Krankheitsunterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres und der Kindergeldanspruch

Für die Zeit einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Krankheitsunterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres und der Kindergeldanspruch

So hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters entschieden, dessen Tochter das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wegen Krankheit unterbrechen musste. Grundsätzlich ist der Vater hier kindergeldberechtigt. Seine Tochter hatte nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger.

Zunächst erhielt der Kläger im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe.

Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt sei, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden.

Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe. Für das Hessische Finanzgericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft gewesen, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

Hessische Finanzgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 K 182/191

  1. anhängig beim BFH, AZ: III R 15/20[]