Kindergeld während des Studiums – und die nicht angetretene letztmalige Prüfung

Die Berufsausbildung endet auch dann, wenn das Kind ein Studium – ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation – durch Nichtantritt zur letzmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat.

Kindergeld während des Studiums – und die nicht angetretene letztmalige Prüfung

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monates an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet1. Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist2.

Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht3.

Im hier entschiedenen Streitfall ist die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker mit dem Nichtantritt zur Prüfung „Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ im Februar 2015 beendet worden. Der Nichtantritt zur Prüfung dokumentiert, dass der Sohn A diese Berufsausbildung abgebrochen hat. Die Universität hat mitgeteilt, das A im Rahmen seines Studienganges BA Wirtschaftsinformatik am 09.02.2015 aufgrund einer Sanktionsentscheidung nach Nichterscheinen zur Prüfung seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig verloren habe. Der zuständige Prüfungsausschuss habe dann mit Bescheid vom 24.02.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches förmlich festgestellt. A hatte somit keine Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker fortzusetzen. Auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation im Mai 2015 kommt es nicht an, da die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker bereits mit dem Nichtantritt zur Prüfung abgebrochen worden ist. Ein Kind befindet sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 14.02.2015 kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden.

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Das Ende des Betreuungsgeldes

Dass A im unmittelbaren Anschluss an den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik im streitigen Zeitraum „März 2015“ eine andere Berufsausbildung begonnen hat, hat die Mutter nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie dargelegt, dass A nach dem Sommersemester 2015 das Erststudium abgebrochen habe und den Beginn eines neuen Studiums zum Wintersemester 2016 anstrebe.

Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2018 – 3 K 65/17

  1. vgl. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 50/98, BStBl II 1999, 706; vom 23.04.1997 – VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.1999 – VII B 214/98, BStBl II 1999, 141[]
  3. vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 32 EStG Rz. 12[]

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