriminierung von Halbfamilien vermeidet.

Zu den persönlichen Gründen, die – insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren – hierbei ergänzend in Betracht zu ziehen sind, gehört die aus dem Zivilrecht folgende Unterhaltsverpflichtung für eben diese Kinder. Das Bemühen, diesen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruht auf verfassungsrechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG), wird aber durch eine Auffassung in Frage gestellt, die bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit davon ausgeht, daß stattdessen eine kostenintensive Ausbildung angetreten werden könnte. Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher Kinder verbietet es sich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine solche Auslegung widerstreitet dem verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Ihre soziale Stellung hängt vornehmlich von derjenigen ihrer Mütter ab, die durch eine weitere Ausbildung eine Verbesserung ihres sozialen Status anstreben. Die Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person nach der Geburt des Kindes darf deshalb allenfalls dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Hat eine alleinerziehende Person nur die Wahl zwischen ganztägiger Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Betreuung der Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, darf sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen kann.

Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann der alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können. Entscheidet sie sich für die Ausbildung, muß sie nicht nur befürchten, daß dadurch der Lebensstandard ihrer Kinder absinkt und jedenfalls der materielle Aspekt des Kindeswohls beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Mutter und die beiden Kinder besteht, wenn die Mutter in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten könnte (vgl. § 25 Abs. 1 BSHG). Es könnte auch zu einem Regreß nach § 91 BSHG kommen, soweit eine Mutter familienrechtlich verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit beizubehalten und damit den Kindesunterhalt sicherzustellen. Verfassungsrechtlich ist es daher geboten, die in diesem Sinne erzwungene Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person der ausschließlichen Erziehung der Kinder im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 gleichzustellen.“

Eine Planwidrigkeit wäre danach gegeben, wenn diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes nicht umgesetzt worden wären. Denn in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen37, mit dem das Gesetzgebungsverfahren für ein Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingeleitet wurde, ist dargelegt: „Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts38, der zufolge alleinerziehende Auszubildende, die einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet haben, wenn die Entscheidung zu Gunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen.“

Indessen sind die verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes umgesetzt. Die benannten Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren bezogen sich unmittelbar nur auf den so nicht Gesetz gewordenen Entwurf der Koalitionsfraktionen39. Dort war vorgeschlagen, in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG die Wörter „insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren“ zu streichen. Stattdessen sollte in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ein Halbsatz eingefügt werden mit dem Wortlaut: „Personen, die ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben, können diese Altersgrenzen um die Zeiten überschreiten, in denen sie dabei bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren oder in denen sie dabei als Alleinerziehende deshalb erwerbstätig waren, weil sie Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollten.“

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen sah damit eine Erleichterung für Auszubildende mit Kindern im Hinblick auf das Kausalitätserfordernis vor. Denn nach der bis 23.10.2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ebenso wie in der seit 24.10.2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG wird die Ursächlichkeit des Hinderungsgrunds für ein Überschreiten der Altersgrenze verlangt. Demgegenüber ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt37: „Für eine zweite Fallgruppe wird mit der Neufassung des Satzes 1, 2. Halbsatz eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung erreicht, nämlich durch volle Gleichstellung der Auszubildenden, die während der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze eigene Kinder erzogen haben, mit kinderlosen Auszubildenden. Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme der Ausbildung bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. Auf die bislang erforderliche strikte Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für das spätere Überschreiten der Altersgrenze in dem Sinne, dass diese nur bejaht wurde, wenn zwischen Erwerb der Zugangsberechtigung für die geplante Ausbildung und Aufnahme der Ausbildung oder einer zunächst eingeschobenen Familienphase zur Kinderbetreuung höchstens drei Jahre als längstens zuzugestehende Orientierungsphase liegen durften, wird künftig verzichtet. Hierdurch wird z. B. auch die Ausübung zunächst einer Berufstätigkeit vor einsetzender Kindererziehung und anschließender Aufnahme der Ausbildung ermöglicht. Eltern soll förderungsrechtlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien, Ausbildungs- und Berufsplanung während der allen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des 30. Lebensjahres oder für Masterstudiengänge des 35. Lebensjahres vorgeschrieben werden.

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Der Rechtsfolge nach sah der Entwurf der Koalitionsfraktionen37 vor, „dass die Altersgrenze sich jeweils genau um die Zeit verschiebt, in der ein Auszubildender sich der Erziehung seines Kindes gewidmet und gegenüber einer Vollzeiterwerbstätigkeit nur in vermindertem Umfang erwerbstätig gewesen ist.“

Dem Tatbestand nach hielt der Entwurf der Koalitionsfraktionen – wenngleich unter Verzicht auf das Kausalitätserfordernis – an der Voraussetzung der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fest, so dass es weiterhin auf Kindererziehungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze ankam.

Gesetz geworden durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes40 ist demgegenüber eine Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG nach einem Ausschussbericht41. Danach wurde nicht Satz 1 in zwei Halbsätze, sondern Satz 2 Nummer 3 in drei Halbsätze gegliedert. Diese Gesetz gewordene Fassung enthält für Auszubildende mit Kindern gegenüber der durch den Koalitionsentwurf vorgeschlagenen Fassung eine weitere Verbesserung: Der neue Ausnahmetatbestand in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verzichtet nicht lediglich auf einen Kausalitätsnachweis der Kindererziehung für ein Überschreiten der Altersgrenze. Es wird vielmehr insoweit nicht mehr auf die Zeiten der Kindererziehung vor Erreichen der Altersgrenze abgestellt. Wer beispielsweise im Alter von 29 Jahren Mutter oder Vater wird, hätte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG i.d.F. des Entwurfes nur bis zu einem Jahr Aufschub erhalten, während er nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG unter den dortigen Voraussetzungen die Altersgrenze um bis neun Jahre überschreiten darf. Da die Regelung des Halbsatzes 3 den Ausnahmetatbestand des Halbsatz 2 ergänzt, kommt es auch insoweit nicht auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren geht nicht hervor, dass die Zielsetzung aus dem Entwurf der Koalitionsfraktionen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solle „berücksichtigt“ werden31, fallen gelassen worden wäre. Nur muss und kann diese Berücksichtigung ausschließlich in der Auslegung des auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze abstellenden Tatbestandes in Halbsatz 1 greifen: Wer im Alter von 19 Jahren ein Kind bekommt und es erzieht, bis er 29 Jahre alt ist, wird für diesen Zeitraum als i.S.d. Halbsatzes 1 gehindert angesehen, die Ausbildung aufzunehmen, wenn er in diesem Zeitraum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat. Wer, wie der Student, im Alter von 27 Jahren Vater wird und das Kind erzieht, ist für einen entsprechenden Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat..

Im Hinblick auf die Halbsätze 2 und 3 geht der vom Gesetzgeber mit der Grenze der Erwerbstätigkeit verfolgte Zweck aus dem Koalitionsentwurf hervor. In der Entwurfsbegründung37 wird als gesetzgeberischer Beweggrund benannt, dass sich der Auszubildende der „Erziehung seines Kindes gewidmet hat“.

Damit im Einklang hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg42 zu Sinn und Zweck der Vorschrift dargelegt: „Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. […] Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird […].“

Die Halbsätze 2 und 3 eröffnen keine voraussetzungslose „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze. Der Gesetzgeber hatte in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt43, die eine Aufnahme der Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können. Ebenso wird nunmehr im Rahmen des Halbsatzes 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG jeder persönliche oder familiäre Grund anerkannt, der den Förderungsbewerber vor Erreichen der Altersgrenze gehindert hat, die Altersgrenze einzuhalten. Demgegenüber erfüllt nicht jeder Umstand, der vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 als persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund anerkannt würde, nach Erreichen der Altersgrenze die Tatbestände der Halbsätze 2 und 3: Diese Tatbestände sind beispielsweise nicht schon dann erfüllt, wenn der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze wegen der Zulassungsbeschränkung in einem Hochschulstudium keinen Studienplatz erhält44. Die Tatbestände sind auch nicht erfüllt, wenn der Förderungsbewerber ein zehn Jahre altes Kind erzieht, unabhängig davon, ob das Kind beispielsweise wegen einer Behinderung besonderer Betreuung bedarf und dies den Förderungsbewerber an der Aufnahme einer Ausbildung hindert. Auch die Pflege eines wegen Krankheit betreuungsbedürftigen Ehegatten genügt nicht, um die Tatbestände zu verwirklichen. Ebenso wenig greifen die Halbsätze 2 und 3 zugunsten eines Förderungsbewerbers, der ein unter zehn Jahre altes eigenes Kind unterhält, aber nicht erzieht, unabhängig davon, in welchem Umfang er erwerbstätig ist und ob er nur erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.

Wie bereits dargestellt, ist mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht Hamburgs45 ein persönlicher Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, dann für gegeben zu erachten, wenn eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen wird, um einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dabei besteht insoweit kein Unterschied zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern und darüber hinaus auch kein Unterschied gegenüber Eltern, die selbst an der Erziehung nicht teilhaben. Bezogen auf diesen persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch Nichtalleinerziehende, die eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen haben, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen und dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, einzubeziehen. Zutreffend wird in der Kommentarliteratur46 hervorgehoben, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht zwischen Alleinerziehenden und Verheirateten unterscheidet. Allerdings kann und muss die Einbeziehung von Nichtalleinerziehenden, da sie auf den persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, abhebt, im Rahmen des Halbsatzes 1 stattfinden. Denn die Halbsätze 2 und 3 knüpfen tatbestandlich nicht an Hinderungsgründe an, die vor Erreichen der Altersgrenze bestanden haben, sondern setzen Umstände voraus, die nach Erreichen der Altersgrenze bestehen.

Die Halbsätze 2 und 3 bieten durch den Verzicht auf den Kausalitätsnachweis einerseits eine Erleichterung für die Auszubildenden und für die Förderungsverwaltung, andererseits stellen sie aber auch eine relativ grobe Pauschalierung dar: Ein Auszubildender, der in einem einzelnen Monat vollerwerbstätig war, erfüllt den Tatbestand des Halbsatzes 2 auch dann nicht, wenn er einwendet, in dem betreffenden Monat habe er die Ausbildung nicht aufnehmen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht angeboten wurde. Ebenso pauschalierend wirkt die Differenzierung zulasten gemeinsam erziehender Eltern.

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Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern durch die Halbsätze 2 und 3 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der nach der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung47 in Auslegung und Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beachten ist. Wegen Art. 3 Abs. 1 GG darf der Gesetzgeber nur solche Differenzierungen einführen, die durch einen sachlichen Grund getragen werden. Die vorfindlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallgruppen müssen einen „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht“ bieten, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen zu rechtfertigen vermögen. Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern in den Halbsätzen 2 und 3 ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, es für eine „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze nicht genügen zu lassen, dass der Auszubildende mit eigenen Kindern zusammenlebt, sondern vorauszusetzen, dass er sich der Kindererziehung widmet. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, jedwede Umstände, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt werden, auch nach Erreichen der Altersgrenze anzuerkennen. Der Gesetzgeber durfte sich dafür entscheiden, nach Erreichen der Altersgrenze es allein anzuerkennen, wenn sich der Auszubildende in der Weise der Kindererziehung widmet, wie die Halbsätze 2 und 3 voraussetzen. Einem Alleinerziehenden soll nach diesen Vorschriften eine Vollzeiterwerbstätigkeit dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese dazu dient, Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Da der Auszubildende voraussetzungsgemäß alleinerziehend ist, wird dennoch vermutet, dass er sich der Kindererziehung widmet. Etwas anderes gilt in pauschalierender Betrachtung für gemeinsam erziehende Eltern: Hier kann nach der gesetzgeberischen Konzeption dann nicht angenommen werden, dass sich der Auszubildende der Kindererziehung widmet, wenn er vollerwerbstätig ist. Die Kinderbetreuungslast trägt nicht ein Elternteil allein. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kinderbetreuung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, insbesondere bei Ausfällen und Engpässen. Selbst dann, wenn beide Elternteile vollerwerbstätig sind, bestehen für jeden der Elternteile größere Handlungsspielräume, die es in pauschalierender Betrachtung nicht unangemessen erscheinen lassen, dass gegebenenfalls eine frühere Aufnahme der Ausbildung verlangt wird, als dies bei Alleinerziehenden der Fall ist.

Eine Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen alleinerziehenden Eltern einerseits und gemeinsam erziehenden Eltern andererseits ist nach der gesetzgeberischen Wertung nicht gegeben. Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Interessenlage als Voraussetzung einer Analogie ist der vom Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgte Zweck. Denn eine analoge Gesetzesanwendung dient dazu, dem im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck Geltung zu verschaffen.

Der Gesetzgeber hat in den auf die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze abstellenden Regelungen in Halbsatz 2 und 3 nicht persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt, sondern nur die Last der Kindererziehung. Gemeinsam erziehende Eltern teilen sich im Gegensatz zu alleinerziehenden Eltern diese Last. Dem entspricht die in den Halbsätzen 2 und 3 nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende Regelung. Ein Alleinerziehender widmet sich der Kindererziehung nach der Entscheidung des Gesetzgebers auch dann in hinreichendem Maß, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, um Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kindererziehung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, so dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers jede Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze eine Privilegierung durch die Halbsätze 2 und 3 ausschließt.

Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel der Einbeziehung gemeinsam erziehender Eltern in die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist weder möglich noch besteht dafür ein Bedarf. Eine verfassungskonforme Auslegung findet da ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt48. Der ausdrücklich auf Alleinerziehende abstellende Wortlaut der Bestimmung eröffnet eine Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht. Der aus dem Gesetzgebungsverfahren klar erkennbare Wille verlangt eine Berücksichtigung der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung, die vor Erreichen der Altersgrenze bestehende Hinderungsgründe betrifft und deshalb in der Anwendung des Halbsatzes 1 zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut des Halbsatzes 3 zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern differenziert. Einer den Wortlaut überschreitenden verfassungskonformen Auslegung bedarf es aber auch nicht. Der Ausschluss gemeinsam erziehender Eltern aus der Regelung des Halbsatzes 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist als sachgerechte Differenzierung gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2014 – 2 K 1494/12

  1. entgegen OVG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2012, 4 Bs 200/1219 ff.[]
  2. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl.2005, § 10 Rn. 6[]
  3. v.20.07.2005, HmbGVBl. S. 319[]
  4. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 24 13[][]
  5. OVG Bremen, Beschluss vom 15.03.1985, FamRZ 1985, 976, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl.2005, § 10 Rn. 18[]
  6. a.A. OVG Münster, Urteil vom 25.06.1987, FamRZ 1988, 216[]
  7. vgl. BT-Drs. 8/2467 S. 15 und 11/610 S. 5[]
  8. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998, FamRZ 1998, 1398 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2014, 4 So 135/13[]
  9. BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7 17[][]
  10. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998, FamRZ 1998, 1398 12[]
  11. vgl. BVerfG, Verwaltungsgerichtbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476 11[]
  12. BVerfG, a.a.O., Rn. 12[]
  13. insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17[]
  14. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2012, 4 Bs 200/12 25[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990, BVerwGE 85, 194 13[]
  16. BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 14[]
  17. vgl. BVerwG, a.a.O.[]
  18. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2012, 4 Bs 200/12 14 ff.[]
  19. 23. BAföGÄndG, BT-Drs. 17/1551, S. 25[]
  20. BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 13[]
  21. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14[]
  22. a.a.O., S. 13[]
  23. BT-Drs. 8/2467 S. 15[]
  24. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2012, 4 Bs 200/1219 ff.[]
  25. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012, BVerwGE 143, 230 24[]
  26. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 21[]
  27. v. 16.07.1979, BGBl. I S. 1037[]
  28. BT-Drs. 8/2868, S. 7[]
  29. BT-Drs. 8/2868, S. 27[]
  30. OVG Hamburg, a.a.O. 22[]
  31. BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz[][]
  32. BVerfG, Verwaltungsgerichtbeschl. v. 26.11.1999, FamRZ 2000, 476 12 a.E.[]
  33. v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422[]
  34. v. 16.07.1979, BGBl. I S. 1037 – BAföG a.F.[]
  35. a.a.O 9 ff.[]
  36. vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung BSGE 69, 297 <299>[]
  37. BT-Drs. 17/1551, S. 25[][][][]
  38. BVerfG Beschl. vom 26.11.99, Az. 1 BvR 653/99; FamRZ 2000, S. 476 f.[]
  39. BT-Drs. 17/1551, S. 6[]
  40. v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422[]
  41. BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14[]
  42. a.a.O., Rn. 16[]
  43. BVerfG, a.a.O. 10[]
  44. VG Hamburg, Urteil vom 17.02.2014, 2 K 2065/12[]
  45. a.a.O., Rn. 25[]
  46. Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17[]
  47. BVerfG, a.a.O., Rn. 9[]
  48. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994, BVerfGE 90, 263 38; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26[]