Kurierfahrt in der Mittagspause

Ein Arbeitnehmer, der mit Erlaubnis seines Arbeitgebers in einer Arbeitspause seine Ehefrau von der 5 km entfernten Wohnung abholt, um sie zur Arbeit bei demselben Arbeitgeber zu bringen, steht hierbei nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kurierfahrt in der Mittagspause

Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Um eine solche versicherte Tätigkeit des Klägers hat es sich nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe bei dieser zum Unfall führenden Fahrt nicht gehandelt.

Die Zurücklegung eines betrieblichen Weges, also ein Weg während der Ausübung der versicherten Tätigkeit, ist bereits deswegen nicht für die Fahrt des Ehemannes anzunehmen, weil er seine Arbeit unterbrochen hat, um seine Ehefrau abzuholen. Die Fahrt ist auch nicht Teil der gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringenden Pflichten gewesen oder vom Arbeitgeber angeordnet worden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber die Fahrt genehmigt hat, führt nicht dazu, dass der Ehemann die Fahrt für diesen erbracht hat.

Ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Wegeunfall liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, wobei Bezugspunkt in der Regel die Wohnung des Versicherten ist. Grundsätzlich nicht versichert sind nicht geringfügige Wegeunterbrechungen, Umwege oder Abwege1. Für einen Versicherungsschutz ist die sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird2. Dient der Weg rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, so dass ein Versicherungsschutz ausscheidet. Die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit bedürfen des vollen Beweises, d.h., das Vorhandensein einer versicherten Tätigkeit muss sicher feststehen3. Bei Verrichtungen, in denen sich Zwecke der versicherten Tätigkeit mit privaten Zwecken untrennbar verbinden(gemischte Tätigkeit), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall den Interessen der versicherten Tätigkeit wesentlich dient; sie braucht ihnen aber nicht überwiegend zu dienen4.

Ein ausreichender sachlicher Zusammenhang der Fahrt mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit ist nach diesen Grundsätzen nicht gegeben. Nicht ausreichend ist allein der Umstand, dass der verunfallte Ehemann auf dem Weg vom Arbeitsplatz zu seiner Wohnung verunglückte. Es ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um eine gemischte Tätigkeit gehandelt hat. Jedenfalls diente die Fahrt nach Überzeugung des Sozialgerichts Karlsruhe weit überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecken und nicht der betrieblichen Tätigkeit. Durch die Fahrt sollte zwar die Ehefrau als weitere Arbeitnehmerin pünktlich zum Schichtbeginn zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Diese ist jedoch, über das allgemeine Interesse des Arbeitgebers am pünktlichen Erscheinen der Arbeitnehmer hinaus – Abweichendes, etwa ein vom Arbeitgeber organisiertes Abholen von der Wohnung, ist für den zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen – nicht Sache des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt. Ein besonderes Interesse der Arbeitgeberin daran, dass die Ehefrau des Klägers gerade von ihrem Ehemann zu Hause abgeholt und zum Arbeitsplatz gebracht wird, ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Auch aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die Fahrt ausdrücklich genehmigt hatte, so das Sozialgericht weiter, kann kein Interesse des Arbeitgebers an der Fahrt hergeleitet werden.

Soweit der Ehemann sich zur Begründung eines Versicherungsschutzes auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hesse5 beruft, hat dies keinen Erfolg, weil sie zu einem anderem Sachverhalt erging. Im entschiedenen Fall hat das Landessozialgericht Hessen einen betrieblichen Zusammenhang deswegen bejaht, weil die Klägerin ihren Arbeitsplatz zum Einkauf von Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr verlassen hatte, um ihre Leistungskraft für den Rest der Arbeitsschicht nach der Mittagspause zu erhalten. Hiervon kann für die Fahrt des Ehemannes keine Rede sein. Darüber hinaus ging das Landessozialgericht Hessen auch von einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Einkaufs aus, weil der Einkauf in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes erfolgen sollte. Dies ist aber beim Kläger ebenfalls nicht gegeben.

Eine solche geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit des Ehemannes ist nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe aber zu verneinen, weil weder die räumlichen noch zeitlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Ehemann beabsichtigte, sich 5 km vom Arbeitsplatz zu entfernen. Er hat selbst angegeben, für die einfache Strecke zehn Minuten mit dem Auto zu benötigen. Damit war die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit von Anfang an auf mindestens 20 Minuten angelegt, was eine Geringfügigkeit ausschließt.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2010 – S 15 U 3408/08

  1. vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.02.2007 – L 2 U 366/05[]
  2. vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17[]
  3. vgl. BSGE 61, 127, 128[]
  4. vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, Anm. 69 Zu § 8 SGB VII[]
  5. LSG Hessen, Entscheidung vom 06.03.1985, NZA 1985, 472[]