Kindergeld – und der inländische Wohnsitz des Kindergeldberechtigten

Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen inländischen Wohnsitz nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, sind geklärt und richten sich nach § 8 AO.

Kindergeld – und der inländische Wohnsitz des Kindergeldberechtigten

Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf die Beibehaltung und Nutzung einer Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem Finanzgericht.

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch die langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt1.

Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an2.

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Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich jederzeit (wann immer er es wünscht) über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren Zeitabständen- aufsucht3. Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet4 noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit5; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht6.

Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung im Inland schließen lassen, liegt dabei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem Finanzgericht. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen und deren Würdigung gebunden. Er kann die Schlussfolgerungen des Finanzgericht nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüfen7.

Die tatrichterlichen Feststellungen gestatten im Streitfall hier schon keine Entscheidung dazu, ob der Vater seinen vorher im Inland begründeten Wohnsitz während seines Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben hat. Das Finanzgericht, Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes des Vaters oder einer Behandlung nach § 1 Abs. 2 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG8. Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der Bundesfinanzhof auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat9.

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Selbst wenn man in der Würdigung, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern nicht verloren hat, eine konkludente Annahme eines inländischen Wohnsitzes des Vaters sehen würde, reichen die Feststellungen zum inländischen Wohnsitz des Kindes nicht aus, um auch dem Vater die Anspruchsberechtigung zu vermitteln. Die Würdigung des Tatsachengerichts muss, um für das Revisionsgericht bindend zu sein, zwar nicht zwingend, sie muss aber auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen vertretbar und nachvollziehbar begründet sein. Daran fehlt es hier, soweit es um die Anspruchsberechtigung des Vaters nach § 62 Abs. 1 EStG geht. Den Erwägungen des Finanzgericht ist allenfalls zu entnehmen, dass es aufgrund der auch nach 2014 zeitweise genutzten inländischen Wohnung durch den Vater eine Anspruchsberechtigung annimmt, nicht aber, dass festgestellt worden ist, ob eine solche tatsächlich auch vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg10 erstinstanzlich keine objektiv erkennbaren Umstände festgestellt, die dafür sprechen, dass der Vater die bis zu seinem Ruhestand in 2014 genutzte inländische Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehalten hat, nachdem er mit seiner Frau und dem minderjährigen Kind nach Jordanien verzogen ist. Das Vorbringen des Vaters im Klageverfahren, dass sich nicht nur die Mutter, sondern auch er selbst seit Beginn des Schulbesuchs des Kindes zur gleichen Zeit wie A in Jordanien aufgehalten habe, hätte Anlass geben müssen, die Kindergeldberechtigung des Vaters zu überprüfen. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten kann der inländische Wohnsitz auch dann aufgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung beibehält, diese aber nur für kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs, Berufs- oder familiären Zwecken nutzt. Nicht genügend ist daher, dass sich jemand, der dauernd oder langfristig im Ausland wohnt, nur gelegentlich oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden11. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es nicht um die Begründung eines inländischen Wohnsitzes, sondern um die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes geht12.

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Das finanzgerichtliche Urteil enthält keine Ausführungen zu der vorrangig festzustellenden Kindergeldberechtigung des Vaters und damit auch keine Feststellungen zum inländischen Wohnsitz des Vaters. Insbesondere bleibt danach unklar, ob der Vater immer zusammen mit dem Kind die Wohnung in den Sommermonaten genutzt hat. Es fehlen zudem jegliche Feststellungen, ob der Vater die Wohnung in M „jederzeit“ für seine eigenen Wohnzwecke nutzen konnte, ob er sie überhaupt und für welche Zeiträume genutzt hat, ob es sich letztlich um eine Familienwohnung oder um eine allein für den erwachsenen Sohn bestimmte Wohnung handelte. Weiterhin bleibt unklar, ob und welche Rechte der Vater an der Wohnung hat, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung handelt, wer ggf. Eigentümer oder Mieter ist und wer deren Kosten getragen hat. Der Umstand, dass der erwachsene Sohn den Eltern und dem Bruder bei Inlandsaufenthalten einen Teil seiner Wohnung zur Verfügung stellt, lässt für sich nicht den Schluss zu, der Vater habe die Wohnung in einem Umfang genutzt, der über einen bloßen Besuchscharakter hinausgeht. Insoweit fehlen insbesondere Feststellungen dazu, inwieweit der Zugriff auf die Wohnung durch die möglicherweise überwiegende Nutzung des erwachsenen Sohnes begrenzt war. Für die Frage des Wohnsitzes ist auch von Bedeutung, ob eine Person selbst eine eigene Wohnung im Inland bereithält oder ob sie lediglich eine Wohnmöglichkeit bei einem Angehörigen hat. Auch die Umstände, dass der Vater sich mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind über mehrere Jahre weit überwiegend in Jordanien aufhält, dort eine eigene Wohnung zur alleinigen Nutzung angemietet hat, in der inländischen Wohnung hingegen nur eine Schlafcouch im Wohnzimmer zur Verfügung stand, sind zu berücksichtigen.

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Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Bundesfinanzhof kann aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Anspruchsberechtigung des Vaters keine eigene Entscheidung treffen. Das Finanzgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Anspruchsberechtigung des Vaters im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. November 2020 – III R 6/20

  1. z.B. BFH, Urteile vom 10.04.2013 – I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909; vom 13.11.2013 – I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046; vom 24.07.2018 – I R 58/16, BFH/NV 2019, 104; BFH, Urteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655[]
  2. BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; BFH, Beschluss vom 19.09.2013 – III B 53/13, BFH/NV 2014, 38[]
  3. BFH, Urteile in BFH/NV 2019, 104, Rz 18; vom 23.11.2000 – VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294[]
  4. BFH, Urteile vom 28.01.2004 – I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II. 3.a; in BFH/NV 2014, 1046, Rz 9[]
  5. BFH, Urteile vom 19.03.1997 – I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II. 3.; in BFH/NV 2013, 1909, Rz 16[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 665, Rz 16, m.w.N.[]
  7. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 23.10.2018 – I R 74/16, BFH/NV 2019, 388, Rz 14, m.w.N.[]
  8. zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH, Urteil vom 26.05.2009 – VII R 28/08, BFHE 225, 543; BFH, Urteil vom 02.12.2004 – III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 25.05.1988 – I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944[]
  10. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2019 – 8 K 2853/17[]
  11. BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231, Rz 9[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, Rz 15[]
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