Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind keine anerkannte Berufskrankheit.

So das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Frau, die wegen Ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobbing von ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung verlangt hat. Die Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege. Nachdem die Klage in erster Instanz nicht zum Erfolg geführt hat, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter vor dem Hessischen Landessozialgericht.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts seien Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 – L 3 U 199/11