Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stellt in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 (Meniskusschaden) dar.

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Berufsgenossenschaft den Meniskusschaden eines Profifußballspielers als Berufskrankheit anzuerkennen hat. Ein 1977 geborener Profifußballer erlitt nach mehrjähriger Tätigkeit als Lizenzspieler einen Meniskusschaden am rechten Knie und beantragte die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft lehnte das ab. Die Meniskuserkrankung sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Fußballspielers zurückzuführen, da keine ausreichende Belastungsintensität vorgelegen habe.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts stelle der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 dar. Aufgrund der sportartspezifischen Kniebelastung reiche bei einem Fußballspieler in der 1. bis 4. Liga eine Expositionsdauer von drei Jahren aus, damit eine Meniskuserkrankung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für Fußballspieler der 3. und 4. Liga, die – ebenso wie die Spieler der 1. und 2. Bundesliga – nahezu täglich trainierten. Auch sei davon auszugehen, dass die Kniebelastung in den niedrigeren Spielklassen (3. und 4. Liga) aufgrund der geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainingsbedingungen sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise eher höher sei.
Ob das Meniskusgewebe des seit seinem sechsten Lebensjahr Fußball spielenden Klägers bereits zu Beginn seiner Lizenzspielertätigkeit vorgeschädigt gewesen sei, sei unerheblich. Denn jedenfalls stelle die Belastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profifußballspieler eine wesentliche Teilursache für den Meniskusschaden dar. Daher gab das Landessozialgericht dem Profifußballer Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Meniskuserkrankung als Berufskrankheit.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2013 – L 9 U 214/09