Kindergeldrückforderung und Säumniszuschläge – und ihre monatsweise Abrechnung

Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.

Kindergeldrückforderung und Säumniszuschläge – und ihre monatsweise Abrechnung

Das gilt auch für Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO, wenn Steuervergütungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Auch die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 AO müssen im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf jede zurückzuzahlende Steuervergütung getrennt; es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Steuervergütungen berechnet werden1.

Kindergeld wird gemäß § 31 Satz 3 EStG im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt. Auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG und BFH, Urteil vom 22.09.2022 – III R 38/20, BFH/NV 2023, 35, Rz 25). Ein Rückforderungsbescheid für Kindergeld bezieht sich auf die jeweiligen monatlichen Steuervergütungen. Demgemäß entstehen Säumniszuschläge auf die jeweilige Rückforderung der Steuervergütung für die einzelnen Kindergeldmonate. Säumniszuschläge auf Kindergeldrückforderungen sind daher monatsbezogen zu berechnen und entsprechend im Abrechnungsbescheid auszuweisen.

Ein Abrechnungsbescheid, in dem die Säumniszuschläge pauschal auf die auf 50 € abgerundete Gesamtrückforderung bezogen werden, ist nicht hinreichend bestimmt und bezüglich der Höhe der sich so errechnenden Säumniszuschläge regelmäßig unrichtig. Erforderlich sind Abrechnungen über Säumniszuschläge, die jede einzelne Steuervergütung (beziehungsweise deren Erstattung) betreffen. Die notwendige Einzelbetrachtung gilt nicht zuletzt für die nach § 240 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 AO gebotene Abrundung2.

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Nach diesen Grundsätzen war auch im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall nicht der ursprüngliche Gesamtbetrag der Rückforderung abzurunden. Stattdessen waren die zu erstattenden Beträge des monatlichen Differenzkindergelds abzurunden. 

Rechtsfolge der Unrichtigkeit der Abrundung und der unzureichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist nicht dessen Nichtigkeit, sondern dessen Rechtswidrigkeit. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO ist zu verneinen, auch ein Nichtigkeitstatbestand im Sinne des § 125 Abs. 2 AO liegt nicht vor3.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. August 2023 – III R 37/22

  1. so zutreffend FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 – 3 K 3048/17, EFG 2021, 985 mit Anm. Weingarten; zustimmend Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 44[]
  2. so inzwischen auch die Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld nach dem EStG in – V 31.2 Abs. 2 Satz 2 seit der DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599 als Reaktion auf das Urteil des Finanzgericht Köln vom 23.09.2020 – 3 K 3048/17, EFG 2021, 985[]
  3. vgl. zu den Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit BeckOK AO/Füssenich, 25. Ed. [01.07.2023], AO § 119 Rz 47 ff.[]

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