Kindergeld für ein behindertes Kind – und die Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung

Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen.

Kindergeld für ein behindertes Kind – und die Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung

Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.

Anders als das Finanzgericht München in diesem Fall angenommen hat1, handelt es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme nicht um eine reine Vermögensumschichtung. Das Finanzgericht München verkennt hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Monatsprinzip bei außerordentlichen Zuflüssen durchbrochen wird. Es hat deshalb nicht festgestellt, in welcher Höhe in der dem behinderten Kind zugeflossenen Versicherungssumme Bezüge enthalten waren, die es in die Lage versetzt haben, sich in den streitgegenständlichen Monaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG selbst zu unterhalten. 

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.20062, inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann3.

Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits4.

Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge5, d.h. grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen.

Der Begriff der Einkünfte wird durch § 2 Abs. 2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften6.

Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden7, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen8.

Da es festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite anzusehen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen9. Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes außer Betracht zu lassen; als Bezüge anzusetzen sind allein Zuflüsse „von außen“, sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind10.

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Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann. Wie er tatsächlich verwendet wird, spielt keine Rolle.

Die mangelnde Bestimmung des Zuflusses für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen, wie dies etwa bei einer Schmerzensgeldrente11 oder bei Sozialversicherungsbeiträgen12 der Fall ist. Sie ergibt sich nicht allein daraus, dass der Kindergeldberechtigte oder das Kind erklären, der Zufluss in Geld oder Geldeswert sei nicht für den (gegenwärtigen) Lebensunterhalt bestimmt, denn andernfalls hätten es die Beteiligten stets in der Hand, Einkünfte oder Bezüge durch eine entsprechende Erklärung der Berücksichtigung zu entziehen. Hingegen kann eine Erklärung von dritter Seite, eine Geldzuwendung sei zur Kapitalanlage bestimmt, ausreichen13.

Das Vermögen des behinderten Kindes gehört nicht zu den finanziellen Mitteln, die es für den Selbstunterhalt einzusetzen hat. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies -wie in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geschehen- in der Vorschrift selbst unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen berücksichtigt werden soll14. Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall der -ausschließlich die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigenden- Grenzbetragsregelung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 07.12.2011) auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzustellen5.

Somit sind Einkünfte und Bezüge einerseits und Vermögen sowie Vermögensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. Während Einkünfte und Bezüge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zufließen, die er also wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte15.

Das Finanzgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass reine Vermögensumschichtungen keine Bezüge sind. Dabei hat es jedoch verkannt, dass Zahlungen auf eine bestehende Forderung eine Sonderstellung einnehmen. Obwohl sie eine Vermögensumschichtung beinhalten, soweit durch die Zahlung eine Forderung erlischt, werden sie nicht stets als reine Vermögensumschichtung behandelt. Andernfalls wären alle Zahlungen -auch Lohnzahlungen, Rentenzahlungen usw.-, auf die das behinderte Kind einen Anspruch hat, als Vermögensumschichtungen zu behandeln und nicht als Einkünfte und Bezüge anzusetzen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht gehen dementsprechend davon aus, dass bei der Erfüllung einer Forderung durch Auszahlung das Schicksal der Forderung grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht interessiert, soweit dort Einnahmen und Vermögen voneinander abzugrenzen sind16. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen17.

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Dem schließt sich der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines behinderten Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG an.

Nach diesen Maßstäben hält das Urteil des Finanzgerichts München einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlung der Versicherung insgesamt eine reine Vermögensumschichtung darstellt und deshalb nicht zu den finanziellen Mitteln gehört, die im Streitzeitraum Juli bis November 2019 in die Prüfung der Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt einzubeziehen sind.

Zu unterscheiden ist zwischen der Auszahlung der Beträge, die das Kind oder der Kindergeldberechtigte zuvor angespart haben, denn insoweit handelt es sich um die Auszahlung von Vermögen. Hingegen handelt es sich bei den Beträgen, welche die Versicherung erwirtschaftet hat, um bei der Selbstunterhaltsfähigkeit zu berücksichtigende Bezüge, vergleichbar mit Zinsen, die eine Bank mit Sparguthaben erwirtschaftet. Dabei spielt es, wie ausgeführt, keine Rolle, dass W einen Anspruch auf die Versicherungssumme hatte, der durch Auszahlung erloschen ist; allein dadurch, dass der Zufluss mit dem Erlöschen einer Forderung verbunden ist, wird die Leistung der Versicherung nicht zu einer bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines behinderten Kindes irrelevanten Vermögensumschichtung.

Den von der Versicherung erwirtschafteten Betrag hat W weder angespart noch wurde er ihm von der Mutter übertragen. Er ist zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes geeignet und bestimmt; es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass er keine Entlastung der kindergeldberechtigten Mutter bewirken könnte18. Für die Eignung zur Deckung des Lebensbedarfs genügt es, dass der Betrag entsprechend verwendet werden kann. Wie er tatsächlich verwendet wird oder ob er für die Zeit nach dem Tod der Mutter angespart wird, wie sie vorträgt, spielt keine Rolle. Diese Erklärung der Mutter rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme, die Zahlung der Versicherung sei nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des W bestimmt. Objektive Umstände, aus denen das Fehlen einer solchen Bestimmung abgeleitet werden kann, liegen im Streitfall nicht vor.

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.08.201619 steht der Berücksichtigung des von der Versicherung erwirtschafteten Teils der Versicherungsleistung als Bezug nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil die Auszahlung aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nicht in Einkommen und Vermögen aufgeteilt, sondern als Einheit angesehen und insgesamt dem Vermögen zugeordnet, weil das Zweite Buch Sozialgesetzbuch -anders als das Einkommensteuergesetz- keine differenzierenden Regelungen enthalte, die eine Aufteilung für Zwecke der Grundsicherung ermöglichten. Die Annahme, eine Aufteilung der Kapitalleistung aus einem Rentenversicherungsvertrag sei nicht möglich, ist auf das EStG nicht übertragbar.

Gleiches gilt für das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.07.202120. Darin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nicht zwei verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte) zuzuordnen seien, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt grundsätzlich nicht der Besteuerung unterlägen. Der BFH ging zwar davon aus, dass die aus verschiedenen Bestandteilen (Garantierente, Überschussbeteiligung aus der Ansparphase) bestehenden Rentenbezüge auf einem einheitlichen Versicherungsvertrag beruhten und die Überschussbeteiligungen rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Bestandteile des verwendeten Vertragstyps seien. Die damit und mit Praktikabilitätserwägungen begründete einheitliche Behandlung der Rentenzahlungen in Bezug auf die Einkunftsart hat jedoch keine Auswirkungen für die Abgrenzung von Einkünften und Bezügen zur Feststellung der Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt. Denn auch bei Sozialversicherungsrenten ist zwischen verschiedenen Anteilen (Ertragsanteil und Kapitalanteil) zu unterscheiden und gehört der Ertragsanteil zu den Einkünften und der Kapitalanteil zu den Bezügen21.

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Nicht zu berücksichtigen ist der Kapital- oder Sparanteil der Versicherungsleistung. Insoweit liegt eine Vermögensumschichtung vor und es fehlt an einem Zufluss „von außen“. Außerdem wird -da die Mutter dem W die Mittel für die Beitragszahlungen zur Verfügung gestellt hat- dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Vermögensübertragungen des Kindergeldberechtigten oder der Eltern auf das Kind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes außer Betracht zu lassen sind.

Soweit die Zahlungen der Mutter auf Abschlusskosten o.Ä. entfielen, handelt es sich zwar nicht um Sparanteile, sondern um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bezüge stehen; diese sind jedoch gleichfalls von den Bezügen abzuziehen.

Der von der Versicherung erwirtschaftete Teil der im Juni 2019 -und damit außerhalb des Streitzeitraums- ausgezahlten Versicherungsleistung kann als Bezug im Streitzeitraum zu berücksichtigen sein.

Die Betrachtung der Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte und Bezüge nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt22.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Ein Zufluss kann ferner durch die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass ein Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Vereinbarung kann eine Verfügung des Gläubigers über die bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte23.

Ausnahmen von dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip, das auf in etwa gleichbleibende Verhältnisse zugeschnitten ist, gelten z.B. für jährlich wiederkehrende Einnahmen in Form von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld24 und für Nachzahlungen. Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung ist weder ausschließlich im Zuflussmonat noch in den vorangegangenen Monaten zu berücksichtigen; sie ist vielmehr auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen25. Wird eine solche Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat kindergeldschädlich aus26.

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Dementsprechend ist es angemessen, auch einmalige Bezüge auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Veranlagungszeitraums zu verteilen.

Das Finanzgericht München hat seine abweichende Auffassung zu Unrecht ausschließlich am Begriff der „Nachzahlung“ festgemacht. Dies ist nicht der einzige Durchbrechungstatbestand des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips. Es ist über die bereits genannten Fallgruppen hinaus z.B. auch anerkannt, dass ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf -z.B. geschätzte Fahrtkosten für ca. sechs Arztbesuche im Jahr-, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen ist27.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).

Nach den Feststellungen des Finanzgericht im ersten Rechtsgang, gegen die revisionsrechtlich beachtliche Rügen nicht erhoben wurden und an die der Bundesfinanzhof somit im Revisionsverfahren gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist es nicht auszuschließen, dass der Kindergeldanspruch für die streitgegenständlichen Monate infolge der teilweisen Berücksichtigung der Versicherungsleistung entfällt.

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht festgestellt, dass auf der Bedarfsseite der Grundbedarf in Höhe von monatlich 764 € (1/12 von 9.168 €) und als behinderungsbedingter Mehrbedarf der Betreuungsbedarf sowie Fahrtkosten und Kosten für Arzneimittel in die Vergleichsrechnung einzustellen sind. Angesichts der monatlich für W verfügbaren Mittel in Gestalt der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 911,18 € netto und der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 853 € besteht bei Abzug des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in Höhe von 8,50 € (1/12 von 102 €) pro Monat und der monatlichen Kostenpauschale von 15 € eine Deckungslücke in Höhe von 2.052,32 € im August 2019 bzw. von bis zu 2.932,02 € in den übrigen Monaten. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Lücke bei einer Aufteilung des von der Versicherung erwirtschafteten Teils der Versicherungsleistung auf sieben Monate in einem Teil der Monate oder in allen Monaten geschlossen werden kann.

Da die Betrachtung der Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt an die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse anknüpft28, kommt es nicht darauf an, dass die Deckungslücke nicht vollständig geschlossen worden wäre, wenn W die Auszahlung der monatlichen Rente gewählt hätte.

Die Streitsache war jedoch noch nicht spruchreif und wurde vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen:

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln haben, in welchem Umfang dem Kind ein Bezug zugeflossen ist, der sich im streitgegenständlichen Zeitraum kindergeldschädlich auswirken kann.

Dabei ist der Sparanteil, welcher sich aus den eingezahlten Beträgen speist, von der Versicherungssumme abzuziehen. Hierbei handelt es sich nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs um Sparleistungen des W, auch wenn die Beträge von der Mutter an die Versicherung überwiesen worden sind. Die Mutter hat dem Kind Geldbeträge in Höhe der Versicherungsbeiträge zugewendet, die das Kind der Versicherung schuldete29. Soweit in den danach von W aufgewandten Beiträgen auch Abschluss- oder Verwaltungskosten bzw. ähnliche Aufwendungen enthalten waren, wären sie gleichfalls abzugsfähig, da die Pauschale von 15 € pro Monat nur in Ansatz zu bringen ist, soweit nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, entstanden sind. Im zweiten Rechtsgang ist somit auch festzustellen, ob W entsprechende Aufwendungen hatte, andernfalls sind von den Bezügen pauschal 15 € pro Monat abzuziehen30.

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Im Streitzeitraum können zudem nur Bezüge kindergeldschädlich sein, die W nicht bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Dies kommt in Betracht, wenn in der Vergangenheit fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden31 oder Zinsen und Überschüsse mit zu zahlenden Beiträgen verrechnet wurden32. Das Finanzgericht wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.

Der danach verbleibende Teil der im Juni 2019 ausgezahlten Versicherungsleistung ist auf den Zuflussmonat und die folgenden Monate des Zuflussjahres zu verteilen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Dezember 2021 – III R 48/20

  1. FG München, Urteil vom 21.07.2020 – 12 K 2928/19[]
  2. BGBl I 2006, 1652[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.1999 – VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b, und BFH, Urteile vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13, sowie vom 13.04.2016 – III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10, m.w.N.[]
  4. z.B. BFH, Urteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29; und vom 27.11.2019 – III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.[][]
  6. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 32 EStG Rz 118[]
  7. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II. 1.b, und BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, Rz 16[]
  8. BFH, Urteil vom 26.09.2000 – VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684, unter 2.b, und BFH, Urteil vom 17.12.2009 – III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, unter II. 2.[]
  9. BFH, Urteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 27[]
  10. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 22/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, Rz 11 zur früheren Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG[]
  11. BFH, Urteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 16 und 19 bis 22[]
  12. BFH, Urteil vom 19.10.2006 – III R 55/06, BFH/NV 2007, 420, unter II. 1.[]
  13. BFH, Urteil vom 28.01.2004 – VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, unter II. 2., und BFH, Urteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 27[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 19.08.2002 – VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91, unter II. 4.a[]
  15. vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16, Rz 18[]
  16. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296, Rz 17; BSG, Urteile vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 60, 546, Rz 11, und in SozR 4-4200 § 11 Nr. 16, Rz 17[]
  17. BVerwG, Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz 17, und BSG, Urteil in SozR 4-4200 § 11 Nr. 16, Rz 17[]
  18. vgl. dazu BFH, Urteil in BFH/NV 2007, 420, unter II. 1.[]
  19. BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 26, SozR 4-4200 § 11 Nr. 76[]
  20. BFH, Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 4/18, BFHE 273, 293, BFH/NV 2021, 1558[]
  21. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.11.2000 – VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, unter 2.a, und BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463, Rz 11[]
  22. BFH, Urteil vom 11.04.2013 – III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz 15, m.w.N.[]
  23. vgl. BFH, Urteil vom 11.02.2014 – VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 24 f., m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz 17 a.E.[]
  24. vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2004 – VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II. 1.e[]
  25. BFH, Urteil vom 04.11.2003 – VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II. 3. zur Nachzahlung einer Waisenrente, und BFH, Urteil vom 08.08.2013 – III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 19 zur Nachzahlung von Arbeitslosengeld II; a.A. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1088 zur Nachzahlung von Grundsicherung bei Erwerbsminderung[]
  26. vgl. BFH, Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II. 2.; vom 23.02.2012 – V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 17, und in BFH/NV 2013, 1088, Rz 14; BFH, Urteil in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz 18[]
  27. vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2004 – VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, unter II. 1.; HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 118[]
  28. BFH, Urteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 31[]
  29. vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014 – II R 26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 16 und 18[]
  30. vgl. BFH, Urteile in BFH/NV 2014, 498, Rz 22, und in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22 und 25[]
  31. vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz 17[]
  32. vgl. etwa BMF, Schreiben vom 01.10.2009 – IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172, Rz 13 ff., 45 f.[]
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