Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Unterschreiten der Jahresverdienstgrenze

Das Versicherungsprinzip bzw Äquivalenzprinzip steht der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beim Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn der Versicherte in Unkenntnis einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Unterschreiten der Jahresverdienstgrenze

Rechtsgrundlage für den Nachforderungs-Bescheid ist im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen (Fassung ab 01.01.2012: Entgeltunterlagen) der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle – und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers – ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Sozialversicherungszweige geht1. Auch die hier streitigen Beiträge zur Krankenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28d Satz 1, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).

Die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt auch, wenn der gesetzlich Versicherte vom Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nichts weiß oder hiervon keine Kenntnis nimmt und deshalb keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat. Darin liegt keine Störung des sog Äquivalenzprinzips. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sozialversicherung ua durch das Beitrags- oder Versicherungsprinzip (im Folgenden: Äquivalenzprinzip), aber auch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs bestimmt wird. Das Versicherungsprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung besteht2. Rechtliche Bedeutung hat dies insofern, als eine Verletzung oder Störung des Äquivalenzprinzips einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG indizieren kann. Allerdings hat das BVerfG gleichfalls betont, dass es verschiedene Regelungen einmal mehr als durch das Solidarprinzip, ein anderes Mal mehr als durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt angesehen hat3. Auch hat das Äquivalenzprinzip in der Sozialversicherung nicht die gleiche Bedeutung wie in der privaten Versicherung. Von der privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen. Der Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als prägendes Merkmal hinter den Ausgleich zwischen finanziell Leistungsfähigen und Leistungsschwächeren zurück4. Das Äquivalenzprinzip tritt vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung hervor, weil sich die Höhe einer Rente vorrangig nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts richtet5. Dagegen ist das Äquivalenzprinzip z.B. in der Arbeitslosenversicherung nicht streng durchgeführt6 und bei Sozialversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt es nur eingeschränkt7.

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Äquivalenzprinzip ebenfalls vorrangig in den Fällen Bedeutung, in denen sich die Leistung des Versicherten nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts richtet. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht nur Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen, sondern auch die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie z.B. das Krankengeld8. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist deshalb das Äquivalenzprinzip kein der Sozialversicherung vorgegebenes Strukturprinzip. Vielmehr ist für jede Regelung zu prüfen, ob sie mehr vom Äquivalenzprinzip oder mehr vom Solidarprinzip geprägt und gerechtfertigt ist. Für den vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsprechung des BSG zum Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip in erster Linie auf das sozialrechtliche Versicherungsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Versichertem bezieht9 und mithin nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger übertragbar ist10.

Im vorliegend vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall, in dem die Nacherhebung von Beiträgen beim Arbeitgeber für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu beurteilen ist, liegt bereits keine Störung des Äquivalenzprinzips vor. Die gegenteilige Argumentation beruht im Kern darauf, dass sie als Arbeitgeberin Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten habe, obwohl die Krankenkasse für den Zeitraum, für den die Beiträge nacherhoben werden, kein Risiko getragen habe. Dies trifft nach Auffassung des Landessozialgerichs nicht zu. Die Versicherungspflicht durch das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist kraft Gesetzes eingetreten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat oder nicht. Deshalb waren die Arbeitnehmer im hier streitigen Zeitraum auch tatsächlich gesetzlich krankenversichert. Die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen steht und stand der Begründung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. Da die Arbeitnehmer – dies unterstellt das Landessozialgericht als wahr – keine Kenntnis vom Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung hatten, war lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankenkasse tatsächlich zu einer Leistung verpflichtet ist, gering. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung war aber keineswegs ausgeschlossen. So hätte z.B. der Fall eintreten können, dass bei einem der Arbeitnehmer eine Krankheit auftritt, deren Therapie erfahrungsgemäß sehr hohe Kosten verursacht. Stellt das private Versicherungsunternehmen fest, dass der Betroffene beim Abschluss der Versicherung eine vorbestehende Krankheit nicht angegeben hat und kündigt sie deshalb den Versicherungsvertrag, hätte die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernehmen müssen. Es ist aber nicht als Störung des Äquivalenzprinzips anzusehen, dass sich das versicherte Risiko nicht verwirklicht hat bzw. die Verwirklichung des Risikos mangels Kenntnis des Versicherungsschutzes wenig wahrscheinlich war. Das Bestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat ferner für den Versicherten den Vorteil, dass er damit das Recht zum freiwilligen Beitritt nach Beendigung der Pflichtversicherung erwerben kann (vgl. § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V).

Das Bundessozialgericht hat eine rechtlich bedeutsame Störung des Äquivalenzprinzips nur bejaht, wenn der Sozialversicherungsträger aus dem Versicherungsverhältnis einseitig Rechtspositionen in Gestalt von Beitragsansprüchen gegen den Versicherten (nicht gegen den Arbeitgeber) ableitet, ohne dafür diesem gegenüber selbst nur das Risiko einer möglichen Gewährung von Versicherungsschutz durch Gewährung von Sozialleistungen zu tragen. Deshalb hat es zwar verlangt, dass dem Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis wenigstens derjenige Schutz gewährt wird, der bei dieser Sachlage noch erbringbar ist, z.B. eine Kostenerstattung11. Selbst eine solche Äquivalenzstörung kann jedoch hingenommen werden, wenn sie auf ein dem Versicherten nach dem Inhalt des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnis vorwerfbares Verhalten zurückgeht12. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Fall, kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine relevante Störung des Äquivalenzprinzips berufen, weil er die verspätete Beitragszahlung durch eine Fehlbeurteilung selbst verschuldet hat. Unterbleibt die Meldung der Versicherungspflicht und damit die Beitragszahlung, weil der Arbeitgeber einem Rechtsirrtum erlegen ist, handelt er fahrlässig, also schuldhaft. Deshalb hat der Arbeitgeber auch keine Möglichkeit, den unterbliebenen Beitragsabzug bei den Versicherten, soweit sie noch bei ihm beschäftigt sind, nach § 28g Satz 3 SGB IV zeitlich unbegrenzt nachzuholen.

Die analoge Anwendung von § 26 Abs 2 SGB IV auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, weil es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt. Das Verfahren und die Haftung bei der Beitragszahlung ist in den §§ 28d ff SGB IV geregelt. Nach § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Die erste Verfallklausel („auf Grund dieser Beiträge“) ist hauptsächlich für Beiträge und Leistungen in der Rentenversicherung von Bedeutung. In der Krankenversicherung ist sie demgegenüber grundsätzlich nicht anzuwenden, weil in diesem Versicherungszweig Leistungen nicht auf Grund von Beiträgen, sondern auf Grund von Mitgliedschaften erbracht werden. Das gilt jedenfalls für Sachleistungen; sie sind von der Höhe entrichteter Beiträge unabhängig13. Damit kann diese Regelung gerade nicht als Begründung für die (uneingeschränkte) Geltung des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden.

Auch aus § 7b SGB IV (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) kann nichts für die gegenteilige Rechtsansicht hergeleitet werden. Nach dieser Bestimmung setzte, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV (Statusanfrage) feststellte, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmte, (2.) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hatte, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach, und (3.) er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen war. Abgesehen davon, dass die bis zum 31.12.2007 geltende Regelung in § 7b SGB IV nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 – L 11 KR 5681/09)) bei einer Arbeitgeberprüfung gemäß § 28p SGB IV keine Anwendung fand, stand und steht im vorliegenden Fall der Status der Arbeitnehmer als abhängig Beschäftigte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel. Nur für die Bewertung des Status als abhängig Beschäftigter sollte ein Hinausschieben der Versicherungspflicht in Betracht kommen. Eventuell bestehende Unsicherheiten bei der Beurteilung, ob ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt oder nicht, wurden von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Soweit darauf abgestellt werden soll, dass im Sozialversicherungsrecht anders als im Steuerrecht keine Regelung existiere, nach der Härtefällen bei der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Rechnung getragen werden kann, teilt das Landessozialgericht Baden-Württemberg auch diese Ansicht nicht. So enthält z.B. § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB IV in Bezug auf den Erlass von Beitragsansprüchen eine § 227 AO entsprechende Regelung. In der Kommentarliteratur wird z.B. die Auffassung vertreten, dass die Nachforderung von Beiträgen unbillig sein könne, wenn der Zahlungspflichtige die durch die Beitragspflicht an sich zustehenden Leistungsansprüche nicht mehr realisieren kann14. Ob dies auch für die vorliegende Konstellation zutrifft, lässt das Landessozialgericht aber ausdrücklich offen. Hierüber bedarf es keiner Entscheidung. Denn die Regelung des § 76 Abs 2 SGB IV setzt das Bestehen von Ansprüchen und damit die Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit voraus. Über die Rechtsfolgen des § 76 Abs 2 SGB IV ist deshalb nur außerhalb der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden zu entscheiden15.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2012 – L 11 KR 4952/10

  1. BSG 23.09.2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1[]
  2. BVerfG 23.03.1994 – 1 BvL 8/85, NZS 1994, 417[]
  3. BVerfG 10.11.1981 – 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77, NJW 1982, 1273[]
  4. BVerfG 04.02.2004 – 1 BvR 1103/03, SozR 4-2500 § 5 Nr 1[]
  5. BVerfG 13.06.2006 – 1 BvR 1311/96, NZS 2006, 533[]
  6. BSG 29.06.1993 – 12 BK 66/92, Die Beiträge 1993, 616[]
  7. BSG 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R, BSGE 94, 38[]
  8. BVerfG 11.01.1995 – 1 BvR 892/88, NZS 1995, 312[]
  9. vgl. BSG 04.10.1988 – 4/11 a RK 2/87, SozR 2200 § 182 Nr 113[]
  10. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2010 – L 11 KR 5269/08; insoweit nicht überzeugend SG Aachen 10.01.2003 – S 8 RA 94/02; SG Münster 19.03.2009 – S 31 R 2387/08[]
  11. BSG 04.10.1988 – 4/11a RK 2/87, NJW 1989, 2970[]
  12. BSG 04.10.1988 aaO[]
  13. BSG 25.04.1991 – 12 RK 40/90, SozR 3-2400 § 26 Nr 3 = BSGE 68, 264[]
  14. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 76 SGB IV, Stand Juni 2008, RdNr 15[]
  15. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2010 – L 11 KR 5269/08; BSG 21.10.1999 – B 11/10 R 8/98 R, SozR 3 – 4100 § 186 b Nr 1[]