Kindertagespflege und die Sozialversicherung für Tagespflegepersonen

Der Anspruch der Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie zur Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt voraus, dass in dem hierfür maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut wurden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat.

Kindertagespflege und die Sozialversicherung für Tagespflegepersonen

Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson ist, können nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden.

Die Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge setzt nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind.

Die Erstattungspflicht des Trägers der Jugendhilfe umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Beiträge zur Alterssicherung sind jedenfalls in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angemessen. Kranken- und Pflegeversicherung sind dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken – und Pflegeversicherung handelt.

Erfordert die private Situation der Tagespflegeperson eine private Kranken- und Pflegeversicherung, ist ein Versicherungsschutz angemessen, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 30. Juli 2012 – 7 K 3281/10, 7 K 3/11 und 7 K 4/11