Künftige Verschlechterung des Leistungsvermögens nach einem Arbeitsunfall

Mögliche künftige Verschlechterungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens nach einem Arbeitsunfall werden bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht berücksichtigt; maßgeblich für die Bemessung der MdE sind nur die aktuell vorliegenden Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens.

Künftige Verschlechterung des Leistungsvermögens nach einem Arbeitsunfall

So die Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls eine höhere Rente beansprucht. Die Klägerin verunglückte am 06.12.2007 als Schülerin im Sportunterricht. Sie knickte beim Huckepack-Tragen einer Mitschülerin um und zog sich hierbei eine komplette Ruptur des hinteren Kreuzbandes rechts, eine Teilruptur des Retinaculum patella mediale rechts, des Innenbandes beidseitig, ein bone bruise im medialen Femurkondylus und im medialen lateralen Tibiaplateau rechts sowie eine längsverlaufende Tibiakopffraktur ohne wesentliche Dislokation rechts zu. Ab August 2008 konnte die Klägerin mit Einschränkungen wieder am Schulsport teilnehmen. Am 16.09.2008 beendete Dr. C. die besondere Heilbehandlung; die Klägerin sei ab 17.09.2008 wieder arbeitsfähig, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus 20 v.H. Im Gutachten vom 10.07.2009 stellte Dr. D., Facharzt für Chirurgie, fest, dass die Klägerin im Alltag sämtliche Tätigkeiten ausüben könne, extreme sportliche Belastungen mit Akzellerations- und Dezellerationsmomenten sollten vermieden werden. Für die Berufswahl sei die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen insofern empfehlenswert, als sich der Zustand des Kniegelenkes unfallbedingt über die Jahre verschlechtern könne.

Mit Bescheid vom 07.12.2009 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 06.12.2007 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) und bewilligte der Klägerin eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer zeitlich gestaffelten MdE. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Konstanz erhoben mit dem Antrag, ihr über den 31.12.2008 hinaus eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Mit Bescheid vom 19.11.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.12.2010. Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeit ab 01.01.2009 keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

In seiner Begründung führt das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass als Unfallfolgen radiologisch nachgewiesene Hinweise auf eine beginnende Arthrose im rechten Kniegelenk medial, ein geringes Bewegungsdefizit und ein leichtes bis mäßiges Belastungsdefizit des rechten Kniegelenkes bei Restinstabilität nach Riss des hinteren Kreuzbandes, Teilriss des Innen- und Außenbandes am rechten Kniegelenk sowie nicht verschobenem Schienbeinkopfbruch und Wadenköpfchenbruch rechts anerkannt sind. Diese rechtfertigen keine höhere MdE als 20 v.H.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würde (§ 56 Abs. 2 Sätze 1, 2 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt danach von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend hierbei ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten1.

Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind2. Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel3.

Dementsprechende Erfahrungswerte sind beispielhaft angegeben bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Danach wird die Höhe der MdE bei Kniegelenkschäden hauptsächlich bestimmt durch die Verminderung der Beweglichkeit, eine unphysiologische Zunahme der Beweglichkeit (Überstreckbarkeit, Wackelbeweglichkeit, Verschieblichkeit oder Bereitschaft zu Teilverrenkungen) und Schmerzhaftigkeit (objektive Grundlage)4. Nach den dort genannten Erfahrungswerten bedingt eine Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks (Streckung/Beugung) von 0/0/120 eine MdE von 10 v.H.; eine Lockerung des Kniebandapparates (Wackelknie) muskulär kompensiert eine MdE von 10 v.H., muskulär nicht kompensiert eine MdE von 20 v.H. Eine Arthrose bedingt je nach Funktionsbehinderung eine MdE von 10 bis 30 v.H. Unter Zugrundelegung dieser Erfahrungswerte ist lediglich eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt, da eine Arthrose allenfalls im Frühstadium vorliegt.

Dies entspricht auch den von den Sachverständigen erhobenen Befunden. Hinsichtlich der Beurteilung der bei der Klägerin bestehenden Unfallfolgen sind die Sachverständigen Dr. E. und Dr. F. zu einer weitgehend übereinstimmenden Beurteilung gelangt. Dr. E. hat die Unfallfolgen als verbleibende Instabilität im rechten Kniegelenk mit regelmäßig wiederkehrenden Schmerzen bei Belastung, endgradige, besonders beim Hinhocken störende Einschränkung der Beugung, schmerzhaftes Knien durch Druckschmerz im Bereich der Tibiavorderkante und Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach einer halben bis einer Stunde Gehen beschrieben. Dr. F. hat die verbliebenen Gesundheitsstörungen umschrieben als schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Kniegelenks nach komplexer Knochenbandverletzung mit anhaltender Restinstabilität nach hinterer Kreuzbandplastik. Nach der Beurteilung beider Sachverständiger bestehen bei der Klägerin ohne besondere Belastung keine Schmerzen mehr.

Eine höhere MdE ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der der Klägerin noch konkret möglichen Tätigkeiten. Aufgrund der Knieverletzung kann die Klägerin die Hockstellung nicht mehr vollständig einnehmen. Sie kann deshalb Arbeiten in kompletter Hockstellung über einen längeren Zeitraum nicht mehr verrichten. Möglich sind ihr jedoch noch Gehen, Treppensteigen, Radfahren und Autofahren. In Bezug auf die leichte Beugeschwäche bestehen somit lediglich geringe Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit. Durch die komplexe Bandinstabilität des rechten Knies wird jedoch eine Früharthrose deutlich begünstigt, so dass die Klägerin keine Tätigkeiten mit außergewöhnlichen mechanischen Belastungen mehr verrichten sollte. Dr. F. hat hierzu ausgeführt, zu vermeiden seien Arbeiten ausschließlich oder überwiegend im Stehen und Gehen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände, Arbeiten, die mit Sprungbelastungen einhergehen, häufiges und umfangreiches Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern und Gerüste. Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist lediglich eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt ist. Denn auch unter Zugrundelegung der Beurteilung durch Dr. F. kann die Klägerin noch Tätigkeiten mit gelegentlichem Treppensteigen und Besteigen von Leitern und Gerüsten verrichten. Auch Arbeiten im Freien kann sie verrichten, lediglich sehr unebenes und rutschiges Gelände muss sie vermeiden. Ebenso kann sie noch Tätigkeiten mit mittelschwerem und schwerem Heben und Tragen verrichten, sollte dies jedoch nicht regelmäßig tun. Auch nach der Beurteilung durch Dr. F. sind damit lediglich die meisten Bauarbeiten, Arbeiten in der Land- und Fortwirtschaft, Überwachungsaufgaben auf schwierigem Gelände sowie ein Großteil der Sportarten ausgeschlossen. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehen jedoch keine Einschränkungen.

Soweit der Sachverständige Dr. F. über die unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte ermittelten MdE-Grade eine Erhöhung unter dem Aspekt einer Vermeidung einer richtungsweisenden Verschlimmerung vorschlägt, ist dem nicht zu folgen. Denn gerade weil die messtechnisch festgestellten Einschränkungen – u.a. eine „teilweise objektivierbare Instabilität“ im rechten Knie – vorliegen, kann die Klägerin die genannten Arbeiten nicht mehr ausüben. Das Ausmaß der verminderten Arbeitsmöglichkeiten ist damit schon in den nach den Erfahrungswerten ermittelten MdE-Graden enthalten. Demgegenüber ist für eine Art „Risikozuschlag“ oder „Gefährdungs-MdE“ wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind5.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2012 – L 3 U 154/11

  1. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R[]
  2. BSG, Urteil vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R[]
  3. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R[]
  4. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 653[]
  5. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R []