Krankenhausvergütung für neue Behandlungsmethoden

Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses erfordert auch dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügt. Nur insoweit entspricht der Vergütungsanspruch des Krankenhauses dem Anspruch der Versicherten auf stationäre Behandlung.

Krankenhausvergütung für neue Behandlungsmethoden

Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, können sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern.

Das Qualitätsgebot kann es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden.

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem Fall, in dem eine Vergütung für stationäre Behandlung der Versicherten außerhalb des Qualitätsgebots im Rahmen einer klinischen Studie (§ 137c Abs 2 S 2 SGB V1) (bisher) kein Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R

  1. hier idF durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000[]