Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes.
Für die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bestimmt § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Ausgangspunkt der Beitragsbemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Nach der Begründung zu § 249 des Regierungsentwurfs (§ 240 SGB V) sollen der Beitragsbemessung „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte“ (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 225). Daraus folgt, dass grundsätzlich alle persönlichen geldlichen oder geldwerten Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwendet oder verwenden könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind1.
Für die Frage nach Art und Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der verschiedenen Einkommensarten enthält § 240 SGB V nur wenige detaillierte Angaben (so etwa für den Bezug von Einnahmen aus Rente, § 240 Abs. 3 SGB V). Soweit sich in § 240 SGB V ausdrückliche Regelungen hierzu nicht finden, stellt das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Bestimmung der Einkommenshöhe (§§ 14 ff. SGB IV) auf die allgemeinen Prinzipien des SGB IV ab. So ist etwa Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe von § 14 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen2; Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist dem gegenüber nach Maßgabe des § 15 SGB IV der Beitragsbemessung zugrunde zu legen3. In entsprechender Weise sind auch die Beitragsgrundsätze des SGB IV (§§ 20 ff. SGB IV) zugrunde zu legen, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen des § 240 SGB V ergibt4. Dies führt hinsichtlich des Überbrückungsgeldbezugs zu einer monatsweise Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme, hinsichtlich des vom Kläger erzielten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermögen jedoch zu einer jahresweisen Betrachtung.
Nach § 22 SGB IV gilt für die Beitragserhebung im Grundsatz das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)5. Ausnahmen sieht § 22 SGB IV nur für Einmalzahlungen vor (vgl. Abs. 1 Satz 2). Eine Abweichung ergibt sich überdies aufgrund der Regelung des § 15 SGB IV für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Indem diese Regelung an das Einkommensteuerrecht anknüpft (vgl. dazu noch genauer unten), entsteht ein Beitragsanspruch nicht sogleich mit Entstehen einer Forderung aus selbstständiger Tätigkeit, sondern pauschalierend betrachtet bezogen jeweils auf das ganze Jahr. Da sich innerhalb des SGB IV andere Ausnahmeregelungen nicht finden, folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht nur, dass Beitragsansprüche aus Arbeitsentgelt aufgrund abhängiger Beschäftigung laufend jeden Monat neu entstehen. Entsprechendes gilt vielmehr – wie sich aus der Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV und dessen Bezugnahme auf „mehrere Versicherungsverhältnisse“ ergibt – auch für sonstige regelmäßig wiederkehrende Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch besteht6. Dies betrifft also auch Beitragsansprüche der Beklagten aus Überbrückungsgeld gegen die Arbeitsagentur gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der im ersten Halbjahr 2006 noch gültigen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 20047. Denn dieser Anspruch entstand monatsweise „für die Dauer von sechs Monaten“8.
Infolgedessen war im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall nach Maßgabe des Entstehungsprinzips nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV das dem Kläger für die ersten sechs Monate des Jahres 2006 bewilligte Überbrückungsgeld auch jeweils in Höhe des dem Kläger zustehenden monatlichen Anspruchs als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung in eben dieser Zeit anzurechnen. Demgegenüber lässt sich die vom Kläger gewünschte monatsweise Berücksichtigung des von ihm in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Juli 2006 bezogenen Überbrückungsgeld-Gesamtbetrags in Höhe von monatlich einem Zwölftel bezogen auf das ganze Jahr mit dem Entstehungsprinzip nicht vereinbaren. Soweit der Kläger hierzu sinngemäß ausführt, dass Überbrückungsgeld letztlich ein Surrogat für Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit mit der Folge der Anwendbarkeit der Maßstäbe des § 15 SGB IV sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte zählt das Überbrückungsgeld gerade nicht zu den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 SGB IV, sondern zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt9. Ein jahres- anstelle monatsweise Berücksichtigung kann daher auch mit Blick auf die Regelung des § 15 SGB IV nicht erfolgen, da diese auf Überbrückungsgeld nicht anwendbar ist.
Dass nur die monatsweise Berücksichtigung von Überbrückungsgeld rechtmäßig ist, ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aber auch daraus, dass eine jahresweise Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes gerade im konkreten Fall mit den Vorgaben des § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht im Einklang stünde. Dem Kläger stand aufgrund des ihm bewilligten Überbrückungsgelds in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Juli 2006 ein ganz erhebliches Einkommen zur Verfügung. Da seine Beiträge seine wirtschaftliche Leistungskraft abzubilden hatten, durfte dieses monatsweise Einkommen nicht im Nachhinein durch Bezug auf ein Jahr herunter gerechnet werden. Dem Vorbringen des Klägers zur Berücksichtigung von Überbrückungsgeld kann daher nicht gefolgt werden.
Es verbleibt damit hinsichtlich des vom Kläger bezogenen Überbrückungsgeld bei der monatsweisen Berücksichtigung für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V. Dabei war das Überbrückungsgeld auch in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme zugrundezulegen. Da Überbrückungsgeld nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Juli 2006 durch den Kläger bezogen wurde, waren im vorliegenden Fall noch die bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassungen des § 240 SGB V sowie des § 57 SGB III anzuwenden. Mit Wirksamkeit zum 1. August 2006 wurde die Förderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im SGB III durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 200610 neu geregelt. In der seither geltenden Fassung des § 57 SGB III ist die Bezeichnung „Überbrückungsgeld“ durch den Ausdruck „Gründungszuschuss“ ersetzt worden. Ferner ist die Berechnung des Gründungszuschusses insoweit geändert worden, als nunmehr zusätzlich zu dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld statt der darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge (§ 57 Abs. 5 SGB III a.F.) ein fester Betrag von EUR 300,00 monatlich gezahlt wird (§ 58 Abs. 1 SGB III n.F.), der zur sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Gleichzeitig ist § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V dahingehend ergänzt worden, dass dieser zur sozialen Sicherheit vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden darf.
Das Überbrückungsgeld hatte – wie jetzt der Existenzgründungszuschuss – den Zweck, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen während der Übergangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, sicherzustellen11, stellte also eindeutig eine Einnahme zum Lebensunterhalt (und infolgedessen auch keine zweckbestimmte Einnahme) dar. Die mit Wirkung zum 1. August 2006 durch Art. 3a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V getroffene Regelung bestätigt, dass entgegen der Ansicht des Klägers das (frühere) Überbrückungsgeld als Einnahme zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung in vollem Umfang zugrundegelegt werden durfte. Da nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V n.F. nur der zur sozialen Sicherung vorgesehene Betrag nicht berücksichtigt werden darf, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass ansonsten der Gründungszuschuss als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden darf. Dabei kann jedoch für die Zeit bis zur Neuregelung nicht entsprechend § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V n.F. ein „Freibetrag“ für den Anteil zur sozialen Sicherung eingeräumt werden. Zwar wurde auch das Überbrückungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung gezahlt; es setzte sich auch aus dem Betrag, den der Betroffene als Arbeitslosengeld erhalten hatte oder erhalten haben würde und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen zusammen (§ 57 Abs. 1, Abs. 5 SGB III a.F.). Gleichwohl ist nach dem alten Recht das gesamte Überbrückungsgeld als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die neu geregelte Aussparung eines Betrags von EUR 300,00 monatlich durch Änderung des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber nicht (nur) als Klarstellung angesehen. In der Begründung der Änderung12 heißt es, mit der Änderung werde geregelt, dass der Betrag des Gründungszuschusses, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist, nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zähle. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zur Änderung des § 57 SGB III zu beachten, wo es heißt, die Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigten darüber hinaus, dass die soziale Absicherung auch für Selbstständige immer bedeutsamer werde13. Offenbar wollte der Gesetzgeber also Schlüsse aus der bisherigen anderen Handhabung der Beitragserhebung auf Überbrückungsgeld ziehen. Aus diesen Ausführungen lässt sich daher schließen, dass der Gesetzgeber zur Sicherstellung der sozialen Absicherung für Selbstständige erstmals mit dieser Regelung einen „Freibetrag“ für die Bemessungsgrundlage eingeführt hat. Im Übrigen ist ein solcher „Freibetrag“ an sich systemwidrig, weil versicherungspflichtige Beschäftigte Beiträge aus dem Bruttoentgelt leisten müssen. Auch deshalb kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Zeit vor dem 1. August 2006 nicht angenommen werden, ein Teilbetrag des Überbrückungsgeldes habe als Anteil zur sozialen Sicherung nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden dürfen14.
Auch wenn folglich das bezogene Überbrückungsgeld laufend monatsweise für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen war, ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gleichwohl nicht zu beanstanden, dass die Krankenkasse andererseits das im Jahr erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit pauschalierend auf ein Jahr bezogen hat und nicht insoweit ebenfalls eine Aufteilung der Bemessungszeiträume auf zwei Halbjahre vorgenommen hat. Der Kläger hätte zwar bei einer solchen auf zwei getrennte Halbjahre vorzunehmenden Berechnungsweise sein Ziel, eine niedrigere Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli 2006 zugrunde legen zu lassen, jedenfalls teilweise erreicht. Denn nach seinem Vortrag hat er im ersten Halbjahr aufgrund langsam anlaufender Selbständigkeit lediglich Einnahmen in Höhe von EUR 1.169,70 erzielt. Eine solche halbjährige Betrachtungsweise ist jedoch im Gesetz nicht angelegt.
Wie bereits ausgeführt, stellt das BSG – in Ermangelung eigener Vorgaben zur Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als Beitragsbemessungsgrundlage im Regelwerk des § 240 SGB – auf die Regelung des § 15 SGB IV ab. Danach ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensrechts ermittelte Gewinn (Abs. 1 Satz 1). Der Gesetzgeber bindet also die Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit an das Einkommensteuerrecht an. Diese Anbindung wird durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sogar noch verstärkt, indem dort nicht nur auf die Gewinnermittlungsvorschriften, sondern auf das Einkommensteuerrecht insgesamt Bezug genommen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aufgrund dieser Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht der Einkommensteuerbescheid als Mittel zur Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit – und zwar ausdrücklich auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 240 SGB V) heranzuziehen15. Dies führt zwangsläufig mit sich, dass für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr als Besteuerungszeitraum abzustellen ist, denn die Einkommensteuer ist gem. §§ 2 Abs. 7 Satz 1, 25 EStG eine Jahressteuer, der Einkommensteuerbescheid weist folglich Einkommen nicht bezogen auf Einzelzeiträume, sondern stets für das ganze Kalenderjahr aus16.
Dass von dieser jahresweisen Berücksichtigung von selbstständigem Einkommen infolge der Tatsache, dass Überbrückungsgeld nur während eines Teils des Jahres bezogen wurde, abgewichen werden muss, dass also abweichend vom Einkommensteuerrecht die Berücksichtigung von selbstständigem Einkommen den Vorgaben anderer Einkünfte folgen muss, lässt sich aus dem Gesetz an keiner Stelle herleiten. Vielmehr ist es schon im SGB IV selbst durch die unterschiedlichen Regelungen zu Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (§§ 14 SGB IV und § 15 SGB IV) angelegt, dass verschiedene Einkommensarten den jeweils eigenen, für sie geltenden Regelungen folgen und dementsprechend in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen sein können17. Hintergrund der Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter Anbindung an das Einkommensteuerrecht sind nicht zuletzt Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität. Einkommensermittlung ist ein Massengeschäft, das es dem Gesetzgeber erlaubt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen18. Das Bundessozialgericht hat daher in seiner Rechtsprechung betont, dass die Beitragsfestsetzungen bei Einnahmen Selbstständiger den für die Krankenkassen zumutbaren Verwaltungsaufwand nicht überschreiten dürfen19. Daher liefe es den Regelungen des SGB IV gerade zuwider, wenn in Fällen gleichzeitigen Bezugs laufender Einkünfte (wie hier aus Überbrückungsgeld) und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit doch eine Teilzeitbetrachtung mit erheblichem Verwaltungsmehraufwand zu erfolgen hätte. Auch innerhalb des SGB V finden sich Regelungen, die eine unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Beitragsarten bei der Beitragsbemessung mit sich bringen. § 228 Abs. 2 SGB V etwa, der über den Verweis in § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V entsprechend Anwendung findet, ordnet an, dass bei Rentenbeziehern Nachzahlungen von Renten in den Monaten als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen sind, in denen sie zufließen. Demgegenüber kann nicht rückwirkend Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aufgeteilt werden in die Zeiträume, in denen eine rückwirkende Nachzahlung erfolgt, und solche, in denen das nicht der Fall ist. Im Übrigen lehnt sich auch innerhalb anderer Zweige des Sozialversicherungsrechts die Berücksichtigung von Selbstständigeneinkommen an das Einkommensteuerrecht an. Dabei wird etwa im Recht der Rentenversicherung deutlich, dass ein Nebeneinander unterschiedlicher Einkommensarten auch in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen sein kann. So können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge aus Selbstständigeneinkommen einerseits20. Eine von den üblichen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts abweichende Betrachtung hat der Gesetzgeber dagegen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erforderlich gehalten und dies (so seinerzeit etwa in § 2a Abs. 2 Satz 2 AlgII-V21) ausdrücklich geregelt. Er hat dort das Ziel verfolgt, trotz schwankender Einkünfte auch in den Monaten niedriger Einkünfte das Existenzminimum zu sichern. Soweit eine solche abweichende Regelung indes – wie auch im Rahmen von § 240 SGB V – nicht vorhanden ist, bleibt es nach Auffassung des Senats bei der jahresweisen Betrachtung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch dort, wo dies aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten zu unterschiedlichen Berücksichtigungsmodalitäten führt.
Dass die unterschiedliche Handhabung von Einkommensarten (monatsweise und jahresweise Betrachtung) zu einem in der Sache untragbaren Ergebnis führte, ist nicht erkennbar. Wäre das anderweitige Einkommen des Klägers gesondert für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 1. Juli 2006 monatsweise aufzuteilen gewesen, so hätte sich eine um etwa EUR 90,00 niedrigere Beitragsverpflichtung des Klägers (bei einer Differenz von etwa EUR 80,00 in der Kranken- und etwa EUR 10,00 in der Pflegeversicherung) ergeben. Diese Abweichung bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Typisierungen. Umgekehrt aber würde bei Aufteilung des Überbrückungsgeldes auf ein ganzes Jahr die wirtschaftliche Situation des Klägers im ersten Halbjahr des Jahres 2006 ganz erheblich verfälscht. Im Übrigen profitiert der Kläger nur deshalb nicht von dem dann hinsichtlich des Folgehalbjahres (2. Juli bis 31. Dezember 2006) niedriger ausfallenden Betrags, weil zu seinen Gunsten die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 2 2. Hs. SGB V eingreift.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 – L 4 KR 4781/09
[Revision eingelegt zum Bundessozialgericht: B 12 KR 2/12 R]
- vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240, Stand Juni 2010, Rdnr. 10[↩]
- vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 04.06.1991 – 12 RK 43/90, SozR 3-2200 § 180 Nr. 7[↩]
- vgl. etwa das BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82, BSGE 57, 235; vgl. aus jüngerer Zeit BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 8/05 R[↩]
- vgl. dazu Segebrecht, in: jurisPK SGB IV, § 22 Rn. 44[↩]
- vgl. hierzu in ständiger Rechtsprechung BSG, Urteil vom 25.09.1981 – 12 RK 58/80; vgl. aus jüngerer Zeit BSG Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 7/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1[↩]
- vgl. hierzu Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2010, § 22 SGB IV[↩]
- BGBl. I, S. 2902[↩]
- vgl. für eine solche monatsweise Anrechnung auch das LSG NRW, Urteil vom 20.06.2007 – L 11 KR 98/06[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 – B 10 LW 7/05 R, SGb 2007, 418; LSG NRW, Urteil vom 20.06.2007 – L 11 KR 98/06[↩]
- BGBl I, S. 1706[↩]
- vgl. Niesel/Stratmann, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 57 Rn. 1[↩]
- BT-Drs. 16/1696, 32[↩]
- a.a.O. S. 30[↩]
- vgl. ebenso LSG NRW, Urteil vom 20.06.2007 – L 11 KR 98/06[↩]
- vgl. nochmals z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 18/09[↩]
- vgl. dazu Fischer, in: juris Praxiskommentar-SGB IV, § 15 Rdnr. 53[↩]
- vgl. entsprechend Werner, in: juris Praxiskommentar-SGB IV, § 14 Rnr. 79[↩]
- vgl. ebenso Fischer, in: juris Praxiskommentar-SGB IV, § 15 Rn. 30[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5[↩]
- vgl. § 165 SGB VI) sowie Krankengeld andererseits zu bezahlen sein, die im einen Fall einer jahresweisen Betrachtungsweise nach Maßgabe des § 15 SGB IV folgen, im anderen Falle jedoch nicht ((vgl. hierzu Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2010, § 165 SGB VI, Rn. 14 und 19[↩]
- Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung bzw. § 3 AlgII-V in der jetzt gültigen Fassung vom 15. Dezember 2008[↩]











