Krankenhäuser müssen für die Jahre 2007 bis 2009 eine Kürzung ihrer vertraglich ausgehandelten Ansprüche durch die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von einem halben Prozent der maßgeblichen Krankenhausleistung hinnehmen („Krankenhaus-Sanierungsbeitrag”). Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt in vier Musterverfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern entschieden hat, ist diese Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Grundsatz nicht verfassungswidrig. Das Essener Landessozialgericht hat damit Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und Dortmund bestätigt. Geklagt hatten zwei Krankenhäuser aus Unna und Düren gegen vier Krankenkassen (Deutsche BKK, Hamburg-Münchener, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker-Krankenkasse). Durch den Krankenhaus-Sanierungsbeitrag werden den Krankenhäusern bundesweit insgesamt rund 300 Mio Euro vorenthalten.
Nach Ansicht der Essener Richter stand dem Gesetzgeber beim Erlass der Kürzungsregelung des § 8 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetzes ein Einschätzungsermessen zu. Der Gesetzgeber betone die Verantwortung der Leistungserbringer und verpflichte alle Beteiligten am Gesundheitssystem daran mitzuwirken, das Gesamtversorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung vor einem Zusammenbruch zu bewahren. In diesem Rahmen verstößt der Rechnungsabschlag nach der Einschätzung des LSG NRW weder gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung des Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG.
Die Kürzungsregelung ist nach Auffassung des LSG auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, weil sie zur Ausgabensenkung und Stabilisierung der Versicherungsbeiträge beitrage. Sie sei erforderlich, weil sich die Ziele nicht durch andere Maßnahmen sinnvoller hätten verwirklichen lassen. Sie sei schließlich angemessen und zumutbar, weil die Regelung zeitlich begrenzt sei und die Entgeltansprüche moderat nur um ein Zweihundertstel kürze.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. März 2009 – L 16 KR 87/08, 88/08, 135/08 und 18/09











